Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.301/2007
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2C_301/2007 /leb

Urteil vom 29. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,
Culmannstrasse 1, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Tierschutz,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
vom 5. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 3. Mai 2004 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich alle
vier Hunde von X.________, weil sie unzureichende Pflege erhalten würden und
ihr Gesundheitszustand mangelhaft sei. Nach erfolglosem Rekurs bei der
kantonalen Gesundheitsdirektion gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 12. Mai 2005 abwies. Der
abschlägige Rechtsmittelentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 verpflichtete das Veterinäramt des
Kantons Zürich X.________ zum Ersatz der Aufwendungen, welche nach der
Beschlagnahme der vier Hunde bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens für
deren Unterbringung, Pflege und tierärztliche Behandlung angefallen waren;
die entsprechenden Kosten beliefen sich auf 21'622.55 Franken. Hiergegen
beschwerte sich X.________ erfolglos bei der Gesundheitsdirektion und beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; soweit die Beschwerde die
(rechtskräftige) Beschlagnahme der Hunde betraf, trat Letzteres nicht darauf
ein, im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 5. April 2007).

2.
Am 20. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie beantragt, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie ihr einerseits die auferlegten
Unterbringungs-, Pflege- und Tierarztkosten zu erlassen und andererseits für
die im kantonalen Verfahren getätigten Aufwendungen und die erlittenen
seelischen Qualen eine Entschädigung zuzusprechen. Weiter verlangt die
Beschwerdeführerin, es sei "der ganze Prozess" bezüglich der Beschlagnahme
ihrer vier Hunde auf seine "Rechtmässigkeit zu überprüfen" und es seien ihr
die Hunde zurückzugeben. Gleichzeitig hat sie für das bundesgerichtliche
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Veterinäramt des Kantons
Zürich und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

3.
Wie schon im kantonalen Verfahren verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren
Anträgen auch hier, dass die Beschlagnahme und Fremdplatzierung ihrer Hunde
mit dem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2005
rechtskräftig beurteilt worden ist und von diesem nur bei Vorliegen
besonderer (gesetzlich umschriebener; vgl. § 86a ff. des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes) Revisionsgründe erneut hätte überprüft
werden können. Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die entsprechenden
Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, so dass sich im
bundesgerichtlichen Verfahren insoweit zum Vornherein nur fragen kann, ob die
Vorinstanz das Vorliegen von Revisionsgründen zu Unrecht verneint hat.
Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Eingabe bloss in allgemeiner Art
und Weise das Vorgehen der Behörden und bestreitet vorab, dass sie ihre Hunde
schlecht gehalten habe. Damit ist ein (von der Vorinstanz übersehener)
Revisionsgrund weder geltend gemacht noch ersichtlich und die Beschwerde in
diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete nach dem Gesagten allein
die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Kosten aufzukommen hat, welche
im Zusammenhang mit Unterbringung und Pflege ihrer Hunde angefallen sind. Die
Beschwerdeführerin beantragt denn auch ausdrücklich, von der entsprechenden
Ersatzpflicht befreit zu werden, jedoch fehlt es ihrer Eingabe an einer
Begründung für diesen Antrag: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die
Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen
der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum
alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wobei pauschale
Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen Verfahren den
Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermögen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b
S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.). Weiter prüft das Bundesgericht die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur, soweit eine solche Rüge in
der Beschwerdeschrift vorgebracht und begründet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG). Sind die geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht
erfüllt, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dies ist
vorliegend der Fall, zumal in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort auf
die Frage der Kosten für Unterhalt und Pflege der Hunde eingegangen wird.
Gleiches gilt hinsichtlich der verlangten Entschädigung für Aufwendungen und
seelischen Unbill.

5.
Mithin ist die Beschwerde im verinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Begehren um unentgeltliche Prozessführung ist
nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde nach dem Gesagten der
erforderlichen Erfolgsaussicht entbehrte (Art. 64 BGG). Allerdings wird der
offenbar schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin bei
der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Veterinäramt und dem
Verwaltungsgericht (3. Abteilung, 3. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: