Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.294/2007
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2C_294/2007 /ble

Urteil vom 19. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, Postfach, 1762
Givisiez.

innerkantonales Steuerdomizil,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom
27. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde Plasselb (FR) und ist in der
Stadt Freiburg als Wochenaufenthalterin angemeldet. Am 15. September 2006
entschied die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg, das Steuerdomizil von
X.________ befinde sich seit 1. Januar 2005 in der Stadt Freiburg. Nach
erfolglosem Einspracheverfahren gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht
des Kantons Freiburg, welches ihre Beschwerde am 27. April 2007 abwies.

2.
Am 1. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und als Stichtag für den Wechsel des
Steuerdomizils in die Stadt Freiburg den 31. Dezember 2006 zu wählen.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib
134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen
nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

2.2 Entsprechendes ist vorliegend der Fall: Streitig ist allein das
innerkantonale Steuerdomizil bzw. der Zeitpunkt, ab welchem dieses in der
Stadt Freiburg liegt. Mithin beruht der angefochtene Entscheid gänzlich auf
kantonalem Recht, so dass als Beschwerdegrund im bundesgerichtlichen
Verfahren lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Frage
kommt (vgl. Art. 95 BGG). Eine entsprechende Überprüfung des
Verwaltungsgerichtsentscheids setzt eine ausdrückliche dahingehende Rüge
voraus (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei es vorliegend an einer solchen
fehlt. Die Beschwerdeführerin hält sich bloss in allgemeiner Form über den
angefochtenen Entscheid und das Vorgehen der kantonalen Steuerbehörden auf,
ohne die Verfassung auch nur mit einem Wort anzurufen. Mithin fehlt es ihrer
Eingabe an der erforderlichen Verfassungsrüge und mithin an einer
rechtsgenüglichen Begründung. Weil die Beschwerdeschrift den geschilderten
Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, ist auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder
Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf
eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3
BGG).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht (Steuergerichtshof) des Kantons Freiburg schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: