Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.318/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_318/2007 /ble

Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090
Zürich.

Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 16. Mai 2007 die
Beschwerden ab, mit welchen die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ den
Entscheid der Zürcher Steuerrekurskommission I betreffend ihre Veranlagung
für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1999-2002 angefochten hatten.

2.
Am 29. Juni 2007 ist A.X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte:
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ans Bundesgericht
gelangt. Auf seine offensichtlich ungenügend begründete Eingabe ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten
oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei
auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108
Abs. 3 BGG).

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs.
2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib
134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen
nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes
ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine klaren Anträge
stellt und weder auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt noch in seinen
(kaum verständlichen) Ausführungen darlegt, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzen könnte. Angesichts des Umstands, dass die
dreissigtägige Beschwerdefrist abgelaufen und als gesetzlich festgelegte
Frist nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47
Abs. 1 BGG), kann dem Beschwerdeführer die von diesem für den Fall einer
ungenügenden Begründung beantragte Gelegenheit zur Verbesserung der
Beschwerdeschrift nicht gewährt werden.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei
der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs.
1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: