Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.307/2007
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2C_307/2007 /ble

Urteil vom 28. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Martin Kraska,
Beschwerdeführer,

gegen

Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH), Verbindung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte, handelnd durch die Einsprachekommission Weiterbildungstitel,
Elfenstrasse 18, 3000 Bern 16,
Beschwerdegegnerin,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
Postfach, 3000 Bern 14.

Streichung der Anerkennung als Weiterbildner, aufschiebende
Wirkung/vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 12. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich entzog Dr. med. Martin Kraska die
Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Gestützt auf
diese rechtskräftige Massnahme widerrief die FMH, Verbindung der Schweizer
Ärztinnen und Ärzte, am 25. Januar 2007 die Anerkennung von Martin Kraska als
Weiterbildner. Die Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH trat am
26. März 2007 auf eine diesbezügliche Einsprache von Martin Kraska nicht ein.
Dieser gelangte dagegen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
stellte diesem ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um
Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007
wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
das Gesuch ab, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben war (Ziff. 2
des Verfügungsdispositivs).
Mit als "national wirksame" Beschwerde betitelter Rechtsschrift vom 22. Juni
2007 stellt Martin Kraska dem Bundesgericht verschiedene Anträge.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens wird durch den
angefochtenen Entscheid bestimmt. Die Zwischenverfügung vom  12. Juni 2007
enthält nur verfahrensrechtliche Anordnungen. Von vornherein nicht zu hören
sind daher die Anträge auf Revision verschiedener Entscheide betreffend den
Entzug der Praxisbewilligung und auf die Zusprechung von Schadenersatz und
Genugtuung. Wird ein Zwischenentscheid angefochten, ist die Beschwerde sodann
nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung könnte - höchstens - in
Bezug auf Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Zwischenverfügung
(aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) als erfüllt gelten; soweit
der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Juni 2007 überhaupt erwähnt, nimmt
er ohnehin nur auf diese Dispositivziffer Bezug. Diesbezüglich kann
ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art.
98 BGG).

2.2 Keine Nachteile entstehen dem Beschwerdeführer dadurch, dass das Gesuch
um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen teilweise für
gegenstandslos erklärt worden ist, wird doch dadurch verbindlich
festgestellt, dass die Streichung der Anerkennung als Weiterbildner als
solche während der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
keine Wirkungen entfaltet. Der Beschwerdeführer darf vorläufig im Bereich
Ausbildung tätig bleiben. Nachteile bringt die angefochtene Zwischenverfügung
für ihn nur insoweit mit sich, als damit weitergehende vorsorgliche
Massnahmen abgelehnt werden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, im
Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen in einem Verfahren, das nicht
unmittelbar die Frage der Wiederherstellung der Berufsausübungsbewilligung
als Arzt zum Gegenstand habe, überwiege das öffentliche Interesse an der
Beständigkeit der diesbezüglich ergangenen rechtskräftigen
höchstrichterlichen Urteile die entgegenstehenden Interessen des
Beschwerdeführers bei weitem. Indem der Beschwerdeführer sich auf die
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
beruft und insbesondere eine Verletzung von deren Art. 6 Ziff. 1 geltend
macht, setzt er sich mit der Rechtmässigkeit der Entscheide über den Entzug
der Praxisbewilligung auseinander, wobei er offenbar irrtümlich meint, dass
die Natur des Berufsausübungsrechts als "civil right" einem
Bewilligungsentzug grundsätzlich entgegenstehe. Inwiefern die für die
Ablehnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen im Verfahren betreffend
die Streichung der Anerkennung als Ausbildner vorgenommene Interessenabwägung
gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, wird damit hingegen in
keiner Weise dargelegt (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG).

2.3 Soweit die Beschwerde überhaupt zulässig sein könnte, fehlt es
offensichtlich an einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG), sodass darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Mit
diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2
BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

2.5 Die Einreichung der vorliegenden Beschwerde grenzt an Rechtsmissbrauch.
Es bleibt vorbehalten, auf weitere gleichartige Eingaben des
Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c
BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: