Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.302/2007
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2C_302/2007 /wim

Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Postfach 635, 4410 Liestal.

Staatssteuer 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, vom 4. April 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ und Y.________ wurden durch die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft für die Staatssteuer 2004 mit Verfügung vom 30. Juni 2005
definitiv eingeschätzt. Der deklarierte Geschäftsverlust aus dem Betrieb von
Solarien in der Höhe von Fr. 42'987.-- wurde nicht zum Abzug zugelassen. Eine
Einsprache wies die Steuerverwaltung am 5. April 2006 ab. Sie erwog, der
Betrieb der Solarien sei mit Ausnahme des Geschäftsjahres1999 immer defizitär
gewesen; auch der Abschluss 2005 weise wiederum einen Verlust in der Höhe von
Fr. 43'999.-- auf. Es stehe fest, dass die Solarien ohne Aussicht und Absicht
auf Gewinnerzielung betrieben würden. Der Geschäftsverlust falle deshalb
unter die steuerlich nicht absetzbaren Lebenshaltungskosten. Mit Entscheid
vom 11. August 2006 wies das Steuergericht Basel-Landschaft den Rekurs der
Steuerpflichtigen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. April 2007 ab.

B.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft führen X.________ und
Y.________ Verfassungsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei bei der
Veranlagung 2004 der geltend gemachte Geschäftsverlust zu berücksichtigen.

Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 StHG; SR 642.14)
unterliegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln
2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, nach Massgabe des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Der angefochtene
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betrifft eine solche Materie.
Die Eingabe der Beschwerdeführer ist daher als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung
abzuweisen.

2.1 Gemäss § 29 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Basel-Landschaft
(StG/BL) können bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die
eingetreten und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen abgezogen
werden. Das kantonale Recht stimmt insofern mit der
harmonisierungsrechtlichen Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG überein.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, unter den Begriff der
selbständigen Erwerbstätigkeit falle allgemein jede Tätigkeit, bei der ein
Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in
einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnehme. An dieser Absicht fehle es namentlich dann,
wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben werde. Bringe eine
Tätigkeit auf die Dauer nichts ein, sei dies ein deutliches Indiz dafür, dass
es an der Absicht, Gewinn zu erzielen, mangle. Wer wirklich eine
Erwerbstätigkeit ausübe, werde sich in der Regel nach andauernden beruflichen
Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und
diese aufgeben. Führe die Person diese Tätigkeit dennoch weiter, sei
anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend seien
und könne eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr bejaht werden. Damit
entfalle auch die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verlustabzüge und
Verlustvorträge.

Diese Auslegung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit des § 29 Abs.
1 lit. b StG/SO durch die Vorinstanz entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 10 StHG und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil
2A.46/2005 vom 31. August 2005, E. 2.1, in: StE 2006 B 23.1 Nr. 59; Urteil
2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2 und 1.3, in: StE 2004 B 23.1 Nr. 57).

2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer seit der Aufnahme ihrer
Geschäftstätigkeit im Jahre 1995 mit Ausnahme des Jahres 1999 immer Verluste
erwirtschafteten. Diese belaufen sich auf insgesamt ca. Fr. 370'000.--. Auch
für das Geschäftsjahre 2005 resultierte wiederum ein Verlust, obschon drei
der bisher fünf Selbstbedienungs-Solarien veräussert wurden. Die Vorinstanz
schloss daraus zu Recht, dass die Solarien - wenigstens in der gegenwärtigen
Form - nicht gewinnbringend betrieben werden können. Sie verweist auch
zutreffend auf den Umstand, dass es sich beim Betrieb von Solarien nicht um
eine sehr komplexe Geschäftstätigkeit handle. Anders als im zitierten Fall
2A.46/2005 muss daher nicht mit einer langwierigen Investitions- und
Verlustphase gerechnet werden. Auch insoweit kann dem angefochtenen Entscheid
gefolgt werden.

2.3 Die Beschwerdeführer wenden ein, sie hätten den Mietvertrag für das
Studio in A.________ ohne finanzielle Nachteile aufheben können, sofern die
abendliche Schliessung des Einkaufszentrums Tatsache geworden wäre. Das
ändert indessen nichts an der vorinstanzlichen Feststellung, dass die
Beschwerdeführer den Mietvertrag für dieses Studios - trotz andauernder
Verlustsituation - Ende Januar 2003 um fünf Jahre verlängert hatten.

Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass sie das Studio in B.________
bereits am 13. März 2000 übernommen hätten und nicht erst im November 2005,
wie die Vorinstanz angenommen habe. Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanz stellte lediglich fest, dass die Beschwerdeführer trotz
andauernder Verluste noch im November 2005 den Mietvertrag für dieses Studio
übernommen hätten. Diese Feststellung steht keineswegs im Widerspruch zur
Tatsache, dass die Beschwerdeführer das Studio bereits im März 2000
übernahmen, die Räume vorerst allerdings nur als Untermieter der Verkäuferin
(C.________). Der Einwand der Beschwerdeführer vermag daher nicht von der
Tatsache abzulenken, dass sie noch im November 2005 ungeachtet der
andauernden Verlustsituation den Mietvertrag erneuerten.

2.4 Wenn daher die Vorinstanz für das Jahr 2004 eine selbständige, auf Erwerb
gerichtete Tätigkeit der Beschwerdeführer nicht mehr anerkannte, hat sie
weder Bundesrecht verletzt, noch den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
Die Steuerbehörden waren auch nicht verpflichtet, die Verluste noch ein
weiters Jahr zu anerkennen, wie die Beschwerdeführer behaupten. Das führt zur
Abweisung der Beschwerde.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommen und abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: