Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.313/2007
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2C_313/2007 /ble

Urteil vom 21. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Sträuli,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Rechtsdienst, Rämistrasse 101,
8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdegegnerin,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14.

Exmatrikulation,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 25. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 1. März 2002 nahm X.________ beim Institut A.________ am Departement
B.________ der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) die
Arbeit auf. Am 14. Juni 2002 erhielt er einen schriftlichen, zeitlich
befristeten Arbeitsvertrag, der erneuert wurde, letztmals am 3. Juni 2004 mit
Wirkung bis zum 31. Mai 2005.
Am 19. Dezember 2003 bestätigte die ETHZ die Zulassung von X.________ zum
Doktorat. Nachdem der Doktoratsleiter Prof. Y.________, Vorsteher des
Instituts A.________, mehrere Entwürfe für einen Forschungsplan
zurückgewiesen hatte, teilte er X.________ am 26. August 2004 mit, dass er
nicht weiter als Leiter und Referent von dessen geplanter Dissertation zur
Verfügung stehen werde. Zur Begründung führte Prof. Y.________ aus, dass die
vom Doktoranden innerhalb von zwei Jahren präsentierten Resultate nicht über
das Master-Niveau hinausgingen, dass der Doktorand nicht bewiesen habe, dass
er den neusten Wissensstand in "low-power IC-" und "system design" kenne,
dass er sich zu wenig bemüht habe, sein Wissen auf den neusten Stand in "VLSI
DSP design" zu bringen, und dass er seine (des Doktoratsleiters)
Problem-Spezifikationen und Empfehlungen ignoriere. Zugleich wurde X.________
nahegelegt, das Arbeitsverhältnis beim Institut A.________ auf Ende November
2004 zu beenden.
Am 22. September 2004 fand eine Aussprache zwischen X.________ und dem
Vorsteher des Departements B.________, Prof. Z.________, statt; anwesend
waren der Studiensekretär und am Schluss des Gesprächs auch Prof. Y.________.
Prof. Z.________ schloss sich dabei der Einschätzung von Prof. Y.________ an,
was die Beurteilung der Arbeiten des Doktoranden betrifft. Mit Schreiben vom
12. November 2004 teilte der Prorektor für Weiterbildung und Doktorat der
ETHZ X.________ mit, dass er per 30. November 2004 exmatrikuliert werde
("Verfügung Exmatrikulation als Doktorand"). Zur Begründung wurde auf das
Schreiben von Prof. Y.________ vom 26. August 2004 sowie auf den Umstand
hingewiesen, dass eine Einschreibung zum Doktorat nur mit dem schriftlichen
Einverständnis eines Professors der ETHZ möglich sei. Die Verfügung hielt
schliesslich fest, dass X.________, sollte er seine Dissertation unter
Leitung eines anderen Professors der ETHZ durchführen, sich neu anzumelden
habe.

X. ________ gelangte gegen die Exmatrikulations-Verfügung an die
ETH-Beschwerdekommission. Diese stellte mit Entscheid vom 13. Januar 2007
fest, dass das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen X.________ und der ETHZ
am 31. Mai 2005 beendet und damit rechtskräftig aufgelöst sei, weshalb kein
arbeitsrechtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen sei. Im Übrigen wies
sie die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2004 ab. Mit Urteil
vom 25. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid
der Beschwerdekommission erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab und
bestätigte diesen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Juni 2007
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und er sei an der ETHZ als Doktorand
mit allen Rechten und Pflichten aufzunehmen.
Die ETHZ stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sie abzuweisen. Die ETH-Beschwerdekommission beantragt Abweisung
der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule,
der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Beschwerdeführer ist der
Auffassung, dieser Ausschlussgrund komme nicht zum Tragen, weil
Streitgegenstand nicht das Ergebnis einer Prüfung, sondern seine
Exmatrikulation "ohne Prüfung" sei. Demgegenüber hält die ETHZ fest, es liege
eine Fähigkeitsbewertung vor, die in engstem Zusammenhang mit der verfügten
Exmatrikulation stehe, ja geradezu deren Voraussetzung sei.

2.2 Nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das
Arbeitsverhältnis an der ETHZ, das zu einer gewissen Verfahrenskomplizierung
vor den Vorinstanzen geführt hat (s. angefochtenes Urteil, Sachverhalt lit. D
- F), sondern ausschliesslich die Exmatrikulation; der Beschwerdeführer
erhebt denn auch ausdrücklich Beschwerde "betreffend Exmatrikulation". Der
Beschwerdeführer war als Doktorand an der ETHZ immatrikuliert. Die
Vorinstanzen hatten sich diesbezüglich mit verschiedenen Bestimmungen der
Verordnung vom 16. Dezember 2000 über das Doktorat an der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich [Doktoratsverordnung ETHZ; SR 414.133.1])
auseinanderzusetzen. Namentlich von Bedeutung sind folgende Bestimmungen:
Gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 der Doktoratsverordnung ETHZ ist
Voraussetzung für die Aufnahme als Doktorand, dass ein Professor sich als
Leiter der Doktorarbeit zur Verfügung stellt (Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 der
Verordnung vom 16. Dezember 2000 über das Doktorat an der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich [Doktoratsverordnung ETHZ; SR 414.133.1]). Art.
16 der Doktoratsverordnung sieht vor, dass sich bei schwerwiegenden
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter und dem Doktorierenden der
Departementsvorsteher um eine Schlichtung bemüht; kommt keine Einigung
zustande, so entscheidet der Rektor. Schliesslich bestimmt Art. 17 der
Doktoratsverordnung, dass bei Ausfall des Leiters der Departementsvorsteher
im Rahmen des Möglichen dafür sorgt, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden
kann. Die Vorinstanzen haben sich mit der Tragweite dieser Bestimmungen
befasst, was nichts daran ändert, dass entscheidender Anknüpfungspunkt für
die Exmatrikulation des Beschwerdeführers eine negative Leistungsbewertung
war. Dies ergibt sich aus den Erwägungen der Exmatrikulationsverfügung vom
12. November 2004, welche allein auf die Beurteilung der Leistungen des
Beschwerdeführers durch den Leiter der Doktorarbeit vom 26. August 2004
abstellen. Auch bei der vorausgehenden Aussprache im Herbst 2004, welche nach
Auffassung der Vorinstanzen als Schlichtungsversuch im Sinne von Art. 16 der
Doktoratsverordnung gelten soll, ging es um die Qualifikation der bisherigen
Tätigkeit des Beschwerdeführers. Das Rektorat kam zur Auffassung, dass wegen
der fachlichen Karenzen des Beschwerdeführers keine Einigung erzielbar und
damit die Weiterführung der Doktorarbeit nach den Regeln der
Doktoratsverordnung ausgeschlossen sei.
Damit aber fällt der Exmatrikulationsentscheid  unter Art. 83 lit. t BGG,
welcher die Beschwerde gegen alle Entscheide ausschliesst, die die
Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt
von der Leistungsbeurteilung abhängen (Urteile 2C_187/2007 vom 16. August
2007 E. 2.1 und 2.2 und 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2). Ist die Beschwerde
in der Sache selbst nach einer der in Art. 83 BGG enthaltenen
Ausschlussnormen ausgeschlossen, ist sie auch unzulässig zur Geltendmachung
von jeglichen Rügen verfahrensrechtlicher Art (Urteil 2C_46/2007 vom 8. März
2007 mit Hinweisen). Ob das Exmatrikulationsverfahren den Anforderungen von
Art. 16 und allenfalls Art. 17 der Doktoratsverordnung in allen Teilen
genügte, ist daher nicht zu prüfen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist vorliegend ausgeschlossen.

2.3 Als Rechtsmittel gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausser
Betracht fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, welche nur zur
Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung steht
(vgl. Art. 113 BGG).

2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs.
1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten. Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend  sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der ETH-Beschwerdekommission und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: