Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.271/2007
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2C_271/2007

Urteil vom 12. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geb. 1966), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina,
reiste am 12. Mai 1978 im Alter von 12 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges
zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 30. März 1983 erhielt er die
Niederlassungsbewilligung im Kanton Luzern. Mit Verfügung vom 6. Mai 1987
wurde seine Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Absolvierung des
Militärdienstes im Heimatland bis zum 30. Juni 1988 aufrecht erhalten. Am 25.
April 1988 reiste A.________ wieder in die Schweiz ein.
Am 15. August 1985 heiratete A.________ in Bosnien die Landsfrau B.________.
Aus der Ehe gingen die Kinder C.________ (geb. 1986), D.________ (geb. 1990)
und E.________ (geb. 1991) hervor. Seit Februar 1999 lebt A.________ von
seiner Ehefrau und den Kindern getrennt. Am 24. Juli 2006 wurde die Ehe
A.________-B.________ geschieden. Die elterliche Sorge über die unmündigen
Kinder D.________ und E.________ wurde der Mutter übertragen. B.________ und
die Tochter D.________ wurden am 27. April 2006 in Emmen eingebürgert; das
Einbürgerungsverfahren betreffend den Sohn E.________ wurde wegen dessen
auffälligen Verhaltens in der Schule ausgesetzt.

B.
In der Zeit vom 15. April 1994 bis zum 29. Juli 2004 wurde A.________ sieben
Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1958 (SVG; SR 741.01) mit Bussen zwischen Fr. 20.-- und Fr. 550.-- bestraft.
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf verurteilte ihn am 5. Juli 1995 wegen
Tätlichkeiten und Drohung zu einer Busse von Fr. 300.--. Am 8. September 2000
sowie am 7. Dezember 2000 verfügte das Amtsstatthalteramt Hochdorf eine Busse
von je Fr. 60.-- wegen Missachtens eines amtlichen Verbotes. Mit
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 25. September 2001 wurde
A.________ wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde in Restaurationsbetrieben
mit Fr. 150.-- gebüsst.
In der Nacht vom 7./8. April 2001 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen
A.________ und dem Freund seiner getrenntlebenden Ehefrau, X.________, bei
der A.________ mehrmals unkontrolliert mit einem Fleischmesser auf X.________
und dessen Begleiter Y.________ einstach. Beide Opfer schwebten vorübergehend
in Lebensgefahr. Mit Urteil vom 31. Mai 2005 verurteilte das Obergericht des
Kantons Luzern (als Appellationsinstanz) A.________ wegen mehrfachen
vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung zu 3½ Jahren Zuchthaus sowie zu
einer Landesverweisung von acht Jahren, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von fünf Jahren.

C.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 15. Mai 2006 die
Ausweisung von A.________ auf unbestimmte Dauer nach dem Austritt aus dem
Strafvollzug. Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Juni 2007
beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 2. Mai 2007
aufzuheben und das Amt für Migration des Kantons Luzern anzuweisen,
A.________ die "bisherige Aufenthaltsbewilligung C zu verlängern".
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, das Amt für Migration des Kantons
Luzern sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren ist das am 1. Januar 2007 in Kraft
getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende
Ausweisungsverfügung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario). Der
Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form-
und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.3
1.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes
wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig
erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge,
welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG),
setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des
Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.3.2 Der Beschwerdeführer bringt neu vor, er habe entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz nie Fahrzeuge in den Balkan exportiert. Für die Feststellung
des Sachverhaltes gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Aufgrund des von ihm initiierten Rechtsmittelverfahrens
traf den Beschwerdeführer jedoch eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG
[SR 172.021] und speziell im Ausländerrecht Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG),
insbesondere soweit es - wie hier - um Tatsachen geht, die er besser kennt
als die Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht
mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 130 II 482 E.3.2 S. 486).
Nachdem schon im strafrechtlichen Verfahren (vgl. Urteil des
Kriminalgerichtes des Kantons Luzern vom 18. Juni 2004) sowie in der
Verfügung des Amtes für Migration vom 15. Mai 2006 festgehalten worden war,
der Beschwerdeführer habe nebenbei eine Zeitlang einen Autohandel (Export
alter Fahrzeuge in den Balkan) betrieben, hätte es am anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer gelegen, schon im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert
darzulegen, inwiefern diese Feststellung nicht den Tatsachen entspreche.

1.3.3 Zudem hat der Beschwerdeführer verschiedene neue Dokumente eingereicht,
die mit einer Ausnahme (Todesbescheinigung des Vaters) alle nach dem
Entscheid des Verwaltungsgerichtes erstellt worden sind. Dass vorliegend die
Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt
wäre (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), ist weder dargetan noch ersichtlich. Die neu
ins Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich.

2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a)
oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf
schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im
Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).

2.2 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und wurde
deshalb gerichtlich mit insgesamt 3½ Jahren Gefängnis und mit zahlreichen
Bussen bestraft. Damit ist der Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG gegeben. Dass der Beschwerdeführer vorwiegend Straftaten begangen hat,
die nicht als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren sind, ändert daran
nichts. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er sich sodann
nicht nur eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht, sondern neben
seiner Verurteilung wegen mehrfacher vollendeter versuchter vorsätzlicher
Tötung wurde er auch wegen zweier Vergehen verurteilt, nämlich 1995 wegen
Drohung sowie 2004 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.

2.3 Was den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG betrifft, ist
dieser gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV namentlich gegeben bei schweren oder
wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen, bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung
der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie bei
sonstiger Liederlichkeit oder Arbeitsscheu.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die zahlreichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers in der Zeit von 1994 bis 2004 vorwiegend wegen SVG-Delikten
im Bereich der Kleinkriminalität liegen und - jede für sich isoliert
betrachtet - nicht stark ins Gewicht fallen würden. Neun Strafverfügungen
innerhalb gerade einer Dekade zeugten allerdings von einer gewissen
Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erscheine nicht
willens oder fähig, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Diese
Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers dürfen die wiederholten Verurteilungen nicht bagatellisiert
werden, zeigen diese doch, dass er Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten.
Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer laut Betreibungsregisterauszug
vom 15. Februar 2002 in der Zeit vom 15. Februar 2001 bis zum 15. Februar
2006 24 Betreibungen im Betrag von insgesamt Fr. 26'605.40 vorlagen. Zudem
bestanden für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 15. Februar 2002 offene
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 13'989.75. Entgegen den Vorbringen in
der Beschwerdeschrift kann bei dieser Sachlage nicht die Rede davon sein, der
Beschwerdeführer "stehe wirtschaftlich auf gesunden Beinen". Vielmehr weist
er eine stetig zunehmende schwere Verschuldung auf, die auf einer
fortgesetzten liederlichen Nichterfüllung öffentlich- und privatrechtlicher
Verpflichtungen beruht, die schon für sich allein einen Ausweisungsgrund
bildet. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle auch den
Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, ist daher nicht
bundesrechtswidrig.

2.4 Die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b ANAG sind
somit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob sich die Ausweisung als
verhältnismässig erweist.

3.
3.1 Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie
nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (vgl.
BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201; BGE 129 II 215
E. 3; 125 II 105 ff.).
Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das
Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter
verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen
an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein
Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem
Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem
Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in
der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei
Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter
Straffälligkeit eine Ausweisung jedoch nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176
E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). Daneben hat auch die Beurteilung der
Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein gewisses
Gewicht. Ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens kommt
diesem Aspekt jedoch nicht vorrangige Bedeutung zu und muss im Zusammenhang
mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen
werden (zum Ganzen: BGE 130 II 176 E. 4.2 bis 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen).
Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässig ist,
stellt eine vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage dar; es
überprüft die ausländerrechtliche Interessenabwägung frei (Art. 106 Abs. 1
BGG; vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen). Dem
Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer
Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356
f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen
Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; 125 II 521 E. 2a S. 523).

3.2 Der Beschwerdeführer ist von 1994 bis 2005 wiederholt straffällig
geworden. Der Beschwerdeführer mag zwar bis zur obergerichtlichen
Verurteilung im Jahre 2005 keine schweren Delikte begangen haben. Ins Gewicht
fällt hier aber, dass er schon früher durch Tätlichkeiten und Drohungen
aufgefallen ist, indem er unter anderem gegenüber seiner damaligen Ehefrau
mit einem Messer in gefährlicher Weise gegenübergetreten ist (Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 31. Mai 2005 S. 10 mit Hinweis auf den
Polizeirapport der Kantonspolizei Luzern vom 16. Juni 1995). Auch besteht
kein Anlass, seine zahlreichen Strassenverkehrsdelikte und übrigen
Übertretungen als "Alltagsdelikte" zu verharmlosen; vielmehr scheint es dem
Beschwerdeführer auch heute noch an einer Einsicht in das Unrecht seiner
Straftaten zu fehlen. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen ergibt sich
eine klare Tendenz zu immer schwerwiegenderen Verfehlungen bis hin zur
Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen vollendeten Versuchs der
vorsätzlichen Tötung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibt
regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des
Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (Urteile
2A.16/2007 vom 10. Mai 2007 E. 3.1.1; 2A. 373/2006 vom 15. September 2006 E.
3.1; 2A.503/2004 vom 24. September 2004 E. 4.1). Das Verwaltungsgericht hat
in seinem Urteil bezüglich Verschulden auf die Einschätzung des
Kriminalgerichtes und Obergerichtes des Kantons Luzern abgestellt und ist von
einem schweren Verschulden ausgegangen. Aus dem Umstand, dass er lediglich zu
einer Strafe von 3½ Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, kann der
Beschwerdeführer nicht ableiten, ihm sei kein schweres Verschulden
vorzuwerfen, zumal das Obergericht zum Schluss kam, die vom Kriminalgericht
festgesetzte Strafe liege an der unteren Grenze einer schuldangemessenen
Strafe. Wenn das Verwaltungsgericht aufgrund des gewalttätigen Vorgehens des
Beschwerdeführers und seines Verhaltens nach der Tat (der Angeklagte hat sich
nach der fraglichen Auseinandersetzung nicht um seine Opfer gekümmert, die
beide in Lebensgefahr schwebten) sowie mit Blick auf seine seit 1994
regelmässige Delinquenz das Verschulden des Beschwerdeführers entsprechend
schwer gewichtete, ist dies nicht zu beanstanden.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer sein korrektes Verhalten im Strafvollzug und
den Umstand, dass seine letzte Verfehlung bereits über zwei Jahre
zurückliegt, hervorhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Wohlverhalten in
Unfreiheit praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 114 Ib 1
E. 3b S. 5). Die Tatsache, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen
Klagen Anlass gegeben hat, genügt für sich alleine nicht, um eine
Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E.
3.1.3). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit
September 2005 im Strafvollzug befindet, kommt seinem straffreien Verhalten
seit Juli 2004 keine erhebliche Bedeutung zu. Eine andere Wertung würde
bedeuten, dass eine Ausweisung um so weniger in Frage käme, je höher das
Strafmass ausfällt (Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Wie das
Verwaltungsgericht zu Recht erwog, spricht aus fremdenpolizeilicher Sicht
auch seine Gewaltbereitschaft, die nicht nur im versuchten Tötungsdelikt,
sondern auch in früheren deliktischen Handlungen zum Ausdruck kam, deutlich
für eine Ausweisung. Der Angriff auf zwei Opfer, wovon eines an der
Auseinandersetzung unbeteiligt war, das mehrfache lebensbedrohliche Zustechen
mit einem gefährlichen Messer, das Verhalten des Beschwerdeführers nach der
Tat, seine fehlende Reue sowie seine vom Obergericht festgestellte Neigung,
Konflikte mit Gewalt lösen zu wollen, lassen das künftige Wohlverhalten des
Beschwerdeführers als fraglich erscheinen. Soweit es hier aufgrund der
Schwere des versuchten Tötungsdeliktes und des damit verbundenen Verschuldens
(BGE 122 II 433 E. 2c S. 436) überhaupt noch auf eine Rückfallgefahr ankommt,
kann angesichts der schwerwiegenden Folgen der Straftat selbst ein geringes
Risiko nicht hingenommen werden.

3.4 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein
grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist als 12-Jähriger in die Schweiz eingereist und
hält sich somit seit 29 Jahren hier auf. Trotz seiner langen Anwesenheit kann
jedoch schon aufgrund seiner regelmässigen Verstösse gegen die Rechtsordnung
des Gastlandes von einer guten Integration des Beschwerdeführers nicht die
Rede sein. Eine solche  vermag auch der Umstand allein, dass er akzentfrei
Schweizerdeutsch spricht, nicht zu begründen. Kein entscheidendes Gewicht
kommt der Arbeits- und Ausbildungssituation des Beschwerdeführers zu, da er
eine IV-Rente von 60% bezieht. Weshalb wegen dieser Teilinvalidität ein
Verbleiben in der Schweiz angezeigt wäre, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil
wird ihm der Rentenanspruch die Wiedereingliederung in der Heimat zumindest
in finanzieller Hinsicht erleichtern. Der Einwand des Beschwerdeführers, im
Heimatland habe er keine nahen Verwandten und zudem kein Beziehungsnetz,
weshalb ihm dort der Aufbau einer Existenzgrundlage nahezu verunmöglicht
würde, ändert nichts. Trotz der hier weilenden Familienangehörigen und des
angeblichen Beziehungsnetzes in der Schweiz ist es dem Beschwerdeführer in
all den Jahren nämlich nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu
integrieren und eine schuldenfreie Existenz aufzubauen. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von der Mutter seiner Kinder
geschieden ist, weshalb seine dauernde Anwesenheit auch aus familiären
Gründen nicht unabdingbar ist. Im Übrigen hat er seine Kindheit in seinem
Heimatland verbracht und ist somit nicht ein Ausländer der "zweiten
Generation". Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass er über seinen
verstorbenen Vater, den er bis 2005 in der Heimat regelmässig besuchte, mit
der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut geblieben ist. Dem
Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen zuzumuten, in sein Heimatland
zurückzukehren.

4.2 Die in der Schweiz anwesenheitsberechtigten unmündigen Kinder des
Beschwerdeführers leben mit ihrer Mutter zusammen, unter deren elterlicher
Sorge sie stehen. Ein Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil im
Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen
von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings
dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. Das
Bundesgericht hat daraus gefolgert, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann
erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und
dessen in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der
Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrecht erhalten liesse, und
wenn andererseits das Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei
Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Urteil 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E.
4.3 mit Hinweisen sowie BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.).
Schon die Bedingung des klaglosen bisherigen Verhaltens erfüllt der
Beschwerdeführer, der wegen zahlreicher Delikte gerichtlich bestraft wurde,
offensichtlich nicht. Unter diesen Umständen kann er keinen Anspruch auf
Aufenthalt aus Art. 8 EMRK ableiten. Vorliegend darf ergänzend berücksichtigt
werden, dass die familiären Beziehungen wegen der gegen den Beschwerdeführer
verhängten Freiheitsstrafe ohnehin nur unter sehr erschwerten Bedingungen
gelebt werden konnten.

5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass namentlich aufgrund seiner
Gewaltbereitschaft und der damit verbundenen Rückfallgefahr das öffentliche
Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen
private Interessen an einem weiteren Verbleib überwiegt. Die verfügte
Ausweisung ist folglich bundesrechts- und konventionskonform. Die Beschwerde
ist somit als unbegründet abzuweisen.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: