Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.284/2007
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2C_284/2007 /leb

Urteil vom 13. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Munizipalgemeinde X.________,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950
Sitten.

Elektrizitäts-, Wasser- und Abwasseranschlussgebühren,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 26. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Zusammenhang mit dem Umbau eines Geräteschuppens in eine
31/2-Zimmer-Wohnung stellte die Gemeinde X.________ A.________ am 23. Oktober
2006 Elektrizitäts-, Wasser- und Abwasseranschlussgebühren in der Höhe von
11'141.15 Franken in Rechnung. Mit Entscheid vom 17. Januar 2007 schützte der
Staatsrat des Kantons Wallis diese Verfügung. Das Kantonsgericht Wallis hiess
die hiergegen eingereichte Beschwerde teilweise (bezüglich der Berechnung des
für die Gebührenbemessung massgebenden Gebäudevolumens) gut und wies die
Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurück; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 26. April 2007).

2.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 ist A.________ ans Bundesgericht gelangt.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib
134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen
nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

2.2 Entsprechendes ist vorliegend der Fall: Das Schreiben der
Beschwerdeführerin enthält keinen (klaren) Antrag und auch keine
rechtsgenügliche Begründung; aus seinem Inhalt wird weder verständlich, was
die Beschwerdeführerin anbegehrt, noch inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzen könnte. Damit vermag die Beschwerdeschrift den geschilderten
Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen. Dies umso weniger, als
der angefochtene Entscheid gänzlich auf kantonalem Recht beruht: Als
Beschwerdegrund kommt deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Frage (vgl. Art. 95 BGG). Eine
entsprechende Überprüfung des Kantonsgerichtsentscheids setzt eine
ausdrückliche dahingehende Rüge voraus (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei es
vorliegend an einer solchen fehlt.

2.3 Mithin ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder
Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf
eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3
BGG).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Munizipalgemeinde X.________,
dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: