Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.274/2007
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2C_274/2007 /ble

Urteil vom 21. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht) vom 7. Mai 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1966) stammt aus Marokko. Das Amt für Migration
Basel-Landschaft nahm ihn am 8. November 2006 in Ausschaffungshaft, welche
der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft am 10. November 2006 prüfte und bis zum 10. Februar 2007
genehmigte. Hiergegen setzte sich X.________ vor Bundesgericht insofern mit
Erfolg zur Wehr, als die Ausschaffungshaft nur bis zum 7. Februar 2007
bewilligt wurde (Urteil 2A.750/2006 vom 15. Dezember 2006). Mit Urteil vom
7. Februar 2007 genehmigte der Einzelrichter eine Haftverlängerung von drei
Monaten bis zum 7. Mai 2007; mit Urteil vom 7. Mai 2007 eine solche von
weiteren drei Monaten bis zum 7. August 2007.

2.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2007 (zur Post gegeben am 8. Juni 2007) führt
X.________ gegen das letztgenannte Urteil Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen,
das Urteil aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig wird um
vorsorgliche Massnahmen (unverzügliche Haftentlassung für die Dauer des
bundesgerichtlichen Verfahrens) und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
durchgeführt worden.

3.
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs.
3 ANAG; BGE 130 II 56 E. 2), soweit der Beschwerdeführer erneut die
Bewilligungs- und Wegweisungsfrage aufwirft, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006). Er
weigert sich, in seine Heimat zurückzukehren und die hiefür nötigen Papiere
zu beschaffen bzw. hierzu mit den Behörden zu kooperieren. In der
Haftrichterverhandlung vom 7. Mai 2007 hielt er zum wiederholten Mal
unmissverständlich fest, er werde unter keinen Umständen freiwillig in sein
Heimatland ausreisen. Einen für ihn gebuchten Flug nach Casablanca trat er am
17. Mai 2007 nicht an. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm nach wie
vor Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit Art. 13f ANAG (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und 3.3.3; 56 E. 3.1
S. 58 f.).
4.2 Der Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Wegweisung schwierig
gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen
Behörden noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit
dauert, lässt die Ausschaffung nicht bereits als undurchführbar erscheinen
(Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit
Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die
Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu
maximal achtzehn Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem
1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort
S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Behörden sind gestützt
auf das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4)
jedoch gehalten, alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um den Betroffenen bei
seinen Bemühungen zu unterstützen bzw. sich um die Papierbeschaffung auch
ohne seine Mitwirkung zu bemühen.
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht
mit Nachdruck darum bemühen, die Wegweisung auch gegen den Willen des
Beschwerdeführers zu vollziehen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat die marokkanische Botschaft die
Ausstellung eines "Laissez-passer" zugesichert. Unter welchen Umständen es
dazu gekommen ist, dass der Beschwerdeführer den für ihn bereits gebuchten
Flug am 17. Mai 2007 nicht angetreten hat, kann dahingestellt bleiben; die
zuständigen Behörden haben für diesen Fall bereits die Organisation eines
Sonderfluges angekündigt (angefochtener Entscheid S. 2).
Die vorliegend angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft verletzt somit
kein Bundesrecht.

4.3 Dass sich der Beschwerdeführer auf seine familiären Verhältnisse beruft
und geltend macht, diese seien bei der Haftprüfung in Verletzung von Art. 13c
Abs. 3 ANAG nicht berücksichtigt worden (S. 5 der Beschwerde), ändert nichts.
Soweit seine diesbezüglichen Einwände im vorliegenden Verfahren überhaupt zu
hören sind (vgl. E. 3), verkennt der Beschwerdeführer offenbar, dass er aus
der Ehe mit Y.________, von der er getrennt lebt, keine Ansprüche auf ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr ableiten kann (vgl. Urteil 2A.240/2006
vom 20. Juli 2006). Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der Einwand, er
könne nach erfolgter Ausreise bzw. Ausschaffung die Beziehung zu seinem Sohn
nicht mehr leben. Wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil (E. 3.4) bereits
entschieden hat, kann die Vater-Sohn-Beziehung vorliegend zumutbarerweise vom
Ausland aus (durch schriftlichen und telefonischen Kontakt) sowie im Rahmen
von Kurzaufenthalten des Vaters in der Schweiz gepflegt werden.

5.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um sofortige
Haftentlassung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens
gegenstandslos.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann mangels ernsthafter Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht
entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen,
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: