Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.273/2007
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2C_273/2007 /ble

Urteil vom 22. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36,
Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 2. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 lehnte es das Migrationsamt des Kantons
Zürich ab, dem türkischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1967) eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Seine hiergegen beim Regierungsrat sowie
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos (Entscheide vom 22. November 2006 und 2. Mai 2007).
Mit Beschwerde vom 5. Juni (Postaufgabe 6. Juni) 2007 ersucht X.________ das
Bundesgericht um Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai
2007 und um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wobei eventuell
gleichzeitig eine Ausweisungsandrohung gegen ihn auszusprechen sei.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Für den
Regierungsrat beantragt die Staatskanzlei des Kantons Zürich die Abweisung
der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt das Bundesamt für Migration.

2.
Der Beschwerdeführer kann sich zwar an sich auf Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG
(SR 142.20) und Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV berufen, um einen
Aufenthaltsanspruch geltend zu machen: Er lebt zusammen mit seiner (ebenfalls
türkischen) Ehefrau (geb. 1974) und den gemeinsamen Kindern (geb. 2001 und
2002), welche über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich
verfügen. Wie die Vorinstanzen jedoch zu Recht festgestellt haben, hat der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG gegen die
öffentliche Ordnung verstossen und den Ausweisungstatbestand von Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt, indem er mit (rechtskräftigem) Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2005 wegen mehrfachen Betrugs zu
21/2 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Auch die gebotene
Verhältnismässigkeitsprüfung fällt eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers
aus. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen einwendet, dringt
nicht durch:
Selbst wenn sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge seit dem Jahr
2000 - und nicht nur etwa dreieinhalb Jahre - in der Schweiz aufgehalten
haben sollte, kann die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht anders ausfallen.
Der 40-jährige Beschwerdeführer lebte den überwiegenden Teil seines Lebens in
seiner Heimat sowie in Deutschland. Nachdem er auf die im Januar 2001
geschlossene Ehe im Folgemonat erstmals ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz stellte, tauchte er kurze Zeit später
unter, was zur Abschreibung dieses ersten Gesuchs führte. Seit März 2001
wurde er wegen Betrugverdachts zwecks Verhaftung gesucht; er konnte erst in
Kroatien festgenommen werden, worauf er im März 2004 an die Schweiz
ausgeliefert wurde. Wegen der erwähnten Delikte blieb er bis zum Herbst 2005
in Haft. Er hat somit nicht seit dem Jahre 2000 dauernd mit einem geregelten
Aufenthaltsstatus in der Schweiz gelebt. Ausserdem hat er sich noch nicht
lange in Freiheit bewährt. Mit Blick auf vorstehende Ausführungen kann offen
bleiben, ob die Vorinstanz den Sachverhalt zur Dauer seines Aufenthalts in
der Schweiz falsch festgestellt hat.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durften die Vorinstanzen seine
Vorstrafen aus den Jahren 1996 und 1999 in den Niederlanden (wegen
Freiheitsberaubung zu 31/2 Jahren Gefängnis) und in Deutschland (unter
anderem wegen Betrugs zu neun Monaten Freiheitsstrafe) mitberücksichtigen und
daraus negative Schlüsse auf sein künftiges Wohlverhalten ziehen. Dass er
seine Vorstrafen leugnet bzw. bagatellisiert, verbessert diese Prognose
keineswegs. Auch ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer in
irgendeiner Weise belegt worden, dass insoweit ein offensichtlich unrichtiger
Sachverhalt festgestellt wurde (vgl. Art. 105 BGG).

3.
Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen. Die Vorinstanzen waren somit nicht verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung - allenfalls verbunden mit einer
Ausweisungsandrohung - zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren mit
summarischer Begründung nach Art. 109 BGG zu behandeln und abzuweisen ist.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).
Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht zu
entsprechen, da sein Rechtsbegehren als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren gemäss Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: