Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.320/2007
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2C_320/2007 /ble

Urteil vom 12. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom
16. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der brasilianische Staatsangehörige X.________ heiratete im Dezember 2000
eine Landsfrau, die im Kanton Bern über die Niederlassungsbewilligung
verfügte. In der Folge erhielt er zunächst im Kanton Bern und später im
Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Die Bewilligung wurde ihm letztmals bis zum 25. Dezember 2003 verlängert. Mit
Verfügung vom 5. April 2004 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt)
des Kantons Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
Am 8. November 2006 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen
erhobenen Rekurs ab. Mit Beschluss vom 16. Mai 2007 trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, auf eine dagegen
gerichtete Beschwerde nicht ein.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Juli 2007
an das Bundesgericht beantragt X.________, der Beschluss des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.

1.3 Das Bundesgericht holte die kantonalen Akten in der Sache ein.

2.
2.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gegen einen Nichteintretensentscheid,
den ein kantonales Gericht, wie das vorliegend der Fall ist, wegen einer
insoweit analogen kantonalen Zugangsregelung traf, beim Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn geltend
gemacht wird, die kantonale Instanz habe das Bestehen eines Rechtsanspruchs
zu Unrecht verneint. Diesen Punkt prüft das Bundesgericht als
Eintretensvoraussetzung. Gegen einen Nichteintretensentscheid ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mithin nur zulässig,
wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre,
d.h. wenn kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vorliegt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_64/2007 vom 29. März 2007, E. 2.1).
2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf Art. 17 Abs. 2 ANAG. Danach
hat der ausländische Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange
die Ehegatten zusammen wohnen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wohnen
die Ehegatten spätestens seit dem Umzug des Beschwerdeführers in den Kanton
Zürich nicht mehr zusammen. Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind
für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 95 BGG) beruhen (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG). Was der Beschwerdeführer insoweit vorbringt, ist nicht
geeignet, einen solchen Mangel zu belegen. Ist somit von den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auszugehen, hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

2.3 Im Übrigen erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen an eine
rechtsgültige Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht,
wonach in der Begründung wenigstens in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt bzw., in Analogie dazu, auf
einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. In der
Beschwerdeschrift wird dem angefochtenen Entscheid nur in ganz allgemeiner
Weise widersprochen; insbesondere enthält sie keine näheren Ausführungen
dazu, inwieweit und weshalb die Tatsachen offensichtlich unrichtig erhoben
worden sein sollten. Damit genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von
Art. 42 BGG nicht.

3.

Demnach ist auf die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel und mit
summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG nicht
einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 65 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: