Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.2/2007
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2C_2/2007 /leb

Urteil vom 4. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Thurgau Sicherheitspolizei,
Fachstelle Waffen, Zürcherstrasse 325, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Waffentragbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Juli 2006 lehnte die Sicherheitspolizei des Kantons Thurgau ein Gesuch
von X.________ (geb. 1940) um Erteilung einer Waffentragbewilligung ab, da
sie den Bedürfnisnachweis als nicht erbracht erachtete. Dagegen rekurrierte
der Gesuchsteller erfolglos an das Departement für Justiz und Sicherheit des
Kantons Thurgau; wegen fehlender Bedürftigkeit wurde auch sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Gegen diesen Entscheid vom 25. August
2006 erhob X.________ am 7. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau. Dieses wies mit Zwischenentscheid vom 27. September 2006
sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Das Gericht setzte dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und wies
darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. X.________ liess zwar diese Frist
unbenutzt verstreichen, stellte jedoch am 10. November 2006 ein
Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Gericht am 22. November 2006 nicht
eintrat. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer erneut eine "nicht erstreckbare"
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt; dies wiederum mit der
Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter
Leistung. Nachdem auch diese Frist abgelaufen war, reichte X.________ am 22.
Dezember 2006 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Das Verwaltungsgericht
trat mit Entscheid vom 10. Januar 2007 (Mitteilung am 19. Januar 2007) sowohl
auf die Beschwerde vom 7. September 2006 als auch das zweite
Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

B.
Am 23. Januar 2007 stellte X.________ beim Bundesverwaltungsgericht einen
"Antrag eine unentgeltliche Einsprache gegen die ablehnende Verfügung auf
unentgeltliche Rechtspflege". Dieses überwies die Eingabe zur weiteren
Behandlung dem Bundesgericht. Am 5. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer
beim Bundesgericht eine vom 2. Februar 2007 datierte "Beschwerde gegen
ablehnende Rekurssache auf Antrag für eine Waffentragbewilligung" ein.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Departement für Justiz und Sicherheit und die Kantonspolizei des Kantons
Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen. Somit richtet sich das
Verfahren nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

1.2 Ein weiterer Schriftenwechsel, der in der Regel nicht stattfindet (Art.
102 BGG), wurde nicht angeordnet. Auf die am 17./18. Mai 2007 und damit nach
Ablauf der Beschwedefrist eingereichten Bemerkungen des Beschwerdeführers ist
deshalb nicht einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) benötigt derjenige,
der in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, eine Waffentragbewilligung.
Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt
(Art. 27 Abs. 3 WG). Nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons
Thurgau vom 15. Dezember 1998 über den Vollzug der eidgenössischen
Waffengesetzgebung entscheidet das Polizeikommando über die
Bewilligungserteilung. Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens war somit
eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Der kantonal letztinstanzliche
Entscheid des Verwaltungsgerichts kann daher mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a
BGG); ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor.

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht ist in ausschliesslicher Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts (Nichtleisten des Kostenvorschusses: § 79 des kantonalen
Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG]) auf
das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

2.2 Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht somit - abgesehen von der
hier nicht beanstandeten Sachverhaltsfeststellung - lediglich rügen, die
Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts durch das Verwaltungsgericht
verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG).

2.3 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 8 zu Art.
106).

Der Beschwerdeführer legt in seinen beiden (im Wesentlichen gleichlautenden)
Eingaben nicht dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid
verfassungsmässige Rechte verletzt. Auf die Beschwerde ist deshalb im
vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt
sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung. Da sein Rechtsbegehren jedoch
als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, kann dem Gesuch nicht
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den beschränkten finanziellen
Möglichkeiten des Beschwerdeführers wird indessen bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Justiz und Sicherheit
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: