Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.262/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_262/2007 /ble

Urteil vom 8. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, vertreten durch das Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Zürich, Plattenstrasse 11, 8032 Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walchetor, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Kostenvorschuss (Revision),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 18. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Seit Jahren veranlasste X.________ zahlreiche Verfahren betreffend sein
zahnärztliches Studium (Verweigerung des Übertritts in den klinischen Kurs
auf das Sommersemester 2002, Feststellung, dass für ihn ab Herbst 2002 kein
Studienplatz mehr zur Verfügung stehe). Die Rekurskommission der Universität
Zürich (heute: Rekurskommission der Zürcher Hochschulen) wies am 22. August
2002 eine Beschwerde betreffend Verweigerung des Übertritts in den klinischen
Kurs ab. Am 12. Juni 2003 trat sie auf ein diesbezügliches Revisionsgesuch
nicht ein; zugleich wies sie einen Rekurs betreffend die Feststellung, dass
ein Studienplatz fehle, ab, soweit sie darauf eintrat. X.________ ergriff
zahlreiche ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel (Beschwerden,
Revisionsgesuche) ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie ans
Bundesgericht, die allesamt erfolglos blieben.
Am 6. August 2004 stellte X.________ bei der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen ein Gesuch um Revision von deren Beschluss vom 12. Juni 2003,
soweit dieser die Verweigerung des Studienplatzes betraf. Am 28. Januar 2005
wies die Rekurskommission das für das Revisionsverfahren gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab. Alle diesbezüglich beim Verwaltungsgericht
und beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden und Revisionsgesuche wurden,
sofern auf sie überhaupt einzutreten war, abgewiesen. Am 19. April 2006 wies
die Rekurskommission das gegen ihr Mitglied Y.________ erhobene
Ausstandsbegehren ab. X.________ gelangte dagegen ans Verwaltungsgericht;
dieses trat auf das gegen sein Mitglied Z.________ gestellte
Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Beschwerde sowie das für das
Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab,
soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 16. Juni 2006). Mit Urteil
2P.211/2006 vom 5. Oktober 2006 sodann trat das Bundesgericht auf die gegen
den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde
mangels formgerechter Rügen nicht ein. Auf das gegen dieses Urteil erhobene
Revisionsgesuch trat es mit Urteil 2P.317/2006 vom 7. Dezember 2006 gestützt
auf Art. 36a Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) nicht ein, weil es
jeglicher vernünftigen Grundlage entbehrte und darum rechtsmissbräuchlich
war.
Die Rekurskommission forderte X.________ am 6. November  2006 auf, für das
Revisionsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 550.-- zu leisten; der
Adressat will dieses (uneingeschrieben versandte) Schreiben nie erhalten
haben. Mit Einschreibesendung vom 28. November 2006 wurde ihm erneut eine
Zahlungsfrist, bis zum 28. Dezember 2006, angesetzt, verbunden mit der
Androhung, dass bei Säumnis auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde;
zudem hielt die Rekurskommission Folgendes fest: "Sollten Sie unter diesen
Umständen das Revisionsgesuch zurückziehen wollen, bitten wir um schriftliche
Mitteilung innerhalb der gesetzten Frist." X.________ ersuchte am 22.
Dezember 2006 unter Hinweis auf seine finanzielle Lage und einen hängigen
Rechtsstreit betreffend Kürzung der Sozialhilfe um Fristerstreckung des
Zahlungstermins auf unbestimmte Dauer. Die Rekurskommission gab diesem
Ersuchen nicht statt und gewährte letztmals eine Frist bis zum 15. Januar
2007, wobei sie wiederum auf die Säumnisfolge des Nichteintretens und die
Möglichkeit des Gesuchsrückzugs hinwies (Schreiben vom 9. Januar 2007, vom
Adressaten am 10. Januar 2007 entgegengenommen). Am 15. Januar 2007 verlangte
X.________ von der Rekurskommission nochmals eine Verschiebung des
Zahlungstermins; er machte geltend, er könne den Betrag von Fr. 550.--
vorläufig nicht bezahlen. Er verwies dazu auf eine am 15. Januar 2007
ausgestellte Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich. Mit
Präsidialverfügung vom 25. Januar 2007 trat die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen auf das Revisionsgesuch wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses
nicht ein, wobei sie die Verfahrenskosten von Fr. 539.-- dem Gesuchsteller
auferlegte.
Diese Präsidialverfügung focht X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich an. Nebst der Aufhebung der Präsidialverfügung vom 25. Januar 2007
verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Ausstand des
Rekurskommissionsvorsitzenden Y.________ und des Abteilungspräsidenten
Z.________; zudem beantragte er Schadenersatz für das angeblich am Zentrum
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich erlittene
Unrecht. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ab und trat auf das Ausstandsbegehren gegen
den Abteilungspräsidenten unter dessen Mitwirkung nicht ein; die Beschwerde
wies es ab, soweit auf sie eingetreten wurde; es trat insbesondere auf das
Schadenersatzbegehren nicht ein (Entscheid vom 18. April 2007).
Am 4. Juni 2007 erhob X.________ mit vom 1. Juni 2007 datierter Rechtsschrift
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Hauptsächlich beantragt er, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; er stellt verschiedene
weitere, hier nicht ausdrücklich wiedergegebene Begehren.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich haben die Akten eingereicht. Ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
108 BGG.

2.
Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. Januar 2007, auf das
Revisionsgesuch vom 6. August 2004 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses
nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer nimmt diesen Entscheid zum Anlass,
erneut umfangreich längst beurteilte Fragen (Ausstandsbegehren, Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegend interessierenden
Revisionsverfahren vor der Rekurskommission) aufzuwerfen. Was insbesondere
die Frage des Ausstandes eines Verwaltungsrichters und des
Rekurskommissionsvorsitzenden betrifft, haben sich die Verhältnisse seit
Herbst 2006 in keiner Weise verändert; einmal mehr will der Beschwerdeführer
im blossen Umstand, dass ein bereits mehrfach durch Rechtsmitteleinlegung
unterbrochenes Verfahren nach den üblichen Verfahrensregeln weitergeführt und
in einen für ihn ungünstigen Entscheid mündet, einen Hinweis auf Befangenheit
erblicken. Wie er spätestens seit dem Urteil 2P.317/2006 vom 7. Dezember 2006
weiss, verdient solches Prozessieren keinen Rechtsschutz; entsprechende
Beschwerden sind unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. c des am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG], welcher
inhaltlich im Grundsatz die Regelung von Art. 36a Abs. 2 OG übernimmt).
Im Übrigen passt zur Prozessführung des Beschwerdeführers, dass er die
Beschränktheit des Prozessgegenstandes (Einladung zur Bezahlung des
Kostenvorschusses, Fristerstreckung, Säumnisfolge) nicht wahrnimmt. Soweit er
im Übrigen (auch) darauf Bezug nimmt, zeigt er in der Beschwerdeschrift nicht
auf, inwiefern die kantonalen Behörden bei der Anwendung des einschlägigen
kantonalen Verfahrensrechts Bundesrecht, kantonale verfassungsmässige Rechte,
Völkerrecht oder interkantonales Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzt haben
könnten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt in Bezug auf die Weigerung
des Verwaltungsgerichts, das Schadenersatzbegehren zu behandeln. Abwegig ist
in Berücksichtigung der ganzen Verfahrensabläufe der
Rechtsverzögerungsvorwurf und insbesondere die hierfür vorgetragene
Begründung (S. 23 der Beschwerdeschrift).
Auf die ohnehin als rechtsmissbräuchlich zu wertende Beschwerde wäre
jedenfalls auch gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Universität Zürich, der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: