Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.310/2007
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2C_310/2007 /leb

Urteil vom 17. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus der Türkei stammende X.________ (geb. 1981) reiste im April 2002 in
die Schweiz ein. Er heiratete am 25. September 2003 die Schweizer Bürgerin
Y.________ (geb. 1970) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit
des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von X.________ um eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen des
Kantonsgebiets eine Frist bis zum 9. September 2005. Zur Begründung führte
das Amt im Wesentlichen aus, die Ehe mit Y.________ sei gemäss den
Erkenntnissen aus den polizeilichen Ermittlungen zum Zweck der Umgehung der
ausländerrechtlichen Bestimmungen geschlossen worden. Die Berufung des
Ehemannes auf die rein formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich.

Der gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhobene
Rekurs blieb erfolglos, und am 16. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 1. November
2006 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.

2.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 und die Verfügung des Migrationsamtes
vom 7. Juni 2005 aufzuheben. Sodann wird um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
durchgeführt worden.

3.
3.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat
damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.
Anfechtungsgegenstand bildet dabei aber einzig das verwaltungsgerichtliche
Urteil (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Soweit der Beschwerdeführer auch die
Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes verlangt, ist auf sein Begehren
nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33).

3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich
zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird
davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von
vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 128 II 145
E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht
bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem
ausländischen Ehepartner der Aufenthalt bzw. die Niederlassung ungeachtet der
weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich
die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist
(BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen).

3.3 Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liegt vor, wenn der
Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Anwesenheitsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und
ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft
besteht (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch
darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb,
weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder
Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische
Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat
der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145
E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung
einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten
ist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).

3.4 Das Verwaltungsgericht stellte vorliegend fest, die Ehefrau lebe seit
Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem Schweizer, mit dem sie ein
gemeinsames Kind aufziehe. Auch die während der Ehe mit dem Beschwerdeführer
geborene Tochter werde vom Lebenspartner der Ehefrau betreut. Der
Beschwerdeführer habe - wenn überhaupt - lediglich kurze Zeit mit der Ehefrau
zusammengelebt. Deren Schreiben vom 10. Januar 2007, wonach sie behaupte, sie
führe mit dem Beschwerdeführer ein intaktes Eheleben, sei vor dem Hintergrund
der von ihr während des Verfahrens gemachten widersprüchlichen Aussagen zu
würdigen. Unter anderem habe die Ehefrau angegeben, eine Scheinehe
eingegangen zu sein; die angegebenen Adressen seien bloss "Meldeadressen".
Später habe sie eine Erklärung, wonach die eheliche Gemeinschaft nicht
aufgegeben worden sei und sie in ständigem Kontakt mit dem Ehemann stehe,
bloss abgegeben, damit dieser "die Bewilligung nicht verliere" (angefochtener
Entscheid S. 7). Angesichts dieser Umstände hätte es am Beschwerdeführer
gelegen, substantiiert darzutun, wie sich das Eheleben nunmehr gestalte, ob
die Ehefrau ihre Beziehung zu ihrem Lebenspartner aufgegeben habe und wie
intensiv das Verhältnis des Beschwerdeführers zu dem während der Ehe
geborenen Kind sei.

3.5 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, an
die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw.
Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG), durfte die Vorinstanz
die Berufung des Beschwerdeführers auf die bestehende Ehe zulässigerweise als
rechtsmissbräuchlich einstufen. Die im angefochtenen Urteil hervorgehobenen
Umstände zeigen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu
keiner wirklichen Ehegemeinschaft gekommen ist. Der Beschwerdeführer bringt
nichts vor, was die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und
die von ihm daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen in Frage stellen
könnten.

4.
Die im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann mangels ernsthafter Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht
entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: