Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.268/2007
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2C_268/2007 /ble

Urteil vom 21. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, St. Gallerstrasse 11,
8510 Frauenfeld,
Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau,
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Widerruf der Ausbildungsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 2. November 2001 bewilligte das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
des Kantons Thurgau (im Folgenden: kantonales Amt) X.________, in seinem
Betrieb Lehrlinge im Beruf Florist auszubilden. Die Bewilligung war mit der
Auflage verbunden, dass zur Sicherstellung der fachlichen Ausbildung im
Betrieb "mindestens eine gelernte Fachperson (Floristin) angestellt sein"
müsse.
Nachdem das kantonale Amt festgestellt hatte, dass die zuletzt genannte
Voraussetzung seit längerem nicht mehr erfüllt war, widerrief es am 2. August
2006 die X.________ erteilte Ausbildungsbewilligung. Die von diesem gegen den
Widerruf ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Departement für Erziehung und
Kultur sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau abgewiesen.

B.
Mit "Beschwerde" vom 6. Juni 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht
sinngemäss, die Entscheide des kantonalen Departements für Erziehung und
Kultur vom 20. November 2006 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 4. April 2007 aufzuheben und den Widerruf für ungültig zu erklären.
Das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schliesst sinngemäss
auf Abweisung der Beschwerde.
Das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau beantragt, auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau stellt den Antrag auf Abweisung
der Beschwerde.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der in Anwendung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die
Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) ergangene kantonal
letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a und
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 61 BBG). Ein Ausschlussgrund
(vgl. Art. 83 lit. t BGG) liegt nicht vor.

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid des
Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Soweit sich die Beschwerde
gegen Verfügungen anderer kantonaler Behörden richtet, ist darauf nicht
einzutreten.

1.3 Nicht einzutreten ist ebenfalls auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend den Lehrvertrag bzw. das Lehrverhältnis mit seiner Praktikantin,
das nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz bildete.

2.
2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Mindestanforderungen an
die Bildung der Berufsbildner fest. Dem ist der Bundesrat mit der Verordnung
vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV;
SR 412.101) nachgekommen. Nach Art. 44 Abs. 1 BBV müssen Berufsbildner in
Lehrbetrieben über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in
dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation (lit. a), zwei
Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet (lit. b) sowie eine berufspädagogische
Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden verfügen.

2.2 Nach Art. 2 Abs. 3 des im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch
anwendbaren Reglements des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom
1. März 1996 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung von Floristen
(im Folgenden: Reglement) waren gelernte Floristen mit vier Jahren
Berufspraxis (lit. a), Floristen mit eidgenössischem Fachausweis (lit. b) und
eidgenössisch diplomierte Floristen (lit. c) zur Ausbildung von Floristen
berechtigt. Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige
kantonale Behörde festgestellt; vorbehalten bleiben die allgemeinen
Bestimmungen des Bundesgesetzes (Art. 2 Abs. 5 des Reglements).
In der widerrufenen Ausbildungsbewilligung wurde bezüglich der
Ausbildungsvorschriften auf dieses Reglement verwiesen.

2.3 Gemäss Art. 36 BBG sind nur Inhaber eines Abschlusses der beruflichen
Grundausbildung und der höheren Berufsbildung berechtigt, den in den
entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen. Nach dieser
Bestimmung liegt es auf der Hand, dass sich im Bereich, in dem die Ausbildung
- wie im vorliegenden Fall - durch das Berufsbildungsgesetz geregelt ist, als
"gelernte" Berufsperson nur jemand bezeichnen darf, der die berufsspezifische
Ausbildung auch erfolgreich abgeschlossen hat und über den entsprechenden
staatlich anerkannten Fähigkeitsausweis verfügt. Daran vermag auch eine
langjährige Berufserfahrung sowie eine Entlöhnung wie eine gelernte
Berufsperson nichts zu ändern (Urteil 4C.282/2000 vom 23. November 2000 E.
2). In diesem Sinne stellt Art. 16 des Reglements klar, dass nur berechtigt
ist, die gesetzliche geschützte Berufsbezeichnung "Gelernter Florist" zu
führen, wer die Prüfung bestanden und damit das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis erhalten hat.

2.4 Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist keine gelernte Floristin
(mehr) im Betrieb des Beschwerdeführers angestellt, die die nach dem
Berufsbildungsgesetz verlangte fachliche Ausbildung der Floristen-Lehrlinge
sicherstellen könnte. Der Beschwerdeführer behauptet (nach den Akten zu
Recht) selber nicht, dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig sei,
weshalb davon auszugehen ist (Art. 105 BGG).

2.5 Da damit im Betrieb des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die
Bewilligungserteilung nachträglich weggefallen sind, hat das
Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es den Bewilligungsentzug
bestätigte.

3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Berufsbildung und
Berufsberatung, dem Departement für Erziehung und Kultur und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: