Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.270/2007
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2C_270/2007 /leb

Urteil vom 29. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Marco Albrecht,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 23. Mai 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1986) wurde am 20. Mai
2007 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Er befand sich als
Beifahrer im Personenwagen seines in Basel lebenden Onkels, Y.________, der
ihn zunächst als seinen Sohn ausgeben wollte. Die Fremdenpolizei des Kantons
Basel-Stadt nahm X.________, der sich nicht ausweisen konnte, fest und
eröffnete ihm anlässlich der Einvernahme vom 21. Mai 2007 die formlose
Wegweisung, worauf der Betroffene auf Anraten seines Onkels ein Asylgesuch
stellte.

Am 22. Mai 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, X.________ in Ausschaffungshaft.
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese und genehmigte sie
für drei Monate, d.h. bis zum 21. August 2007 (Urteil vom 23. Mai 2007).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2007
beantragt X.________, das Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht aufzuheben und ihn bis spätestens zum 12. Juni 2007
(Asylbefragung) aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner am 21. Mai 2007 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR
142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten
Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1
ANAG). Das nachträglich eingereichte Asylgesuch, womit der Beschwerdeführer
bezweckt, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, lässt die
Wegweisung nicht dahinfallen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer die Türkei vor
etwas mehr als einem Jahr verlassen und sich seither in Frankreich
aufgehalten, wo er ein Asylgesuch hätte stellen können, wenn er in der Türkei
verfolgt werden sollte. Unter diesen Umständen kann mit einem raschen
Abschluss des Asylverfahrens gerechnet werden. Der Beschwerdeführer, der
bereits im Februar 2002 erfolglos ein Visum für die Schweiz beantragt hatte,
weigert sich, in sein Heimatland zurückzukehren und hat widersprüchliche
Angaben betreffend seinen Aufenthaltsort in Frankreich sowie den Verbleib
seiner Personenausweise gemacht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann
somit nicht davon ausgegangen werden, dass er den behördlichen Anordnungen
Folge leisten und sich für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten
würde. Er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG
("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden
kooperiert. Je schneller seine Papiere beschafft werden können, desto kürzer
fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen werden, die
Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die
Ausschaffungshaft verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf
die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zugesprochen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: