Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.314/2007
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2C_314/2007 /ble

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom
16. Mai 2007.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________
vom 29. Juni 2007 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. Mai 2007 betreffend Aufenthaltsbewilligung,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss  in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass ihr gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine angemessene Frist zur Leistung des
Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist anzusetzen ist,
wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss
auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass diese Säumnisfolge nicht eintritt, wenn innert der Nachfrist ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird,
dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 3. Juli 2007
auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- auch innerhalb der mit Verfügung
vom 14. September 2007 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall -
auf den 24. September 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,
dass sie, sollte sie durch Einreichung ihrer Lohnabrechnung für den Monat
September 2007 am 2. Oktober 2007 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht haben wollen, ein solches (ohnehin unzulänglich
begründetes) Gesuch verspätet gestellt hätte,
dass mithin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,
das die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: