Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.300/2007
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2C_300/2007 /leb

Urteil vom 2. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Franz Dörig,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Art. 29 Abs. 2 BV (Ausweisung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Während der aus Bosnien-Herzegowina stammende X.________ (geb 1980) in der
Strafanstalt Wauwilermoos eine Zuchthausstrafe verbüsste, wurde er vom Amt
für Migration des Kantons Luzern auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz
ausgewiesen (Verfügung vom 16. Oktober 2006). Hiergegen erhob seine Schweizer
Ehefrau am 13. November 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, welche sie in der Folge jedoch zurückzog, nachdem sie sich vom
Beschwerdeführer getrennt und die Scheidung verlangt hatte (Schreiben vom 9.
Mai 2007). Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 schrieb das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern das Verfahren infolge Beschwerderückzugs als erledigt ab.

2.
Am 21. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht in einer einzigen Eingabe
sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007  aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid an dieses zurückzuweisen. Der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat den Beschwerden
hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung, welche mit dem angefochtenen
Verwaltungsgerichtsentscheid verbunden ist, die aufschiebende Wirkung erteilt
(Verfügung vom 26. Juni 2007).
Das Verwaltungsgericht und das Amt für Migration des Kantons Luzern sowie das
Bundesamt für Migration schliessen je auf Abweisung der Beschwerde.

3.
Es wurde gleichzeitig Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Weil gegen den angefochtenen
Verwaltungsgerichtsentscheid ersteres Rechtsmittel offen steht (vgl. Art. 83
lit. c BGG e contrario), bleibt vorliegend kein Raum für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde, so dass auf diese nicht einzutreten ist.

4.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89
Abs. 1 BGG legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

4.1 Die beiden letztgenannten Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer - um
dessen Ausweisung aus der Schweiz es hier letztlich geht - offensichtlich
erfüllt. Allerdings war er nicht als Partei am vorinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren beteiligt, da er die Ausweisungsverfügung des Amts für
Migration nicht selber angefochten hat. Zwar behauptet er, seine Ehefrau sei
insoweit in seinem "Auftrag" tätig geworden. Diese hat die Beschwerde vom 13.
November 2006 jedoch in eigenem Namen eingereicht, ohne dass sich aus den
Anträgen oder der Begründung irgendein Hinweis auf das vom Beschwerdeführer
behauptete Vertretungsverhältnis ergäbe; der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Rechtsschrift lag denn auch weder eine Vollmacht des
Beschwerdeführers bei noch war die Eingabe von diesem mitunterzeichnet. Ob
die Gattin des Beschwerdeführers sich ursprünglich aufgrund einer Bitte ihres
- von der Ausweisung primär betroffenen - Ehemannes zur Einreichung des
Rechtsmittels entschlossen hat, spielt bei diesen Gegebenheiten keine Rolle;
so oder anders war allein die Ehefrau Partei des vorinstanzlichen Verfahrens.
Sie war als Schweizer Bürgerin, deren ausländischer Ehepartner ausgewiesen
werden soll, unmittelbar in eigenen Interessen betroffen und deshalb zur
Beschwerdeführung in eigenem Namen legitimiert. Dies gilt nicht nur auf
Bundesebene (vgl. etwa BGE 109 Ib 183 E. 2b S. 187), sondern gleichermassen
für das kantonale Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG bzw. Art.
98a Abs. 3 OG).

4.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer zudem, soweit er geltend
macht, es sei ihm nicht möglich gewesen, selber ein Rechtsmittel gegen die
Ausweisungsverfügung einzureichen, weil er sich bei deren Erlass im
Strafvollzug befunden habe. Er hätte auch von der Strafanstalt aus ohne
weiteres einen Rechtsanwalt beauftragen oder eigenhändig eine
Beschwerdeschrift verfassen können. Mithin wäre es dem Beschwerdeführer
möglich gewesen, sich als Partei am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen
und selber für die Wahrung seiner Rechte besorgt zu sein.

4.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die
Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG nicht, so dass
er nicht zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Gleich wie auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist deshalb auch auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.

5.
Im Übrigen könnte selbst dann nicht im Sinne des Beschwerdeführers
entschieden werden, wenn auf dessen Eingabe einzutreten wäre: Der
Beschwerdeführer verkennt, dass - weil er darauf verzichtet hat, selber ein
Rechtsmittel gegen die Ausweisungsverfügung einzureichen - nicht er, sondern
seine Ehefrau Partei des vorinstanzlichen Verfahrens war. Auch wenn der
Beschwerdeführer durch die Ausweisungsverfügung stärker als sie betroffen
ist, kam ihr als alleiniger Beschwerdeführerin die Herrschaft über das
Verfahren zu. Bei diesen Gegebenheiten ergibt sich für den Beschwerdeführer
weder aus den verfahrensrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV
(vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.) noch aus den
angerufenen, diese konkretisierenden Bestimmungen des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes ein Anspruch darauf, vom Verwaltungsgericht
vor Erlass der Abschreibungsverfügung angehört zu werden.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine
auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: