Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.303/2007
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2C_303/2007

Urteil vom 8. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.

A. und B.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Bernhard Bodmer und Jan Bangert,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Staatssteuer sowie direkte Bundessteuer 2002, 2003 und 2004,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten X.________ waren bis 1973 in Y.________ BL wohnhaft. Dort waren
sie Eigentümer eines herrschaftlichen Landsitzes (mit rund 24'000 m2
Umschwung), den sie Ende 2005 verkauften. Per 1. April 1973 verlegten sie
ihren Wohnsitz in die nur wenige Kilometer entfernte französische Ortschaft
Z.________, wo sie ein aufwendig restauriertes und altersgerecht ausgebautes
Hofgut bewohnen. Im Jahre 1983 meldeten sie sich in Z.________ ab, um aus
Rücksicht auf eine rheumatische Erkrankung der Ehefrau das Winterhalbjahr
jeweils in Spanien in einem eigenen Haus und den Sommer in Z.________ zu
verbringen. Weil diese Absicht am Widerstand der spanischen Behörden
scheiterte, kehrten sie ganzjährig nach Z.________ zurück, ohne sich aber
dort erneut anzumelden. Gestützt darauf wurden sie in Spanien, in Frankreich
und in der Schweiz je nur kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit aufgrund des
Grundeigentums besteuert.

B.
Für die direkte Bundessteuer sowie die Staatssteuer der Perioden 2002 bis
2004 erwog die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, dass sich der
Lebensmittelpunkt der Ehegatten X.________ wieder in Y.________ befand und
nahm deren unbeschränkte Steuerpflicht an, unter Ausscheidung des
ausländischen Grundeigentums (Verfügungen vom 30. Juni 2005). Dagegen erhoben
die Betroffenen, die eine bloss beschränkte Steuerpflicht aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit gel-tend machten, erfolglos Einsprache, sodann
Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft, und
schliesslich Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Dieses nahm zwar - im
Unterschied zum Steuergericht - keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wohl aber
in Anbetracht der häufigen Besuche in Y.________ einen steuerrechtlichen
Aufenthalt und damit gleichwohl eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft
persönlicher Zugehörigkeit an. Weil das Gericht ebenso eine unbeschränkte
Steuerpflicht in Z.________ bejahte, ging es von einer Doppelansässigkeit
aus, die es - gemäss der "tie-breaker"-Regel im Doppelbesteuerungsabkommen
mit Frankreich - aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit der
Ehegatten X.________ zugunsten der Schweiz bzw. des Kantons Basel-Landschaft
entschied (Urteil vom 14. März 2007).

C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 haben die Eheleute X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Für die
direkte Bundessteuer 2002 bis 2004 beantragen sie die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Urteils, des steuergerichtlichen Entscheids und der
Veranlagungsverfügungen vom 30. Juni 2005; die kantonale Steuerverwaltung sei
anzuweisen, die Neuveranlagung bloss aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
vorzunehmen. In Bezug auf die Staatssteuer 2002 bis 2004 sei die
Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die
Abweisung der Beschwerde, während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung
verzichtet hat.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 trat das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht in Kraft (BGG, SR 173.110). Da der angefochtene Entscheid nach
diesem Zeitpunkt ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen
Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) sowie Art. 73 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) zulässig. Die
Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten (Art. 100 und Art. 42 BGG). Allerdings kann auf den
Antrag, in Bezug auf die direkte Bundessteuer seien auch der Entscheid des
Steuergerichts und die Veranlagungsverfügungen aufzuheben, nicht eingetreten
werden; denn im vorliegenden Verfahren kann ausschliesslich das kantonal
letztinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts angefochten werden (vgl. BGE 131
Il 470 E. 1.1 S. 474 f., mit Hinweis). Das hängt im Übrigen nicht davon ab,
ob das Bundesgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese zu neuer
Beurteilung zurückweist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht und von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz können nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. § 4 Abs. 1 des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7.
Februar 1974 (StG/BL) ist eine natürliche Person aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit (unbeschränkt) steuerpflichtig, wenn sie ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (im Kanton) hat.
Wohnsitz hat eine Person u.a. dann, wenn sie sich hier mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 DBG, Art. 3 Abs. 2 StHG; vgl.
Auch § 4 Abs. 2 StG/BL).

2.2 Vorliegend haben die Veranlagungsbehörde und das Steuergericht für die
Perioden 2002 bis 2004 angenommen, die Beschwerdeführer seien in der Schweiz
bzw. im Kanton wohnhaft.

2.2.1 Das objektive Merkmal des steuerrechtlichen Wohnsitzes bildet das
tatsächliche Verweilen am fraglichen Ort (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I.
Teil, Therwil/Basel 2001, Rz. 13 zu Art. 3 DBG; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Rz. 9 f. zu Art. 3
DBG; Madeleine Simonek, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons
Basel-Landschaft, Basel/Genf/ München 2004, Rz. 5 zu § 4 StG/BL). Dabei ist
hier kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Locher, a.a.O., Rz. 13 zu
Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 11 zu Art. 3 DBG). Das
Steuergericht hat somit den (einfachen) Aufenthalt als objektives Merkmal des
steuerrechtlichen Wohnsitzes zu Recht bejaht. Denn die Beschwerdeführer
begaben sich anerkanntermassen regelmässig nach Y.________, um die Hunde zu
betreuen, nach Haus und Garten zu sehen sowie Besorgungen zu erledigen. Sie
räumen selbst ein, pro Jahr 50 bis 60 Mal in Y.________ übernachtet zu haben.

2.2.2 Das subjektive Merkmal des steuerrechtlichen Wohnsitzes bildet die
Absicht dauernden Verweilens. Eine ausdrückliche Willenserklärung ist dazu
nicht erforderlich. Massgebend sind vielmehr die gegen aussen erkennbaren
Umstände (Locher, a.a.O., Rz. 15 f. zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann,
a.a.O, Rz. 12 f. zu Art. 3 DBG; Simonek, a.a.O., Rz. 6 zu § 4 StG/BL). Das
Steuergericht hat dieses subjektive Element hier ebenfalls bejaht. Es stützt
sich hauptsächlich darauf, dass die Liegenschaft in Y.________ im Kaufvertrag
vom 2. Dezember 2005 als "Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB"
bezeichnet wurde. Das sei in dem Sinne zu verstehen, dass sich dort der
Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens befinde. Aus dieser
Vertragsbestimmung allein kann jedoch nicht die Absicht dauernden Verbleibens
abgeleitet werden. Es lässt unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführer das
Objekt in Y.________ schon lange verkaufen wollten; auch hatten sie mehrmals
zum Ausdruck gebracht, den Lebensabend in Z.________ verbringen zu wollen;
ferner wurde bei einem Augenschein - welchem entgegen der Auffassung der
kantonalen Steuerverwaltung durchaus Beweiswert zukommt - von den Vertretern
des Kantons klar festgehalten, dass das Objekt Y.________ einen wenig
gepflegten, bestenfalls gelegentlich als Wohnraum benutzten Eindruck
hinterlasse und dass ältere Personen, die in der Regel kälteempfindlich sind,
mit grosser Wahrscheinlichkeit bei dauerhaftem Aufenthalt für eine bessere
Isolation gesorgt hätten. Somit ist das subjektive Element eines
steuerrechtlichen Wohnsitzes hier zu verneinen, was eine unbeschränkte
Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit auf dieser Grundlage
ausschliesst.

3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 DBG, Art. 3 Abs. 1 zweiter Satzteil StHG bzw. § 4
Abs. 3 StG BL hat eine natürliche Person ihren steuerrechtlichen Aufenthalt
in der Schweiz (im Kanton), wenn sie sich hier - ungeachtet vorübergehender
Unterbrechung - während mindestens 90 Tagen ohne Ausübung einer
Erwerbstätigkeit aufhält. In der Lehre ist unbestritten, dass der Aufenthalt
mehr oder weniger zusammenhängend sein, d.h. in einem einzigen Mal oder
höchstens in einer geringen Anzahl von Blöcken vorliegen muss. Dabei bleiben
kurze Unterbrüche ohne Belang und sind jeweils die Gesamtumstände
entscheidend (vgl. dazu u.a. Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann,
Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 6 zu Art.
3 DBG; Maja Bauer-Balmelli/Philip Robinson, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht [I/2a], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
Basel/Genf/München 2000, N 8 zu Art. 3 DBG; Locher, a.a.O., Rz. 34 zu Art. 3
DBG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Rz. 47 zu Art. 3 DBG; Simonek, a.a.O.,
Rz. 19 zu § 4 StG/BL). Diese Auslegung steht im Einklang mit Art. 91 DBG,
wonach Grenzgänger (Pendler) oder Wochenaufenthalter zu den Personen ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gerechnet werden.

3.2 Das Kantonsgericht hat angenommen, die festgestellte, fast tägliche
Anwesenheit der Beschwerdeführer in Y.________ lasse ohne Weiteres den
Schluss zu, dass sie sich bis zum Verkauf der Liegenschaft während mindestens
90 Tagen pro Jahr dort aufhielten. Sie hat daher den qualifizierten
Aufenthalt und somit die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführer
aufgrund persönlicher Zugehörigkeit bejaht. Da-mit hat die Vorinstanz aber
die massgeblichen Bestimmungen unzutreffend angewendet. Nicht einmal dann,
wenn die Beschwerdeführer rund 50 bis 60 Mal an einem Stück in Y.________
übernachtet hätten, wären die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen.
Zwar hielten sich die Beschwerdeführer regelmässig - übers ganze Jahr
verteilt und meist nur tagsüber - zur Erledigung der erwähnten Tätigkeiten
(vgl. 2.2.1) dort auf. Indessen wurde ihr Aufenthalt aber jeweils in
rechtlich beachtlicher Weise unterbrochen. Eine Zusammenrechnung kommt hier
ebenso wenig in Frage wie bei einem Grenzgänger (Pendler) oder
Wochenaufenthalter.

4.
Zusammenfassend sind die Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum in der
Schweiz bzw. im Kanton weder aufgrund eines steuerrechtlichen Wohnsitzes noch
eines qualifizierten Aufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig. Somit konnte
sich für sie in Y.________ auch nicht der "Mittelpunkt der Lebensinteressen"
(vgl. dazu statt vieler ASA 73, 420 E. 2.2 S. 424 mit Hinweisen) befinden.
Denn es ist immer zuerst die subjektive Steuerpflicht aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit zu klären, bevor sich die Frage des Lebensmittelpunktes
überhaupt stellen kann. Daran ändert hier selbst dann nichts, wenn die
Beschwerdeführer - wohl zu Unrecht - in Frankreich ebenfalls nicht als
persönlich zugehörig und damit nicht als unbeschränkt Steuerpflichtige
behandelt wurden. Die subjektive Steuerpflicht gemäss schweizerischem
Landesrecht hängt nicht davon ab, ob die steuerpflichtige Person in einem
anderen Staat besteuert wird oder nicht.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als begründet und ist gutzuheissen, soweit da-rauf
eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die
Sache ist an die kantonalen Behörden zurückzuweisen, zuerst an das
Kantonsgericht zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens und
sodann an die Steuerverwaltung zur Veranlagung der Beschwerdeführer im Sinne
einer beschränkten Steuerpflicht wegen wirtschaftlicher Zugehörigkeit.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Kanton Basel-Landschaft, der Vermögensinteressen wahrnimmt,
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dieser hat zudem die
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts des
Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsgericht, vom
14. März 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren zuerst an das Kantonsgericht des
Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht, und
sodann zur Neuveranlagung der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen an die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kanton Basel-Landschaft
auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs-
und Verwaltungsrecht, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Matter