Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.311/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_311/2007 /leb

Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

Verein "X.________",
Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2002-2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 29. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verpflichtete Y.________ bzw. den
Verein "X.________" für die in der Zeitspanne von September 2002 bis Juni
2004 an ausländische DJ's bezahlten Gagen für Kantons- und Gemeindesteuern
sowie die direkte Bundessteuer Quellensteuern in der Höhe von insgesamt
8'109.15 Franken abzuliefern (Verfügungen vom 13. Juli 2004). Nachdem er am
12. Juli 2004 per E Mail zunächst um eine Genehmigung von Ratenzahlungen
ersucht hatte, gelangte Y.________ am 12. Oktober 2004 namens des Vereins
"X.________" mit Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung. Wegen
Verspätung trat diese nicht darauf ein, wogegen sich der Verein erfolglos
zunächst bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Entscheide vom 25.
April 2006) und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
beschwerte (Urteil vom 29. Mai Juni 2007).

2.
Am 28. Juni 2007 hat der Verein "X.________" beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Ob diese Eingabe
bezüglich Antrag und Begründung den formellen Anforderungen an dieses
Rechtsmittel genügt (vgl. Art. 42 OG), ist zwar fraglich, braucht aber nicht
abschliessend beurteilt zu werden: Die Beschwerde ist ohnehin offensichtlich
unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische
Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen)
abzuweisen. Aus dem gleichen Grund kann offen bleiben, ob und inwieweit
Y.________ dazu befugt ist, allein für den Beschwerdeführer zu handeln (vgl.
E. 1.2 des angefochtenen Entscheids) bzw. diesen zu vertreten.

3.
Die Steuerverwaltung ist nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers
eingetreten, weil dieser die dreissigtägige Einsprachefrist gemäss Art. 132
Abs. 1 DBG bzw. Art. 190 Abs. 1 des Berner Steuergesetzes (StG/BE)
offensichtlich verpasste hatte. Die Vorinstanz hat den
Nichteintretensentscheid geschützt, da der Beschwerdeführer keine tauglichen
Wiederherstellungsgründe vorgebracht habe. Dieser Entscheid ist nicht zu
beanstanden, zumal eine Fristwiederherstellung wegen unverschuldeter Säumnis
den Nachweis des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass dieser durch Militär-
oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe
an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache verhindert war (Art. 133 Abs.
3 DBG bzw. Art. 161 Abs. 3 StG/BE). Derartige Gründe vermag der
Beschwerdeführer keine anzuführen, macht er doch einzig geltend, das
Vorstandsmitglied Y.________ sei durch sein Studium bzw. durch die
bevorstehenden Abschlussprüfungen derart unter psychischem Druck gestanden,
dass es sich nicht um die ihm zugestellte Post habe kümmern können. Dabei
verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass er als juristische Person die
unverschuldete Verhinderung aller seiner Organe dartun müsste, damit ein
Wiederherstellungsgrund gegeben wäre. Weiter stellt die blosse Belastung
durch Prüfungen zum Vornherein keinen Wiederherstellungsgrund im gesetzlichen
Sinne dar. Unbehelflich ist ferner der Hinweis, das Vorstandsmitglied
Y.________ habe sich nicht zuhause, sondern im Ferienhaus seiner Eltern im
Berner Oberland aufgehalten. Es ist unbestritten, dass es von den Verfügungen
vom 13. Juli bereits am 12. Juli 2004 Kenntnis genommen und auf deren Erhalt
gleichentags mit einer E-Mail reagiert hat. Schliesslich ist auf die
Beschwerde nicht weiter einzugehen, soweit der Beschwerdeführer die
materielle Richtigkeit der Steuerforderung bestreitet; Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens kann alleine die (formelle) Frage bilden, ob die
Vorinstanz zu Recht das Nichteintreten auf die Einsprache geschützt hat.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern sowie
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: