Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.306/2007
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2C_306/2007 /leb

Urteil vom 13. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

A. ________ und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Johannes Säuberli,

gegen

Gemeinde Rüschlikon,
vertreten durch das Steueramt, 8803 Rüschlikon,

Steuerbezug (Solidarhaftung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der
Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 21. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 6. September 2006 wurde die Ehe von A.________ und B.X.________ vor
Bezirksgericht Horgen geschieden, worauf sie am 18. Oktober 2006 um Erlass
einer Ehegatten-Haftungsverfügung für die noch offenen Staats- und
Gemeindesteuern ab 1999 (bis 2004 rechtskräftig veranlagt im Betrag von Fr.
1'168'896.-- [Beschwerdebeilage 6, S. 7]) ersuchten. Das Steueramt Rüschlikon
wies das Gesuch ab und verfügte am 9. November 2006, dass A.________ und
B.X.________ für alle offenen Staats- und Gemeindesteuern bis und mit
Steuerperiode 2005 (bzw. bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung zu Folge
Scheidung) der vollen solidarischen Haftung unterliegen. Mit
Einspracheentscheid vom 9. März 2007 bestätigte es diese Verfügung. Einen von
A.________ und B.X.________ dagegen gerichteten Rekurs wies die
Finanzdirektion des Kantons Zürich, kantonales Steueramt, am 21. Mai 2007 ab.

Dem Gesuch um entsprechende Haftungsverfügungen für die noch offenen direkten
Bundessteuern 1999 bis 2004 wurde - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) - am 7. Juni 2005 bzw.
14. November 2006 entsprochen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen
A.________ und B.X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der
Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 21. Mai 2007 aufzuheben und das
Verfahren zum Erlass einer Haftungsverfügung für die Staats- und
Gemeindesteuern 1999 - 2005 an diese zurückzuweisen.
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, kantonales Steueramt, beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid über die solidarische Haftung für die noch
offenen Staats- und Gemeindesteuern bis und mit Steuerperiode 2005 handelt es
sich um einen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts im Sinne
von Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).

1.2 Das kantonale Steueramt wendet ein, das Bundesgesetz vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG; SR 642.14) enthalte keine Bestimmung über die Haftung der Ehegatten
für Steuerschulden; deren Regelung sei den Kantonen überlassen; es erscheine
daher zumindest fraglich, ob auf die Beschwerde einzutreten sei; allenfalls
unterliege der angefochtene Entscheid auf Bundesebene nur der subsidiären
Verfassungsbeschwerde. Der Einwand ist unbegründet: An der Zulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ändert nichts, wenn -
wie hier - lediglich die Bundesverfassungsmässigkeit der Handhabung von
kantonalem Steuerrecht im Streit liegt (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2).
1.3 Der vorliegend strittige, in Anwendung von kantonalem Recht (§ 12 Abs. 1
bzw. Art. 132 ff. des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG/ZH])
ergangene Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich bzw. des
kantonalen Steueramtes betrifft nicht die Steuerveranlagung bzw.
-einschätzung (Erster bis Fünfter Abschnitt, §§ 1-171), sondern den
Steuerbezug (Sechster Abschnitt), weshalb das kantonale Steueramt als letzte
Instanz entschieden hat (§ 178 Abs. 3 StG/ZH; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, § 178 N 2 und 3). Es handelt sich somit
um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG.

1.4 Obwohl es sich bei der kantonalen Steuerverwaltung nicht um ein Gericht
gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG handelt, ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gestützt auf Art. 130 Abs. 3 BGG zulässig, wonach den Kantonen eine Frist von
zwei Jahren unter anderem zur Einrichtung der nach Art. 86 Abs. 2 BGG
erforderlichen gerichtlichen Instanzen verbleibt.

1.5 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind als direkte Adressaten vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie
sind mithin nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde legitimiert.

1.6 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1, mit Hinweisen).

1.7 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend
gemacht werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c bis lit.
e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des kantonalen Rechts
unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich zum früheren Recht unverändert.
Diesbezüglich bildet die Verletzung kantonaler Bestimmungen nur dann einen
zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen
Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - so auf
Verfassungsstufe beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV) - oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E.
1.2.1).
1.8 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind
unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen
die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E.
1.2.2).
1.9 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche
Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer haben noch während der Ehe in ihrem Rekurs vom 8. Mai
2006 an das kantonale Steueramt den Erlass einer Ehegatten-Haftungsverfügung
(für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 - 2004) verlangt. Diesen haben sie
damit begründet, dass der Beschwerdeführer zahlungsunfähig sei. Das kantonale
Steueramt hat im Entscheid vom 14. Juli 2006 dargelegt, aus welchen Gründen
die Haftungsbeschränkung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1
StG/ZH nicht erfüllt sei; demzufolge wies es das Gesuch um anteilmässige
Haftung ab. Dieser Entscheid wurde von den Beschwerdeführern nicht
angefochten, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist.

2.2 Am 6. September 2006 wurde die Ehe der Beschwerdeführer geschieden.
Gestützt darauf ersuchten sie wiederum um Erlass einer Haftungsverfügung.
Diese begründeten sie nunmehr mit der inzwischen erfolgten Scheidung. Das
Steueramt Rüschlikon lehnte das Begehren mit der Begründung ab, die Scheidung
lasse die Solidarhaftung für die in diesem Zeitpunkt noch offenen Steuern
nicht entfallen; der Haftungswegfall gelte lediglich für die Zukunft. Erst im
Einspracheverfahren machten die Beschwerdeführer wiederum - nebenbei -
geltend, dass der Ehegatte zahlungsunfähig sei. Sowohl das Steueramt
Rüschlikon als auch das kantonale Steueramt prüften in der Folge ebenfalls
die Frage der Zahlungsunfähigkeit erneut.

3.
3.1§ 12 Abs. 1 StG/ZH (Marginale: Haftung) bestimmt:
"Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften
solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen
Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. ..."
3.2 Das kantonale Steueramt hat diese Norm dahingehend ausgelegt, dass die
Solidarhaftung der Ehegatten bei einer Scheidung für die während des
Zusammenlebens entstandenen Steuerschulden bestehen bleibt.

Diese Auslegung wird von den Beschwerdeführer nicht gerügt. Sie könnte im
Übrigen auch nicht als unhaltbar bezeichnet werden (vgl. BGE 122 I 139 E. 4;
Brigitte Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Bezugs- und
Rechtsmittelverfahren, Diss. Bern 1992, S. 185; Thomas A. Müller, Die
solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Diss. Bern 1999, S. 222; a.M.:
Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, a.a.O., N 9 zu
§ 12 StG/ZH).

3.3 Im erhobenen Rechtsmittel wird die Zahlungsunfähigkeit des
Beschwerdeführers geltend gemacht. Der Sachverhalt sei insoweit unvollständig
(Art. 29 BV) bzw. offensichtlich unrichtig festgestellt. Der angefochtene
Entscheid erweise sich damit als unhaltbar.

3.4 Beim Begriff der Zahlungsunfähigkeit geht das kantonale Steueramt zu
Recht davon aus, dass diese gegeben ist, wenn der Betreffende auf unbestimmte
Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seine fälligen
Verbindlichkeiten zu erfüllen, was bei einem kurzfristigen finanziellen
Engpass nicht der Fall ist (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2001,
N 15 zu Art. 13 DBG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar
zum DBG, Zürich 2003, N 9 zu Art. 13 DBG; Bernhard Greminger, in: Kommentar
zum schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], Hrsg. Martin Zweifel/Peter Athanas, Basel 2000, N 3 zu
Art. 13 DBG).

Nach der Weisung der kantonalen Finanzdirektion über den Bezug der Staats-
und Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005 entfaltet die Zahlungsunfähigkeit
Rückwirkung, indem diesfalls bezüglich aller noch unbezahlten Steuern jeder
Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (angefochtener
Entscheid E. I.d). Diese Auslegung entspricht der Praxis bei der direkten
Bundessteuer (Bernhard Greminger, a.a.O., N 2 zu Art. 13 DBG; Peter Locher,
a.a.O., N 15 zu Art. 13 DBG). Von einer Rückwirkung ist konkludent auch das
kantonale Steueramt ausgegangen, indem es die Frage der Zahlungsunfähigkeit
erneut geprüft hat.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Rechtsverweigerung bzw. eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese erblicken sie
darin, dass das Steueramt auf wesentliche der von ihnen vorgebrachten
Argumente gar nicht eingegangen sei.

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
133 III 439 E. 3.3).
4.2.1 Nicht zu beanstanden ist, dass sich das kantonale Steueramt nicht mit
der künftigen Einkommenssituation des Beschwerdeführers ab Januar 2009
auseinandergesetzt hat. Dazu bestand kein Anlass, denn die
Zahlungsunfähigkeit ist im Zeitpunkt des Steuerbezuges zu prüfen (Brigitte
Behnisch, a.aO., S. 179; Thomas A. Müller, a.a.O., S. 218). Zurzeit ist noch
keine zuverlässige Beurteilung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers
ab dem Jahr 2009 möglich.

4.2.2 Das Steueramt hat sich mit der (am 11. Mai 2007 eingereichten)
Vermögensaufstellung des Beschwerdeführers per April 2007 (Vermögen Fr.
1'822'486.--; Schulden Fr. 4'588'025.--; Passivenüberschuss somit Fr.
2'765'538.--) und derjenigen per Februar 2007 (recte Februar 2006: Vermögen
Fr. 2'127'082.--; Schulden Fr. 3'849'329.--; Passivenüberschuss somit Fr.
1'722'247.--) auseinandergesetzt.

Das Steueramt ist dabei irrtümlich von einer Aufstellung vom Februar 2007
(anstelle von Februar 2006) ausgegangen und hat demzufolge angenommen, die
Überschuldung habe in zwei Monaten um den entsprechenden Betrag zugenommen,
während dies nach den Akten innert 14 Monaten der Fall war. Diese
Feststellung, der das kantonale Steueramt grosse Bedeutung zumisst, ist
offensichtlich unrichtig und zu berichtigen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dieser
Fehler betrifft jedoch nur die Schulden und ist für den Ausgang des
Verfahrens aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht entscheidend; er
führt deshalb nicht bereits zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

4.2.3 Das kantonale Steueramt hat berücksichtigt, dass sich der Ausstand des
Beschwerdeführers bei der AHV-Stelle Zug von Fr. 25'826.-- nach Erteilung der
Rechtsöffnung auf Fr. 11'624.-- reduziert hat, was zeige, dass
öffentlich-rechtliche Forderungen gegen diesen auf dem Betreibungsweg
durchgesetzt werden könnten. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Reduktion
sei auf eine Zahlung durch einen ehemaligen Verwaltungsrat seiner Firma
zurückzuführen, lässt diese Feststellung nicht als unhaltbar erscheinen; es
ist insoweit nicht von Bedeutung, wer anstelle des Beschwerdeführers die
Schulden reduziert.

4.2.4 Bezüglich der ihm von seiner Schwester und seinem Sohn gewährten
Darlehen (Fr. 350'000.-- zuzüglich Zinsen Fr. 196'875.-- bzw. Fr. 500'000.--
zuzüglich Zinsen Fr. 106'660.--), den Schulden Dr. Sieberth und Trevisor (Fr.
7'369.-- bzw. Fr. 34'463.--) und den geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern
1999 bis 2004 (Fr. 616'000.--) hat das kantonale Steueramt erkannt, diese
könnten nicht berücksichtigt werden, wie dies bereits im Entscheid vom 14.
Juli 2006 - welcher eine Überschuldung von rund Fr. 222'000.-- (fällige
Verbindlichkeiten) anerkannte - festgehalten worden sei.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu
entnehmen, weshalb diese Schulden als nicht existent zu beurteilen seien, ist
unbegründet. Das Steueramt durfte ohne Gehörsverletzung auf den früheren
rechtskräftigen Entscheid verweisen, wenn es die entsprechenden Schulden aus
denselben Gründen weiterhin als unbeachtlich betrachtete. Mit dieser
Begründung setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht substantiiert
auseinander.

4.2.5 Der Beschwerdeführer rügt, auch wenn von einer damals (d.h. im
Zeitpunkt des früheren Entscheides vom 14. Juli 2006) bestehenden
Überschuldung von lediglich Fr. 220'000.-- auszugehen sei, habe das Steueramt
unbegründet zusätzliche Schulden nicht berücksichtigt.

Der Einwand ist berechtigt. In seiner Eingabe vom 11. Mai 2007 an das
kantonale Steueramt hat der Beschwerdeführer neu eine Steuerhaftungsverfügung
für die direkte Bundessteuer (Fr. 307'000.-- [2001 bis 2004] sowie weitere
Steuerrechnungen für Bundessteuern 2005 und 2006 eingereicht. Mit diesen hat
sich das Steueramt gar nicht auseinandergesetzt. Da diese Schulden wegen
ihrer Höhe durchaus für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers von Bedeutung sind, liegt in deren Nichtberücksichtigung
durch das Steueramt zwar eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, die
indessen aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides führt.

4.3 Das kantonale Steueramt hat in einer gesamthaften Würdigung der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers anerkannt, dass dieser zur Zeit
überschuldet sei. Es hat aber dem Umstand erhebliche Bedeutung zugemessen,
dass der Beschwerdeführer nach wie vor über eine mögliche pfändbare Quote von
Fr. 6'340.-- pro Monat verfüge. Daraus ergebe sich, dass er sich lediglich in
einem vorübergehenden finanziellen Engpass befinde. Auch wenn den
Beschwerdeführern darin zuzustimmen ist, dass von dieser Summe allenfalls
wohl noch ein Betrag für Steuern abzuziehen ist, steht dem Beschwerdeführer
somit ein erheblicher Betrag für die Bezahlung seiner Verbindlichkeiten zur
Verfügung.

Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist zwar auch die Schuldensituation
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Nach den Akten besitzen die
Beschwerdeführer indessen eine Liegenschaft in Rüschlikon, d.h. eine
Seegemeinde nahe der Stadt Zürich, die gemäss Schätzung der kantonalen
Gebäudeversicherung vom September 2005 einen Versicherungswert von Fr.
1'575'000.-- hat. Das Betreibungsamt Kilchberg-Rüschlikon ermittelte im Mai
2007 einen betreibungsamtlichen Schätzwert von Fr. 3'300'000.--. Der hälftige
Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers wurde auf Fr. 1'100'000.--
geschätzt. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer per Februar 2006 selber
noch einen Schätzwert des Miteigentumsanteils von Fr. 1'500'000.-- angab. Mit
dem kantonalen Steueramt ist davon auszugehen, dass eine entsprechende
Verminderung auch des Verkehrswertes eines Objektes an dieser Lage und in
diesem Preissegment nicht glaubhaft erscheint. Massgebend zu berücksichtigen
wäre ohnehin nur eine detaillierte neutrale Verkehrswertschätzung; es wäre
Sache der Beschwerdeführer gewesen, eine solche vorzulegen (Vernehmlassung S.
2).

Weiter berücksichtigte das kantonale Steueramt, dass gegen den
Beschwerdeführer lediglich zwei Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr.
21'948.-- bestehen. Auf Grund der Akten seien bisher auch keine
Lohnpfändungen gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden. Es kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Aufschlüsse über die Verwendung eines in
der Aufstellung vom Februar 2006 noch nicht enthaltenen neuen Darlehens von
Fr. 198'989.-- gegeben hat. Auch die vorliegende Beschwerde enthält keine
diesbezügliche Erklärung. Zudem wohnt der Beschwerdeführer trotz der
Scheidung nach wie vor gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau in einem
Einfamilienhaus, welches monatliche Kosten von Fr. 5'712.-- verursacht.

Unter Berücksichtigung dieser Vermögensverhältnisse durfte das kantonale
Steueramt in einer Gesamtwürdigung aller Umstände ohne Willkür auf eine
genaue Abklärung der Schuldensituation verzichten und in erster Linie auf die
verfügbare Quote abstellen. Es konnte daraus ohne Verletzung des
Willkürverbotes schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht zahlungsunfähig
ist. Dass dem Beschwerdeführer eine vollständige Schuldentilgung unter den
gegebenen Umständen nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, spielt für
die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit im hier massgebenden Zeitpunkt keine
Rolle.

5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Rüschlikon und der
Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: