Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.256/2007
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2C_256/2007 /ble

Urteil vom 6. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 22. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1969), von Jamaika, wurde vom Migrationsamt des Kantons
Zürich am 21. Mai 2007 in Ausschaffungshaft genommen. Am nächsten Tag
bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft
und bewilligte diese bis am 18. August 2007.

B.
Mit "Letter of appeal" vom 30.Mai/1.Juni 2007 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging am 22. Mai 2007 und damit nach dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Die Eingabe ist somit als Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen
(vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da sich die Eingabe als offensichtlich
unbegründet erweist, kann dies ohne Schriftenwechsel im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen.

2.
Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden war, wies
das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ am 19. Juli 2006 aus dem
Kantonsgebiet von Zürich weg. Der von ihm dagegen gerichtete Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg. Am 29. Dezember 2006
dehnte das Bundesamt für Migration die Wegweisung auf die ganze Schweiz und
das Fürstentum Liechtenstein aus. Die Ausreisefrist wurde unter Entzug der
aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf den 31. Januar 2007 festgelegt.
Entgegen dieser behördlichen Anordnung hat X.________ die Schweiz nicht
verlassen. Nach der von ihm eingereichten Beschwerdebeilage hat er gegen die
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde eingereicht. Dieses hat mit Verfügung vom 9. Februar 2007 sein
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; den mit
der Verfügung - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im
Falle der Nichtbezahlung - verlangten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- hat er
nach seinen eigenen Angaben nicht bezahlt. Am 18. Mai 2007 konnte er in
Zürich verhaftet werden.

3.
3.1 Der Haftrichter hat auf Grund der konkreten Umstände (zweitinstanzlicher
Wegweisungsentscheid; illegaler Aufenthalt in der Schweiz seit 31. Januar
2007; Strafbefehl vom 19. Mai 2007: Freiheitsstrafe von von 90 Tagen wegen
Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Massnahmen und Widerruf der am 7.
Februar 2005 vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochenen, bedingten
Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Körperverletzung; Strafbefehl vom 31.
März 2006: Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz; teilweise gefälschter jamaikanischer Reisepass; kein
Wohnsitz in der Schweiz) erkannt, dass beim Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG die Gefahr besteht, dass er sich nicht an die
behördlichen Anordnungen halten würde und sich vielmehr der drohenden
Ausschaffung durch Untertauchen entziehen könnte.

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides, auf welche verwiesen werden kann, nicht hinreichend sachbezogen
auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Was er im Übrigen vorbringt, lässt den
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. cbis (bzw. wohl zutreffender: Art. 13b
Abs. 1 lit. c) ANAG nicht entfallen. Daran ändert auch nichts, dass ihn die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 19. Mai 2007 angewiesen haben soll,
die Schweiz innert sechs Wochen zu verlassen. Mit seinem Einwand, er sei
unschuldig, übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass die Ausschaffungshaft
keine Strafe, sondern eine administrative Massnahme zur Sicherung des
Vollzuges der Wegweisung darstellt, der durch sein bisheriges Verhalten als
gefährdet erscheint. Auch sein eingeleitetes Beschwerdeverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht gegen die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
setzte nicht voraus, dessen Ausgang in der Schweiz abzuwarten.

3.3
Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend macht, darf
davon ausgegangen werden, dass im Flughafengefängnis  Zürich eine angemessene
ärztliche Versorgung gewährleistet ist.

3.4 Die Haft erweist sich auch als verhältnismässig, um die bisher
unterbliebene Ausreise des Beschwerdeführers - die er nun sogar selber
wünscht und der offenbar nur noch der verfälschte Reisepass entgegensteht -
sicherzustellen.

4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt
sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: