Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.29/2007
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{T 0/2}
2C_29/2007 /leb

Urteil vom 27. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 9./13. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. 1988, reiste illegal in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch, wobei er angab, aus Uganda zu stammen. Am 11. November 2005 trat
das Bundesamt für Migration gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; in der bis am 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung [AS 1999 2262]) wegen Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren
auf das Gesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Mit Urteil vom 22. November 2005 wies die Schweizerische Asylrekurskommission
die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Am 7. Februar 2007 wurde X.________ in Ausschaffungshaft genommen, wobei die
Behörden gemäss Art. 12 Abs. 1 ANAG (SR 142.20) erneut seine Wegweisung
verfügten. Nach mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2007 genehmigte der
Haftrichter 5 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft
zunächst bis zum 6. Mai 2007 (schriftliche Ausfertigung des
Haftrichterentscheids vom 13. Februar 2007).

Mit in englischer Sprache verfasstem und an das Haftgericht gesandtem
Schreiben vom 16. Februar 2007, das X.________ mit "To whom it may concern"
(sinngemäss: "An wen es betrifft") übertitelt hat, bittet er um Vergebung
("forgive me"). Das Haftgericht hat das Schreiben mitsamt seiner
Verfahrensakten mit Postaufgabe vom 21. Februar 2007 an das Bundesgericht
weitergeleitet und beantragt Abweisung der "Verwaltungsgerichtsbeschwerde".

2. Der Entscheid des Haftgerichts ist nach Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110; AS 2006 1205) am 1. Januar 2007 ergangen.
Das Verfahren richtet sich deshalb nach diesem Erlass (Art. 132 Abs. 1 BGG;
Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 1 mit Hinweisen). Gegen den
Entscheid des Haftgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG).

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 109
BGG).

2.1 Im vorliegenden Fall erscheint zweifelhaft, ob auf die Beschwerde
eingetreten werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften die
Begehren und deren Begründung enthalten. Selbst wenn keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden, muss aus der Eingabe immerhin ersichtlich
sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid angefochten
wird (vgl. BBl 2001 S. 4294; Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz,
2006, S. 27; Bernard Corboz, Introduction à la nouvelle loi sur le Tribunal
fédéral, SJ 128/2006 S. 330; BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452 zu Art. 108 Abs. 2
OG). Abgesehen vom Fehlen einer sachbezogenen Begründung enthält die Eingabe
auch kein ausdrücklich formuliertes Begehren um Freilassung oder Aufhebung
des Entscheids des Haftgerichts. Der Beschwerdeführer, dem bewusst ist, dass
er nicht in der Schweiz bleiben darf, bittet ausdrücklich nur um Vergebung.
Es lässt sich allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Haftentlassung erreichen will. Ob die
Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 BGG damit erfüllt sind, kann letztlich offen
gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.

2.2 Die Ausschaffungshaft, die gegen den Beschwerdeführer verfügt wurde und
weswegen er inhaftiert ist, dient allein der Sicherstellung des Vollzugs der
im Asylverfahren sowie nochmals am 7. Februar 2007 verfügten Wegweisung. Es
geht hier nicht um die strafrechtliche Ahndung eines Verhaltens des
Beschwerdeführers. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bilden ebenso wenig
die Asyl- und Wegweisungsfrage als solche (vgl. auch Art. 83 lit. c und d
BGG).

Wie sich aus dem Entscheid des Haftgerichts, auf den verwiesen werden kann
(Art. 109 Abs. 3 BGG), ergibt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt Haftgründe gemäss
Art. 13b Abs. 1 lit. c und d ANAG. So tauchte er nach dem erfolglosen
Asylverfahren zeitweise unter. Trotz Ausreisepflicht hat er bisher auch nicht
dafür gesorgt, die Schweiz legal verlassen zu können. Nach seinen eigenen
Angaben hat er noch immer keine Reise- oder Identitätspapiere. Gemäss den
Asylbehörden hat er zudem unglaubwürdige Angaben zu seiner Person und
Herkunft gemacht. Dies weist darauf hin, dass er sich behördlichen Bemühungen
um den Wegweisungsvollzug zu entziehen versucht. Letzterer ist derzeit als
durchführbar anzusehen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). In Bezug auf das
Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) bestehen im Moment keine
Bedenken, zumal bereits für den kommenden Monat geplant ist, den
Beschwerdeführer einer Expertendelegation aus Nigeria vorzuführen. Ergänzend
wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Dauer der
Ausschaffungshaft durch aktive Mitwirkung bei der Besorgung von Reisepapieren
verkürzen kann.

Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht gesundheitliche
Probleme erwähnt ("getting sick and brain touch"), handelt es sich um ein
neues Vorbringen, auf welches das Bundesgericht nicht eingehen kann (Art. 99
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 97 und 105 BGG). Vor dem Haftgericht erklärte der
Beschwerdeführer noch, gesund zu sein. Krankheit steht der Ausschaffungshaft
im Übrigen prinzipiell nicht entgegen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer
nichts geltend gemacht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde (vgl.
Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax/
Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, 2002, S. 314 ff. Rz. 7.118 ff.). Wie das
Haftgericht ihm bereits mitgeteilt hat, kann er auch in Haft medizinische
Hilfe in Anspruch nehmen.

2.3 Die verfügte Ausschaffungshaft erweist sich damit in jeder Hinsicht als
rechtmässig. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig. In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch,
von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls übersetzt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: