Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.26/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_26/2007

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Fux.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Abteilung Recht und Gesetzgebung,
Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Nach- und Strafsteuern 2001 (Kantons- und Gemeindesteuern, direkte
Bundessteuer),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 16. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt X.________ betreibt eine eigene Anwaltskanzlei, während seine
Ehefrau Y.________ als selbständige Physiotherapeutin tätig ist. Beide
Steuerpflichtigen üben ihre Erwerbstätigkeit in der ihnen gemeinsam gehörenden
Liegenschaft an der ________-Strasse in R.________ aus, wo sie auch wohnen.

B.
Am 10. April 2003 wurden X.________ und Y.________ von der Steuerverwaltung des
Kantons Bern für die Steuerperiode 2001 abweichend von ihrer Selbstschatzung
auf ein steuerbares Einkommen von 47'800 Franken bei den Kantons- und
Gemeindesteuern sowie von 55'900 Franken bei der direkten Bundessteuer
veranlagt. Auf Einsprache hin akzeptierte die Steuerverwaltung einen zunächst
noch verweigerten Abzug von 25'000 Franken für geschäftliche Rückstellungen und
reduzierte das steuerbare Einkommen von X.________ und Y.________ auf 20'400
Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie auf 30'900 Franken für die
direkte Bundessteuer (Entscheid vom 18. Dezember 2003).

C.
In der Folge stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern fest, dass
X.________ und Y.________ den geschäftlich begründeten Anteil der
Hypothekarzinsen im Umfang von 22'800 Franken im Steuerjahr 2001 nicht nur beim
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (als Aufwand), sondern zusätzlich
auch als private Schuldzinsen zum Abzug gebracht hatten. Sie verpflichtete
X.________ und Y.________ deshalb mit Verfügung vom 5. Januar 2005, Nachsteuern
von 5'353.85 Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 sowie 318.40
Franken für die direkte Bundessteuer 2001 zu bezahlen (zuzüglich Gebühren in
der Höhe von 300 Franken). Gleichzeitig wurden X.________ und Y.________ je zur
Bezahlung einer Busse von 767.75 Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern
2001 und 46.10 Franken für die direkte Bundessteuer 2001 verpflichtet.
Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache, welche mit Entscheid vom
10. März 2005 abgewiesen wurde.

D.
Auf Beschwerde und Rekurs hin hob die Steuerrekurskommission des Kantons Bern
den Einspracheentscheid sowie die Nachsteuerverfügung und die Steuerbussen auf.
Sie erwog, die Deklaration der Eheleute X.________ und Y.________ sei korrekt
und vollständig gewesen, weil diese auf den teilweisen Abzug der Schuldzinsen
in den Geschäftsbuchhaltungen aufmerksam gemacht hätten, indem sie einen
entsprechenden Vermerk auf dem Steuerformular anbrachten (Urteil vom 14.
Februar 2006). Hiergegen beschwerte sich die kantonale Steuerverwaltung
erfolgreich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern: Dieses hob den Rekurs-
und Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission auf und bestätigte den
Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 10. März 2005 (Urteil vom 16.
Januar 2007).

E.
Am 17. Februar 2007 haben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem
Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und den
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 14. Februar 2006 zu bestätigen.
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen je,
die Beschwerde abzuweisen, wobei nach Auffassung der Ersteren nur die
Rechtmässigkeit der Nachsteuer Streitgegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens bildet, zumal die Bussenverfügungen nicht angefochten seien. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf Vernehmlassung verzichtet.

F.
Mit Verfügung vom 16. März 2007 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das gestellte Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG; SR 173.110) in Kraft getreten, welches vorliegend Anwendung findet, weil
der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
BGG). Gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11 [Fassung vom
17. Juni 2005]) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14 [Fassung vom 17. Juni 2005]) ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Mit diesem
Rechtsmittel kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG), wobei das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen
anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Entscheid hat das Bundesgericht den
Sachverhalt zugrundezulegen, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann deren
Sachverhaltsfeststellungen nur dann berichtigen, wenn diese offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 BGG).

2.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 16. Januar 2007, wobei die Beschwerdeführer dessen
vollumfängliche Aufhebung verlangen. Entgegen der Auffassung der kantonalen
Steuerverwaltung bilden mithin - bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei
der direkten Bundessteuer - sowohl die Nachsteuern als auch die Steuerbussen
Streitgegenstand.
I. Direkte Bundessteuer

3.
3.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der
Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein
Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). Ein
Verschulden des Steuerpflichtigen bildet nicht Voraussetzung, vielmehr kommt es
auf die Würdigung der Pflichten an, welche die Steuerbehörde einer- und den
Steuerpflichtigen andererseits bei der Veranlagung treffen. Für die
Beantwortung der (entscheidenden) Frage, ob Tatsachen oder Beweismittel neu
sind oder schon bei der Veranlagung vorgelegen haben, ist der Aktenstand im
Zeitpunkt der Veranlagung massgebend (Urteil 2A.502/2005, in: StR 61/2006 S.
442, E. 2).

3.2 Nach Artikel 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit
dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus erhellt
zunächst, dass Behörden und Steuerpflichtiger grundsätzlich gemeinsam auf eine
richtige und vollständige Veranlagung hin arbeiten.
3.2.1 Der Steuerpflichtige muss seinerseits alles tun, um eine solche zu
ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG), und hat insbesondere das Formular für die
Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2
DBG); er trägt die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit.
Mit der Steuererklärung zusammen hat er der Veranlagungsbehörde zusätzlich
bestimmte Beilagen einzureichen. Ist sich der Steuerpflichtige über die
steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht
einfach verschweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls
muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (Urteil
2A.502/ 2005, in: StR 61/2006 S. 442, E. 2; Urteil 2A.182/2002, in: ASA 73 S.
482, E. 3.3.1).
3.2.2 Die Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die eingereichte Steuererklärung
und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Dabei
darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige die
Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne besonderen
Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger
vorzunehmen oder selber im Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden
Unterlagen zu suchen. Allerdings darf die Veranlagungsbehörde nicht im gleichen
Masse unbesehen auf die in der Steuererklärung gemachten Angaben abstellen, wie
sie dies bei einer Selbstveranlagungssteuer tun könnte. Sie hat insbesondere zu
berücksichtigen, dass vom Steuerpflichtigen nicht bloss Tatschen in die
Formulare einzutragen sind, sondern sich beim Ausfüllen der Steuerklärung auch
eigentliche Rechtsfragen stellen. Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender
Abklärungen besteht für die Veranlagungsbehörde aber nur dann, wenn die
Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind.
Weist die Steuererklärung zwar erkennbare Mängel auf, sind diese aber nicht
geradezu offensichtlich, so führt das nicht dazu, dass hiermit zusammenhängende
Tatsachen oder Beweismittel als den Behörden schon im Veranlagungszeitpunkt
bekannt fingiert werden (bzw. dass sich die Behörden ein entsprechendes Wissen
anrechnen lassen müssten; Urteil 2A.502/2005, in: StR 61/2006 S. 442, E. 2;
Urteil 2A.182/2002, in: ASA 73 S. 482, E. 3.3.2 f.).

3.3 Die Beschwerdeführer haben in ihrer Steuererklärung 2001 jenen Anteil der
Hypothekarzinsen, der geschäftlich begründet war, zweimal zum Abzug gebracht:
Zunächst haben sie die betreffenden 22'800 Franken beim Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit auf dem Formular 9 im Rahmen des
Geschäftsaufwands verbucht. Anschliessend haben sie die Gesamtsumme der
bezahlten Hypothekarzinsen in der Höhe von 56'460 Franken - welche auch die auf
die beruflich genutzten Räume entfallenden 22'800 Franken enthielt -
ungeschmälert auf dem Formular 4 als private Schuldzinsen ausgewiesen.
Allerdings haben sie dort mit einem Sternchen folgenden Hinweis angebracht:
"abzüglich Hypozinsanteil Büro: Fr. 12'000.-- , Physio: Fr. 10'800.--". Bei
diesen Gegebenheiten stellt sich die Frage, ob den Steuerbehörden bereits im
Veranlagungszeitpunkt bekannt war (oder hätte bekannt sein müssen), dass die
auf dem Formular 4 aufgeführten privaten Schuldzinsen die geschäftlich
begründeten Hypothekarzinsen, welche an anderer Stelle separat ausgewiesen
wurden, mitumfassten.

4.
4.1 Der Kanton Bern gehört zu jenen Kantonen, in denen die elektronische
Einreichung und Bearbeitung von Steuererklärungen am weitesten fortgeschritten
ist (vgl. Michael Beusch/Roger Rohner, Möglichkeiten und Grenzen der
elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bei den direkten Steuern, in:
Michael Beusch/Institut für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht
[Hrsg.], Steuerrecht 2007 - Best of zsis, S. 195). Der Berner Regierungsrat hat
am 30. Januar 2002 die Veranlagung natürlicher Personen in der Verordnung über
das Veranlagungsverfahren (VVV; BSG 661.521.1) geregelt. Deren Art. 3 schreibt
vor, dass ausschliesslich die amtlichen Formulare zu verwenden sind, wenn die
Steuererklärung in Papierform eingereicht wird. Die registerführende Gemeinde
hat die Steuererklärungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, allfällig
fehlende Formulare nachzufordern und die Steuerakten an die als
Erfassungszentrum bezeichnete Gemeinde weiterzuleiten (Art. 4 VVV), welche die
Informationen aus der Steuererklärung alsdann ins kantonale Informatiksystem
überführt (Art. 5). Schliesslich nimmt die kantonale Steuerverwaltung die
eigentliche Veranlagung vor (Art. 149 Abs. 1 des Berner Steuergesetzes vom 21.
Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11] sowie Art. 6 Abs. 1 der bernischen Verordnung vom
18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV/BE; BSG
668.11]). Aus dem Gesagten erhellt, dass der Veranlagungsbehörde - unabhängig
von der Einreichungsart - die Steuererklärung in Papierform grundsätzlich nicht
zur Verfügung steht; allerdings kann sie das Originalformular bei Bedarf als
Abbildung im Informatiksystem (sog. Images) sichten.

4.2 Auf den 1. Januar 2001 ist der Kanton Bern sowohl für die Staats- und
Gemeindesteuern (vgl. Art. 67 StG/BE) als auch für die direkte Bundessteuer
(vgl. Art. 41 DBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 BStV/BE) zur jährlichen
Gegenwartsbemessung übergegangen. Gleichzeitig wurden einerseits die amtlichen
Steuererklärungsformulare gänzlich neu gestaltet und andererseits der
Arbeitsablauf in der Allgemeinen Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung
neu geordnet. Die Ausgabe 2001 enthält auf S. 11 folgenden Hinweis:
"Formularfelder benutzen, nicht auf Rückseite schreiben (Fettdruck im Original)
Schreiben Sie bitte Ihre Angaben nicht ausserhalb der dafür vorgesehenen
Formularfelder und benützen Sie bitte nicht die Rückseite der Formulare.
Derartige Angaben können bei der Veranlagung nicht berücksichtigt werden.
Angaben ausserhalb der Formularfelder oder auf der Rückseite des Formulars
gelten als nicht angegeben."
Der Hinweis, dass nicht ausserhalb der Formularfelder und nicht auf die
Rückseite der Formulare zu schreiben sei, wird auf Seite 28 der Allgemeinen
Wegleitung 2001 im Rahmen der Erläuterung von Formular 4 wiederholt. Zudem
enthalten die betreffenden Ausführungen noch die ausdrückliche Klarstellung,
dass Selbständigerwerbende Zinszahlungen für ihre Geschäftsschulden in den
Formularen 9 oder 10 einzutragen und dort zum Abzug zu bringen haben (Ziffer
4.3 auf der Seite 30). Dementsprechend wird in der Zusatzwegleitung 2001 für
natürliche Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,
hinsichtlich des betrieblichen Finanzaufwands festgehalten, dass
Hypothekarzinsen auf privaten Grundstücken und weitere private Schuldzinsen auf
dem Formular 4 unter Ziffer 4.3 zu deklarieren sind (Code 680 auf Seite 12).

4.3 Zum Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung, welcher nach dem Gesagten für
die Beantwortung der Frage massgebend ist, ob Tatsachen oder Beweismittel neu
sind (vgl. E. 3.1), zählen grundsätzlich nur jene Dokumente, die vom
Veranlagungsbeamten direkt eingesehen werden können. Der dargestellten Art und
Weise der Datenerfassung entsprechend, gehören im Kanton Bern die ausserhalb
der Felder geschriebenen Informationen nicht zu den direkt einsehbaren Akten;
sie können bei der Datenverarbeitung mit dem Informatiksystem nicht erfasst
werden, weshalb sie in der Allgemeinen Wegleitung 2001 denn auch ausdrücklich
für inexistent erklärt werden (vgl. E. 4.2). Die Vorgaben, wie die Berner
Steuerbehörden mit derartigen Einträgen zu verfahren haben, erscheinen
zulässig, zumal sie veranlagungstechnisch und verfahrensökonomisch begründet
sind und letztlich auf Sachzwänge zurückgehen, welche aus den - zeitgemässen -
Umstellungen im EDV-Bereich resultieren. Die entsprechende Weisung enthält eine
blosse Präzisierung des Vorgehens, das bei der Datenerfassung geboten ist, und
steht deshalb nicht im Widerspruch zum Grundsatz, gemäss dem Wegleitungen der
Steuerbehörden keine Rechte und Pflichten der Bürger zu begründen vermögen (BGE
131 II 1 E. 4.1 S. 11). Weil der zuständige Veranlagungsbeamte vorliegend weder
Anlass hatte, die Originaldokumente (das Formular 4 der Steuererklärung oder
allenfalls die Geschäftsabschlüsse der Beschwerdeführer) am Bildschirm
aufzurufen, noch ergänzende Untersuchungen vorzunehmen, ist der mit einem
Sternchen angebrachte Querverweis der Beschwerdeführer auf die geschäftlich
begründeten Abzüge (vgl. E. 3.3) nicht als Teil der direkt einsehbaren Akten zu
betrachten. Dementsprechend muss der Umstand, dass die Beschwerdeführer den
geschäftlich begründeten Anteil der Hypothekarzinsen zweimal zum Abzug gebracht
haben, als den Steuerbehörden im Veranlagungszeitpunkt unbekannt gelten. Es
liegt insoweit eine neue Tatsache im Sinne von Art. 151 DBG vor, welche eine
Nachsteuerpflicht begründet.

4.4 Die Rüge der Beschwerdeführer, es liege in diesem Punkt eine unvollständige
Feststellung des Sachverhalts vor, geht an der Sache vorbei: Die Arbeitsteilung
zwischen den verschiedenen mit der Veranlagung betrauten Behörden der
Steuerverwaltung ergibt sich klar aus der regierungsrätlichen Verordnung über
das Veranlagungsverfahren und ist den Beschwerdeführern von den Vorinstanzen
eingehend erläutert worden. Sie führt dazu, dass die mit der Erfassung der
Daten verantwortliche Person keine Möglichkeit hatte, den mittels eines
Sternchens angebrachten - aber ausserhalb der zulässigen Felder geschriebenen -
Querverweis der Beschwerdeführer in die elektronische Version der
Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen hätte die adäquate Berücksichtigung
dieser Bemerkung ohnehin darin bestanden, das Total des Eintrags für private
Schuldzinsen um jenen Teil zu reduzieren, der auf die geschäftlich genutzten
Räume entfallen war. Eine entsprechende Anpassung der Deklaration der
Beschwerdeführer würde eine Analyse der restlichen Steuererklärung sowie eine
rechtliche Beurteilung der darin enthaltenen Angaben voraussetzen, was nicht
Aufgabe der Mitarbeiter der Datenerfassung sein kann, die über keine
steuerrechtlichen Kenntnisse verfügen. Wie gesehen ist diese Arbeitsteilung auf
Verordnungsstufe geregelt und liegt im Interesse rationellen
Verwaltungshandelns. Diesbezüglich liegt weder eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung noch ein pflichtwidriges Handeln der bernischen
Steuerbehörden vor, wie es die Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend
machen.

4.5 Schliesslich ist auch der Einwand unbegründet, es hätte abgeklärt werden
müssen, ob die Veranlagung vom gleichen Sachbearbeiter wie im Vorjahr
vorgenommen worden sei. Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, dies wäre für
die Beantwortung der Frage relevant, ob eine neue Tatsache im Sinne von Art.
151 DBG vorliege (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/ Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich
2006, N 26 zu § 160 StG ZH). Auch ein und derselbe Steuerbeamte muss sich die
in der Vorperiode mit dem Steuerpflichtigen gemachten Erfahrungen nicht einfach
aus dem Gedächtnis anrechnen lassen; gerade im Kanton Bern mit seinen rund
600'000 Steuerpflichtigen wäre eine andere Betrachtungsweise völlig
realitätsfremd. Die zitierte Literaturstelle, auf welche sich die
Beschwerdeführer berufen, äussert sich denn auch nicht zu
periodenübergreifenden Verhältnissen. Einzig für die Einschätzung von
Aktiengesellschaft und Aktionär bzw. von Gesamthandsverhältnissen in der
gleichen Steuerperiode durch den selben Beamten werden gewisse Rückschlüsse auf
dessen Kenntnisstand gezogen.

5.
5.1 Ist eine Nachsteuerpflicht zu bejahen, weil eine rechtskräftige Veranlagung
unvollständig blieb, ist zugleich der objektive Tatbestand einer
Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt (Urteil 2A.502/2005, in:
StR 61/2006 S. 442, E. 3.3).

5.2 Der subjektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt Vorsatz
oder Fahrlässigkeit voraus (vgl. Art. 175 Abs. 1 DBG). Die Vorinstanz wirft den
Beschwerdeführern kein vorsätzliches, wohl aber ein fahrlässiges Vorgehen vor.
Fahrlässig handelt die steuerpflichtige Person, wenn sie die Folgen ihres
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht
Rücksicht genommen hat. Eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit liegt vor, wenn
die steuerpflichtige Person die Vorsicht nicht beachtet hat, zu der sie nach
den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet war
(Urteil 2A.182/2002, in: ASA 73 S. 482, E. 4.3).

5.3 Den Beschwerdeführern hätte eigentlich aufgrund ihrer Erfahrungen aus
früheren Steuerperioden bewusst sein müssen, wie sie die Hypothekarzinsen
korrekt zu deklarieren haben: Bereits in der Steuererklärung 1997/98 hatten sie
nämlich den Abzug für private Schuldzinsen ungeschmälert geltend gemacht -
sowohl auf dem Einlageblatt 1.1 als auch in der entsprechenden Spalte im
Hauptformular - und erst auf Rückfrage der Steuerverwaltung eingeräumt, dass
diese Zinszahlungen im Umfang von insgesamt 22'800 Franken bereits in ihren
jeweiligen Geschäftsbuchhaltungen berücksichtigt worden waren (Schreiben vom
18. November 1997). In der Steuererklärung 1999/2000 hatten sie alsdann zwar
auf dem Einlageblatt erneut die ganze Summe vermerkt, dann aber nur die
Differenz in das Hauptformular übertragen. In der Steuererklärung 2001 konnten
die Beschwerdeführer nicht mehr gleich verfahren, weil diese kein Hauptformular
mehr enthielt, sondern nur noch Einzelformulare (vgl. E. 4.2). Dessen
ungeachtet haben sie auf dem Formular 4 (für private Schuldzinsen) die
Hypothekarzinsen ungeschmälert deklariert und auf den Korrekturbedarf bezüglich
des Geschäftsaufwands bloss mittels Sternchen hingewiesen. Dabei liessen die
Beschwerdeführer nicht nur die in den Vorperioden gemachten Erfahrungen
unberücksichtigt, sondern missachteten darüber hinaus die deutliche, in der
Zusatzwegleitung 2001 enthaltene Weisung, zwischen privaten Schuldzinsen
(Formular 4) und geschäftlichen Schuldzinsen (Formular 9) klar zu
unterscheiden. Weiter setzten sie sich über die Anweisung gemäss Allgemeiner
Wegleitung 2001 hinweg, keine Angaben ausserhalb der dafür vorgesehenen
Formularfelder anzubringen. Bei diesen Gegebenheiten fragt sich, ob mit der
Vorinstanz eine relevante Pflichtwidrigkeit bereits darin zu sehen ist, dass
die Beschwerdeführer bezüglich der privaten und geschäftlichen Hypothekarzinsen
auf eine nachträgliche Korrektur ihrer Deklaration durch die Steuerverwaltung
vertraut haben, obschon sie ihren dahingehenden Hinweis weisungswidrig
ausserhalb der Formularfelder angebracht hatten. Wie es sich damit verhält,
kann jedoch offen bleiben, da die Pflichtwidrigkeit des späteren Verhaltens der
Beschwerdeführer offensichtlich ist.

5.4 Die Beschwerdeführer haben die Veranlagungsverfügung vom 10. April 2003
nicht akzeptiert, sondern dagegen Einsprache erhoben, was eine vorgängige -
genaue - Prüfung der Veranlagungselemente voraussetzte. Bei dieser Kontrolle
mussten sie bemerkt haben, dass die Veranlagungsbehörde ihren Hinweis zum
geschäftlich begründeten Teil der Hypothekarzinsen nicht berücksichtigt und
diesen doppelt zum Abzug zugelassen hatte: Der fälschlicherweise zweimal
berücksichtigte Betrag von 22'800 Franken macht nämlich gut 40 Prozent des mit
der angefochtenen Verfügung auf 55'900 Franken bestimmten steuerbaren
Einkommens aus; gemessen am Antrag der Beschwerdeführer (30'900 Franken), dem
mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 Folge gegeben wurde (vgl.
Sachverhalt Lit. B), beträgt er gar knapp drei Viertel des steuerbaren
Einkommens. Eine derart massive Differenz zwischen der effektiven
(fehlerhaften) und einer korrekten Veranlagung konnten die Beschwerdeführer bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt unmöglich übersehen haben. Sie tragen aufgrund
ihrer Mitwirkungspflicht die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit
der Steuererklärung (vgl. E. 3.2.1) und wären ohne weiteres gehalten gewesen,
die Steuerverwaltung auf deren Versehen aufmerksam zu machen, umso mehr als
dieses offensichtlich auf ihr weisungswidriges Vorgehen bei der Deklaration
zurückzuführen war. Dass sie das unterlassen und stattdessen mit ihrer
Einsprache allein eine (weitere) Reduktion des steuerbaren Einkommens verlangt
haben, stellt zumindest eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne des
Fahrlässigkeitsbegriffs dar. Ob das Verhalten der Beschwerdeführer allenfalls
auch als schweres Verschulden hätte gewertet werden können (vgl. Art. 175 Abs.
2 DBG), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, da Steuerverwaltung und
Vorinstanz selber bloss von einem Fahrlässigkeitsdelikt bzw. einem leichten
Verschulden ausgegangen sind.

6.
Die Bemessung der Hinterziehungsbusse überprüft das Bundesgericht nur unter dem
Aspekt der Ermessensüberschreitung und des Ermessensmissbrauchs. Es hebt
Steuerbussen mithin nur dann auf, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, nicht von den rechtlich massgebenden
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder die Strafe willkürlich hart oder milde
angesetzt hat (Urteil 2A.583/2004 vom 21. April 2005, E. 4.3; Urteil 2A.365/
1996, in: ASA 68 S. 240, E. 3a). Vorliegend ist keiner dieser Gründe für ein
Einschreiten des Bundesgerichts gegeben, zumal ohnehin bloss die Minimalbusse
von einem Drittel des hinterzogenen Steuerbetrages verhängt worden ist (vgl.
Art. 175 Abs. 2 DBG).
II. Kantons- und Gemeindesteuern

7.
Die Regelung sowohl des Veranlagungsverfahrens (vgl. Art. 40 StHG; Art. 156 StG
/BE) als auch des Nachsteuerverfahrens (vgl. Art. 53 StHG; Art. 206 StG/BE) und
der Steuerhinterziehung (vgl. Art. 56 f. StHG; Art. 217 und Art. 221 Abs. 2 StG
/BE) stimmt im Steuerharmonisierungsgesetz sowie im Berner Steuergesetz mit den
entsprechenden Artikeln des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
überein. Das Gesagte kann deshalb ohne weiteres auf die Nachsteuern und die
Steuerbussen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 übertragen werden.

8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin als
unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter Solidarhaft zu tragen (Art. 65 f. BGG).
Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Fux