Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.282/2007
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2C_282/2007 /bru

Urteil vom 24. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Eidgenössische Bankenkommission,
Beschwerdeführerin,

gegen

X._______,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II.

Ausstandsbegehren,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
21. Mai 2007.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) am 27. April 2007 im
Beschwerdeverfahren gegen ihre Verfügung vom 28. März 2007 (betreffend
X._______ [bankenrechtliche Liquidation und Konkurs]) gegen
Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz ein Ausstandsbegehren gestellt hat,
dass die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts dieses am 21. Mai 2007
abwies, soweit sie darauf eintrat,
dass die EBK hiergegen am 8. Juni 2007 mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt ist,
dass das Bundesgericht am 19. Oktober 2007 eine entsprechende Eingabe der EBK
im Parallelverfahren 2C_283/2007 gutgeheissen, den angefochtenen, mit dem
vorliegenden identischen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
aufgehoben und festgestellt hat, dass Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob
Heitz in Verfahren der Bankenkommission, die in sachlicher und zeitlicher
Hinsicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im Urteil BGE 132 II
382 ff. beurteilten Fragen bzw. dem entsprechenden Liquidationsverfahren
stehen, in den Ausstand zu treten hat (Urteil 2C_71/2007 und 2C_283/2007),
dass sich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall
ausschliesslich solche Fragen stellen,
dass die Beschwerde deshalb offensichtlich begründet und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen ist, wobei zur Begründung auf die
Erwägungen im erwähnten Parallelverfahren verwiesen werden kann,
dass weder Kosten noch Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 66
und Art. 68 BGG),

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: