Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.25/2007
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{T 0/2}
2C_25/2007 /leb

Urteil vom 22. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch cand. iur. Ali Tüm,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Vorbereitungshaft (Art. 13a ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 16. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1984) ist nach eigenen Angaben türkischer Kurde. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn am 14./15. Februar 2007 in
Vorbereitungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich tags
darauf prüfte und bis zum 13. Oktober (recte: August) 2007 bestätigte.

B.
X.________ gelangte hiergegen ab dem 19. Februar 2007 mit mehreren Eingaben
an das Bundesgericht, worin er beantragte, den Haftentscheid aufzuheben, ihn
umgehend freizulassen und ein "normales" Asylverfahren durchzuführen.

C.
Das Migrationsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen; der Haftrichter und
das Bundesamt für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. Am 7. März
2007 hat X.________ an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die
zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung u.a. dann für höchstens sechs Monate in
Haft nehmen, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch
einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg-
oder Ausweisung zu vermeiden; dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm
eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre
und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer
Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass
einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 13a lit. f. ANAG [SR 42.20] in der
seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung gemäss der Änderung des Asylgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 S. 4745 ff., dort S. 4769]; Jürg Schertenleib,
Zur Teilrevision des Asylgesetzes, in: Asyl 1/06 S. 26 ff., dort S. 28;
derselbe, Die Teilrevision des Asylgesetzes, Bern 2006, S. 17). Diese
Regelung ist in das Gesetz aufgenommen worden, um die Vorbereitungshaft mit
dem asylrechtlichen Nichteintretensgrund der missbräuchlichen Nachreichung
eines Asylgesuchs (Art. 33 AsylG [SR 142.31]) zu koordinieren. Ziel der
Bestimmung ist es, die mit der (missbräuchlichen) Nachreichung verbundene
Verletzung einer wesentlichen Mitwirkungspflicht nicht nur
asylverfahrensrechtlich mit einem Nichteintretensentscheid sanktionieren,
sondern gleichzeitig auch den Vollzug des im Hinblick auf das verpönte
Verhalten mutmasslich damit verbundenen Wegweisungsentscheids sicherstellen
zu können (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 S. 3709 ff.,
dort S. 3816, sowie Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats
vom 30. April 2001 zur Parlamentarischen Initiative "Vorbereitungshaft bei
Asylmissbrauch", in: BBl 2001 S. 5411 ff.).
1.2 Der Ausländer darf gestützt auf Art. 13a lit. f ANAG in Vorbereitungshaft
genommen werden, wenn er nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein
Asylgesuch stellt, das offensichtlich nur dazu dient, eine drohende
Ausschaffung zu verzögern bzw. zu verhindern; dieses Verhalten weist auf eine
Untertauchensgefahr hin, die bereits vor Erlass der Wegweisungsverfügung
bestanden hat; die Haft bzw. ihr Grund dient deshalb der Sicherstellung eines
schwebenden Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK.
Von Art. 13a lit. f ANAG nicht erfasst werden Personen, die in der Schweiz
tatsächlich um Asyl oder Schutz nachsuchen wollen. Die Behörde, welche die
Haft anordnet, muss deshalb prüfen, ob sich der Ausländer länger illegal in
der Schweiz aufgehalten und aus entschuldbaren Gründen sein Gesuch verspätet
eingereicht hat; dabei muss sie eine Gesamtwürdigung vornehmen. Nach den
bundesrätlichen Erklärungen (BBl 2002 S. 3709 ff., dort S. 3816), die im
Parlament diesbezüglich unbestritten geblieben sind (vgl. AB 2005 S 372, AB
2005 N 1195 ff.), kann das verspätete Einreichen des Gesuchs etwa dann als
entschuldbar gelten, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem
illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine
Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, eine kranke Person sich vor der
Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholen will oder sie
offensichtlich traumatisiert erscheint (BBl 2002 S. 3816; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/ Münch/Geiser/Arnold
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, FN. 103; zur
Entstehungsgeschichte des Haftgrunds: Philip Grant, Mesures de contrainte:
quelle(s) évolution(s)?, Bern 2001, S. 3 ff.).
1.3 Die Vorbereitungshaft setzt - wie die Ausschaffungshaft - grundsätzlich
die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Ausschaffung voraus (BGE
127 II 168 ff.). Sie hat überdies verhältnismässig und den Umständen des
Einzelfalls angemessen zu sein. Dabei sind die Tragweite des
Beschleunigungsgebots, die Komplexität des Falles unter Einschluss der Frage
der Durchführbarkeit der Ausschaffung sowie die Möglichkeit des Inhaftierten
zu berücksichtigen, allenfalls mehrmals ein Haftentlassungsgesuch stellen zu
können. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die verfügte Haft bzw.
deren Dauer erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das
sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel (die Haft) und Zweck
(Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs), verstösst (vgl. BGE 126 II 439 ff.;
Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 7.1). Bei der Vorbereitungshaft
gestützt auf Art. 13a lit. f ANAG ist in diesem Zusammenhang deren engem
Bezug zur entsprechenden asylrechtlichen Regelung Rechnung zu tragen: Auf das
Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wird nicht
eingetreten, wenn diese offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer
Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), ihr eine frühere
Einreichung des Gesuchs zumutbar gewesen wäre und keine Hinweise dafür
bestehen, dass ihr tatsächlich eine Verfolgung droht (Art. 33 Abs. 3 AsylG;
vgl. hierzu etwa VPB 68/2004 Nr. 43). Die kantonalen Haftbehörden haben diese
asylrechtlichen Fragen - offensichtliche Fälle vorbehalten - zwar nicht zu
prüfen (vgl. BGE 121 II 59 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 128 II 193 E. 2.2.1;
130 II 56 E. 2), doch müssen sie dem Stand des Asylverfahrens von Amtes wegen
bzw. auf ein Haftentlassungsgesuch hin während der Vorbereitungshaft Rechnung
tragen, zumal der asylrechtliche Nichteintretensentscheid in der Regel
innerhalb von 20 Arbeitstagen ergehen soll (Art. 37 AsylG [in der Fassung vom
26. Juni 1998], VPB 67/2003 Nr. 2) und die zuständige Behörde über die
Aufenthaltsberechtigung des Inhaftierten in allen Fällen "ohne Verzug" zu
entscheiden hat (Art. 13c Abs. 6 ANAG; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.28). Ist ein
Nichteintretensentscheid im vereinfachten bzw. beschleunigten Verfahren (vgl.
Art. 29 ff. AsylG) in Anwendung von Art. 33 Abs. 3 AsylG nicht möglich, muss
die auf Art. 13a lit. f ANAG beruhende Vorbereitungshaft beendet und der
Betroffene frei gelassen werden (vgl. Art. 42 AsylG; in diesem Sinn auch
Grant, a.a.O., S. 7); es sei denn, es ergebe sich im Verlaufe des
asylrechtlichen Verfahrens ein anderer Haftgrund nach Art. 13a ANAG, der die
Aufrechterhaltung der Vorbereitungshaft bis zum erstinstanzlichen
Wegweisungsentscheid rechtfertigt bzw. weiterhin als verhältnismässig
erscheinen lässt; hernach wäre dessen Vollzug gegebenenfalls mit einer
Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft zu sichern (vgl. das Urteil 2A.64/2007
vom 22.Februar 2007, E. 2).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben am 13. Januar 2007 mit Hilfe
einer Schlepperorganisation, der er Fr. 3'500.-- bezahlt haben will, in einem
Lastwagen versteckt ohne Papiere und Visum illegal in die Schweiz eingereist.
Er wurde am 14. Februar 2007 kontrolliert, als er in einem Imbissstand
schwarz arbeitete. Bei der polizeilichen Befragung gab er an, seit seiner
Einreise bei einem Onkel gelebt zu haben; im Übrigen habe er am Tag der
Kontrolle bloss "probegearbeitet". Gemäss den Angaben eines Kollegen soll er
dort jedoch bereits seit rund zwei bis drei Monaten als Reinigungskraft tätig
gewesen sein. Im Übrigen blieb der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen vage;
so vermochte er die Person nicht genauer zu beschreiben, die ihn angestellt
hat; auch konnte oder wollte er keine vernünftige Erklärung dafür geben,
warum in seiner Privathose ein Schlüssel zum Imbissstand gefunden werden
konnte, nachdem er - gemäss eigenen Angaben - doch bloss unter Aufsicht eines
Mitarbeiters "auf Probe" hätte arbeiten sollen. Der Beschwerdeführer hat sich
somit seit mindestens einem Monat illegal in der Schweiz aufgehalten und hier
versteckt, bevor er bei seiner polizeilichen Anhaltung um Asyl nachgesucht
hat; es ist damit von Gesetzes wegen zu vermuten, dass sein Gesuch
offensichtlich bezweckt, einen ihm drohenden Vollzug der Wegweisung zu
verzögern oder zu erschweren.

2.2 Der Beschwerdeführer hat erklärt, sein Asylgesuch nicht früher gestellt
zu haben, da er verwirrt gewesen sei und sich zuerst habe erholen müssen. Mag
diese Erklärung allenfalls für einige wenige Tage nach einer Flucht
einleuchten, überzeugt sie vorliegend nicht: Der Beschwerdeführer hat
zugestanden, dass er über seine Familie und den Onkel gewusst hat, "dass man
in der Schweiz nicht einfach Sitz erhält". Dennoch oder gerade deswegen
dürfte er sich bei den Behörden nicht gemeldet und versucht haben, hier
bewilligungslos eine Arbeitsstelle zu finden. Im Laufe eines Monats hätte er
ohne weiteres Gelegenheit gehabt, sich über die gesetzlichen Bestimmungen in
der Schweiz zu informieren, zumal er hier ja nicht gearbeitet haben will und
drei Onkel in der Schweiz wohnen sollen, welche die hiesigen Verhältnisse
kennen und ihn diesbezüglich hätten beraten können. Soweit er darauf
hinweist, von den verschärften Zwangsmassnahmen gehört und deshalb Angst
gehabt zu haben, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, widerspricht er sich
selber; er gesteht damit zu, die entsprechende Gesetzgebung gekannt zu haben.
Es hätte unter diesen Umständen nahe gelegen, dass er sich bei den
Asylbehörden so rasch als möglich und freiwillig meldete, falls er
tatsächlich befürchtete, in seiner Heimat verfolgt zu werden. Es besteht der
begründete Verdacht, dass er sein Asylgesuch bloss gestellt hat, um die ihm
drohende Ausschaffung zu verhindern und seinen Aufenthalt in der Schweiz zu
verlängern; damit erscheint der Vollzug seiner (allfälligen) Wegweisung als
gefährdet. Ob dieser zulässig bzw. zumutbar sein wird, haben die Asylbehörden
zu entscheiden; zumindest kann zurzeit - allein aufgrund der vorliegenden
Akten - nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr in die Türkei klarerweise und
offensichtlich ausgeschlossen wäre, sollte auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten oder dieses abgewiesen werden. Die kantonalen Behörden werden das
Asylverfahren weiter zu verfolgen und je nach dessen Verlauf die gebotenen
Konsequenzen zu ziehen haben.

2.3 Was der Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht, überzeugt nicht: Den
Einwand, die Anordnung der Vorbereitungshaft sei mit Art. 5 Ziff. 1 lit. f
EMRK unvereinbar, wenn das Verfahren über die Anwesenheitsberechtigung mit
jenem bezüglich der Entfernung zusammenfalle, da in diesem Fall kein
"schwebendes Ausweisungsverfahren" vorliege, hat das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung bereits verworfen: Die Europäische Menschenrechtskonvention
verlangt nicht, dass landesrechtlich die eng zusammenhängenden Fragen, ob
Asyl zu gewähren oder der Asylbewerber wegzuweisen sei, (gewissermassen
künstlich) auseinandergerissen werden müssten; deshalb liegt jedenfalls dann,
wenn der Wegweisungsaspekt im Vordergrund steht, was bei einem missbräuchlich
nachträglich gestellten Gesuch zu vermuten ist, ein "schwebendes
Ausweisungsverfahren" im Sinne der Konvention vor (Urteil 2A.413/1995 vom 10.
Oktober 1995, E. 3 und seitherige ständige Rechtsprechung; vgl. Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 7.7 mit Hinweisen). Ob sich das Asylgesuch des Beschwerdeführers
als begründet erweist bzw. weitere Abklärungen getroffen werden müssen, hat
nicht der Haftrichter zu entscheiden (BGE 130 II 56 E. 2 mit Hinweisen),
sondern das Bundesamt für Migration; soweit der Beschwerdeführer dessen
Verfahren kritisiert, ist auf seine Einwendungen im vorliegenden Zusammenhang
nicht weiter einzugehen; es genügt, diesbezüglich ergänzend auf die
besonderen Verfahrensvorschriften gemäss Art. 36 ff. AsylG zu verweisen. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum Flughafenverfahren gehen an der Sache
vorbei; ein solches steht hier nicht zur Diskussion. Soweit er schliesslich
kritisiert, das Migrationsamt sei kein Gericht im Sinne von Art. 5 Ziff. 4
EMRK, verkennt er, dass die Haftanordnung durch das Bezirksgericht Zürich
überprüft und genehmigt worden ist, womit ein richterlicher
Haftprüfungsentscheid vorliegt (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.12 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach
dem Gesagten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung; dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da
seine Eingabe zumindest im jetzigen Verfahrensstadium als aussichtslos zu
gelten hatte (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter diesen Umständen braucht die Frage
nicht weiter geprüft zu werden, ob im Rahmen von Art. 64 Abs. 2 BGG nur ein
Anwalt oder auch ein anderer qualifizierter nicht anwaltlicher Vertreter als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bezeichnet werden kann (ablehnend Seiler, in:
Seiler/Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 34 zu
Art. 64). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: