Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.316/2007
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2C_316/2007 /leb

Urteil vom 6. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Postfach 8334, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung, Speichergasse 12, 3011
Bern.

Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG (Kantons- und
Gemeindesteuern 2001),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ ist im Jahr 2001 für den Unterhalt ihres damaligen
Lebensgefährten aufgekommen, welcher nach einem Unfall in seinem angestammten
Beruf offenbar gänzlich arbeitsunfähig ist. Ihre Aufwendungen im Zusammenhang
mit den Unfallfolgen bezifferte X.________ für das Steuerjahr 2001 auf
47'009.45 Franken. Bei den Berner Steuerbehörden beantragte sie erfolglos,
diesen Betrag von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Bezüglich
der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 focht sie den abschlägigen Entscheid
der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Oktober 2006 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern an; am 29. Mai 2007 wies dieses ihre
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2.
Am 26. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den
Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und die Aufwendungen in der Höhe von
47'009.45 Franken zum Abzug zuzulassen; zudem seien ihr die Gerichtskosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zurückzuerstatten. Die (über weite
Strecken nur schwer verständliche) Beschwerde ist offensichtlich unbegründet
und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung,
Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen.

3.
3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren war einzig streitig, ob die geltend
gemachten Auslagen als Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten im Sinne
von Art. 38 Abs. 1 lit. h des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG/BE;
ursprüngliche Fassung; in Kraft bis zum 31. Dezember 2004) bzw. Art. 9 Abs. 2
lit. h des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14; ursprüngliche
Fassung; in Kraft bis zum 31. Dezember 2004) zu betrachten und deshalb
abzugsberechtigt sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderen
Fragestellungen - insbesondere zu sozialversicherungsrechtlichen Aspekten -
äussert, ist deshalb nicht auf ihre Vorbringen einzugehen.

3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG, dessen Wortlaut Art. 38 Abs.1 lit. h
StG/BE nachgebildet ist, sind nur jene Aufwendungen von den steuerbaren
Einkünften abziehbar, welche unmittelbar durch Krankheit, Unfall oder
Invalidität verursacht werden und in diesem Sinne medizinisch begründet sind
(vgl. Urteil 2A.209/2005, in: RtiD 2006 I 471, E. 4.2.2; Urteil 2A.390/2006,
in: RDAF 2006 II 409, E.5.1). Kosten, welche - wie etwa die Transportauslagen
(vgl. Urteil 2A.209/2005, in: RtiD 2006 I 471, E. 4.2.2) - in nur indirektem
Zusammenhang mit der Krankheit, dem Unfall oder der Invalidität stehen,
gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Wie die Vorinstanz
richtig ausgeführt hat, sind die streitigen Aufwendungen der
Beschwerdeführerin grösstenteils zu Letzteren zu zählen: die Aufwendungen für
Wohn- und Wohnnebenkosten, Telefon- und Portospesen, Gerichts- und
Verfahrenskosten, Materialaufwand, Bekleidung, Reisespesen und für den
"essentiellen Grundbedarf" sind nicht medizinisch begründet. Einzig die
Auslagen für Medikamente und Massagen sowie für den Selbstbehalt auf
Leistungen der Krankenversicherung stellen Aufwendungen dar, welche gestützt
auf Art. 38 Abs.1 lit. h StG/BE und Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG abzugsfähig
sein könnten. Den Hauptposten bilden dabei die 5'100 Franken welche die
Beschwerdeführerin für die Reflexzonenmassagen ihres ehemaligen
Lebenspartners bezahlt hat. Die Vorinstanz hat die betreffenden Aufwendungen
darum nicht zum Abzug zugelassen, weil die Massagen nicht ärztlich
verschrieben worden waren. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal das Kriterium
der ärztlichen Verordnung in solchen Fällen auch nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Voraussetzung für die Zulassung zum Abzug bildet (vgl. Urteil
2A.390/2006, in: RDAF 2006 II 409, E. 6.2; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 11
der ESTV vom 31. August 2005 über den Abzug von Krankheits- und Unfallkosten
sowie von behinderungs-bedingten Kosten, Ziff. 3.2.2). Sind aber die Auslagen
für die Reflexzonenmassagen nicht abziehbar, so vermögen die übrigen
allenfalls krankheits- bzw. unfallbedingten Aufwendungen den Grenzwert von
fünf Prozent des Reineinkommens gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. h StG/BE zum
Vornherein nicht mehr zu erreichen.

3.3 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz auf die Einholung
eines ärztlichen Gutachtens verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin verkennt,
dass vorliegend keinerlei medizinischen Sachverhalte streitig sind, sondern
bloss die rechtliche Tragweite der einschlägigen gesetzlichen Regelung.

3.4 Angesichts des Umstands, dass die vorliegende Beschwerde unbegründet ist,
kann schliesslich auch dem Antrag auf Rückerstattung jener Gerichtskosten,
welche der Beschwerdeführerin im kantonalen Rechtsmittelverfahren auferlegt
worden sind, nicht entsprochen werden.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: