Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.296/2007
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2C_296/2007 /ble

Urteil vom 18. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Wiesendangen, vertreten durch den Gemeinderat, 8542
Wiesendangen,
Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) und Verordnung über
die Gebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des
Regierungsrats des Kantons Zürich vom 23. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinde Wiesendangen (ZH) erliess am 26. Juni 2006 die Verordnung über
die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) sowie die Verordnung über die
Gebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO). Letztere sieht unter
anderem periodische Benützungsgebühren vor, welche sich - ungefähr im
Verhältnis zwei zu eins - aus einem verbrauchsabhängigen "Mengenpreis" und
einer "Grundgebühr" zusammensetzen (Art. 5 GebVO). Für die Bestimmung der
Grundgebühr wurde das Gemeindegebiet in verschiedene Zonen aufgeteilt, in
welchen die Grundstücksfläche nach der möglichen Nutzung der Grundstücke
unterschiedlich gewichtet wird (Multiplikatoren zwischen 0,2 [für
angeschlossene aber unbebaute Grundstücke] und 5 [für abparzellierte
Strassen- oder Hartbelagsflächen]).

B.
Am 27. Oktober 2006 trat der Bezirksrat Winterthur auf die von X.________
gegen die erwähnten kommunalen Verordnungen erhobene Beschwerde nicht ein.
Den entsprechenden Beschluss focht X.________ erfolglos beim Regierungsrat
des Kantons Zürich an (Beschluss vom 23. Mai 2007).

C.
Am 20. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Mit Eingabe vom 6. Juli
2007 hat er seine Beschwerdeschrift unaufgefordert ergänzt.
Die Gemeinde Wiesendangen beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Baudirektion des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
während der Bezirksrat Winterthur auf Vernehmlassung verzichtet hat.
Am 29. August 2007 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht - erneut
unaufgefordert - eine weitere (dritte) Eingabe zukommen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, gegen den -
mangels Vorliegens eines Ausschlussgrunds gemäss Art. 83 BGG - die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Weil der
Regierungsrat die Frage offen gelassen hat, ob dem Bezirksrat Winterthur
überhaupt eine genügend begründete Beschwerde vorgelegen hatte, und sich
gestützt auf dessen Eventualbegründung materiell mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandersetzte, liegt insoweit ein Sachentscheid vor.
Dass es sich beim Regierungsrat des Kantons Zürich nicht um ein "oberes
Gericht" und mithin nicht um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts
nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 BGG handelt,
schadet zur Zeit (noch) nicht, zumal der Bundesgesetzgeber den Kantonen für
die Anpassung ihrer Gerichtsorganisation an die neuen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege eine zweijährige Übergangsfrist gewährt hat (vgl. Art. 130
Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als potentiell abgabepflichtiger
Grundeigentümer und abgewiesener Rechtsmittelkläger zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs.
2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib
134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wobei pauschale Verweisungen auf
Rechtsschriften in anderen Verfahren den Begründungsanforderungen nicht zu
genügen vermögen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287
f.). Weiter prüft das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift vorgebracht und
begründet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Sind die geschilderten
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt, so tritt das
Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dies ist vorliegend der Fall,
zumal die Beschwerdeschrift (sowie die ergänzenden Eingaben des
Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt noch fristgerecht eingereicht wurden)
weder einen klaren Antrag noch eine hinreichende Begründung enthalten: Es ist
nicht ersichtlich, welche Bestimmungen der angefochtenen Verordnungen
angefochten werden, und der Beschwerdeführer setzt sich mit der rechtlichen
Argumentation des Regierungsrats nicht in hinreichender Weise auseinander.

3.
Selbst wenn man über diesen Mangel hinwegsehen und die vom Beschwerdeführer
erkennbar aufgeworfenen Fragen prüfen wollte, vermöchte dessen Beschwerde
aber nicht durchzudringen:
3.1 Der Beschwerdeführer stösst sich offenbar daran, dass zur Bemessung der
periodischen Benützungsgebühren für die Abwasserentsorgung nicht nur auf die
Menge des verbrauchten Wassers, sondern auch auf die gemäss einer
Zoneneinteilung gewichtete Fläche des Grundstücks abgestellt wird. Seiner
Ansicht nach steht diese Vorgehensweise im Widerspruch zur Zielsetzung des
Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG;
SR 814.20), wonach unverschmutztes Abwasser nach Möglichkeit versickern zu
lassen sei. Es gebe in der Kernzone der Gemeinde Wiesendangen grosse
unversiegelte Flächen (Gärten, Parkanlagen und gekieste Plätze), welche
dergestalt - obwohl sie die Abwasserleitungen nicht beanspruchten - mit
periodischen Gebühren belastet würden.

3.2 Der Regierungsrat rechtfertigt die Mitberücksichtigung der
Grundstücksfläche für die Bemessung der periodischen Benützungsgebühren
insbesondere mit dem Hinweis, dass erfahrungsgemäss auch aus unversiegelten
Freiflächen in Bauzonen ein Anteil von rund 15 Prozent des Meteorwassers in
die Gemeindekanalisation gelange, weshalb - entsprechend den Richtlinien und
Empfehlungen des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute
bzw. des Städteverbands, Fachgruppe Entsorgung und Strassenunterhalt -
pauschal nach Zonenzugehörigkeit abgestufte Meteorwassergebühren erhoben
werden dürften.

3.3 Diese Betrachtungsweise des Regierungsrats steht im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 2P.165/1997, in: URP 1998 S.
734, E. 4b u. 4c): Der Erhebung einer Gebühr für die allenfalls erforderliche
Ableitung von Meteorwasser steht nicht entgegen, dass unverschmutztes
Abwasser von Bundesrechts wegen nach Möglichkeit versickern zu lassen ist
(vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG). Gegen übergeordnetes Recht - sei es das
Verursacherprinzip (Art. 3a und Art. 60a GSchG in Verbindung mit Art. 49 BV)
oder die Schranken der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots
(Art. 9 BV) - könnte der streitige flächenabhängige pauschale Zuschlag für
Meteorwasser dann verstossen, wenn er bezogen auf die tatsächlichen
Verhältnisse oder die vorhandenen Unterschiede in den einzelnen Bauzonen
offensichtlich falsch bemessen wäre und deshalb zu unhaltbaren Ergebnissen
führen würde (vgl. Urteil 2P.165/1997, in: URP 1998 S. 734, E. 4e/cc). Dass
dies in Wiesendangen der Fall ist, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht
dargetan, weshalb seine Einwendungen nicht durchzudringen vermögen.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass die Gemeinde Wiesendangen die
bundesrechtlich vorgeschriebene Trennung von Schmutz- und Meteorwasser (vgl.
Art. 7 GSchG) nicht richtig und konsequent durchführe. Weiter bringt er vor,
die erstellten Meteorwasserleitungen würden von den Grundeigentümern aus
Kostengründen nicht benützt. Ferner werde von den Behörden geduldet, dass
abgepumptes Grundwasser in den Schmutzwasserkanal geleitet werde. Diese
Vorbringen beziehen sich auf behauptete tatsächliche Zustände, welche
allenfalls aufsichtsrechtlich zu untersuchen wären, aber zum Vornherein nicht
Mängel der streitbetroffenen beiden Verordnungen darstellen können.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde
Wiesendangen, dem Bezirksrat Winterthur und dem Regierungsrat des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: