Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.30/2007
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{T 0/2}
2C_30/2007 /ble

Urteil vom 6. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Wurzburger, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Rückführung, Fruttstrasse 15, 6002
Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. 1968, Staatsangehöriger von Mali, reiste Ende 2001 als
Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute:
Bundesamt für Migration) lehnte das Asylgesuch am 12. März 2003 ab und wies
X.________ aus der Schweiz weg; die Schweizerische Asylrekurskommission wies
die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 6. Mai 2003 ab. Das Amt für
Migration des Kantons Luzern nahm X.________ am 31. Januar 2007 für die Dauer
von drei Monaten in Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 1. Februar 2007
bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Ausschaffungshaft
bis zum 29. April 2007, wobei es ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
abwies.
Mit Schreiben in französischer Sprache vom 10. Februar 2007 gelangte
X.________ an das Verwaltungsgericht des  Kantons Luzern "pour faire appelle
au jugement rendu le 31,01/07 à mon égard". Das Verwaltungsgericht hat die
Eingabe vom 10. Februar 2007 mitsamt seinem Urteil vom 1. Februar 2007 sowie
Kopien der Verfügung und des Befragungsprotokolls des kantonalen Amtes für
Migration, je vom 31. Januar 2007, dem Bundesgericht übermittelt. Das
Bundesgericht hat die amtlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist
nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Das angefochtene Urteil erging am 1. Februar 2007, nach dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die Eingabe vom
10. Februar 2007 ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
Das Urteil ergeht gestützt auf Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten
Verfahren.

2.2 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüfbaren asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz
vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art.
105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) ist der
Beschwerdeführer verschiedentlich untergetaucht, hat er sich wiederholt
strafbar gemacht und sich seit seiner Einreise in die Schweiz trotz
wiederholter Aufforderung und Ermahnung zur Mitwirkung in keiner Weise um die
Beschaffung von gültigen Identitätspapieren bemüht; zudem gab er stets zu
verstehen, dass er - trotz rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens -
nicht gewillt sei, in seine Heimat zurückzukehren. Damit aber hat er, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend darlegt (E. 4 des angefochtenen Urteils), den
Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, ebenso Art.
13b Abs. 1 lit. cbis ANAG in der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Fassung gemäss Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 [s. AS 2006 S. 4767]) klar
erfüllt. Durch Missachtung der Verfügung vom 3. Februar 2006, womit ihm das
Verlassen des ihm zugewiesenen Gebiets des Amtes Willisau untersagt worden
war, hat er zudem den Haftgrund von Art. 13a lit. b in Verbindung mit Art.
13b Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt (E. 2 des angefochtenen Urteils). Auch die
weiteren Haftvoraussetzungen (insbesondere Art. 13c Abs. 5 lit. a, Art. 13c
Abs. 3 und Art. 13d Abs. 2 ANAG) sind erfüllt; es kann diesbezüglich auf E. 6
bis 8 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer zu Unrecht darüber, dass ihm
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein unentgeltlicher Rechtsanwalt
beigegeben worden ist. Hierzu ist auf E. 9 des angefochtenen Urteils bzw. auf
BGE 122 I 275 E. 3b S. 276 f. zu verweisen.

2.3 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

2.4 Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: