Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.257/2007
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2C_257/2007 /leb

Urteil vom 14. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 7. Mai 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus dem Libanon stammende X.________ (geb. 1968) versuchte am 2. Mai
2007, mit dem Zug von der Schweiz kommend illegal nach Deutschland zu
gelangen. Da er sich bei der Einreise nicht ausweisen konnte, wurde er von
den deutschen Behörden an die Schweiz rücküberstellt.

Am 3. Mai 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, X.________ in Ausschaffungshaft.
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese und genehmigte sie
für drei Monate, d.h. bis zum 2. August 2007 (Urteil vom 7. Mai 2007).

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in französischer Sprache abgefasstem und mit Mai 2007
datiertem Schreiben (Postaufgabe 30. Mai 2007, Eingang beim Bundesgericht am
1. Juni 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die Asylgewährung
oder die Entlassung aus der Haft, damit er nach Italien zurückkehren könne.

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per
Fax das Urteil vom 7. Mai 2007 sowie Akten übermittelt und am 13. Juni 2007
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 ein Asylgesuch
gestellt hat.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner am 3. Mai 2007 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR
142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten
Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1
ANAG). Selbst wenn das nachträglich eingereichte Asylgesuch, womit der
Beschwerdeführer bezweckt, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden,
berücksichtigt werden könnte, liesse es die Wegweisung nicht dahinfallen.
Zudem kann mit einem raschen Abschluss des Asylverfahrens gerechnet werden.
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1
BGG) hat der Beschwerdeführer bereits in Deutschland ein Asylverfahren
durchlaufen und ist nach Ablehnung seines Gesuchs am 13. Januar 2003
verschwunden. In der Folge hat er in Italien unter dem Namen Y.________ ein
weiteres Asylgesuch gestellt und angegeben, aus Palästina zu stammen. Er
weigert sich, in den Libanon zurückzukehren, und aufgrund seines bisherigen
Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er den behördlichen
Anordnungen Folge leisten und sich für den Vollzug der Wegweisung zur
Verfügung halten würde. Er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den
Behörden kooperiert. Je schneller seine Papiere beschafft werden können,
desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen
werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs.
3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die
Ausschaffungshaft verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf
die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2 Hinsichtlich des Angebots des Beschwerdeführers, er würde nach einer
Freilassung die Schweiz sofort verlassen, ist festzuhalten, dass der
Ausreispflicht nur mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land Folge
geleistet wird: Die Schweiz darf zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer
illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten; dies ergibt sich ohne
Weiteres aus den mit den Nachbarstaaten unterzeichneten
Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz regelmässig "im Bestreben, gegen
die illegale Einwanderung vorzugehen", dazu verpflichten, widerrechtlich von
ihrem Territorium in diese Staaten einreisende (Dritt-)Ausländer
zurückzunehmen (vgl. etwa das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die
Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Die
Erfüllung der Zusage, illegal (d.h. ohne Papiere und Visum) in einen
Drittstaat einzureisen, wäre im Übrigen durch die schweizerischen Behörden
naturgemäss auch kaum überprüfbar; der Betroffene könnte sich damit begnügen,
hier bloss unterzutauchen. Da der Beschwerdeführer über keine Papiere
verfügt, hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen.
Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130
II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).

2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm Asyl zu gewähren, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden, da das Asylgesuch, unabhängig vom
Zeitpunkt der formellen Gesuchstellung, nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: