Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.253/2007
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2C_253/2007 /leb

Urteil vom 26. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

Martin Kraska,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach,
8090 Zürich.

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
vom 19. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit Verfügung vom 12. September 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich Dr. med. Martin Kraska die Bewilligung zur Ausübung der
selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
bestätigte den Bewilligungsentzug am 13. Juli 2006. Mit Urteil 2P.231/2006
vom 10. Januar 2007 wies das Bundesgericht die von Martin Kraska gegen den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2F_3/2007 vom 11. April 2007 sodann wies
es das gegen das Urteil vom 10. Januar 2007 erhobene Revisionsgesuch ab,
soweit es darauf eintrat.

1.2 Am 16. Januar 2007 beantragte Martin Kraska der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich, es sei ihm eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Assistenz
bzw. Stellvertretung zu bewilligen. Am 1./6. Februar 2007 ersuchte er um
Bewilligung zur lückenlosen Fortsetzung selbständiger ärztlicher Tätigkeit.
Er machte geltend, die Praxisbewilligung sei ihm unter Verletzung
verschiedenster rechtlicher Normen entzogen worden. Am 2. April 2007 gelangte
er unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit einer Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
welchem er beantragte, es sei seinen vorerwähnten Gesuchen um Ausübung der
ärztlichen Tätigkeit ohne Verzug zu entsprechen. Die Beschwerde richtete sich
gegen sämtliche am Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen
Tätigkeit Beteiligten und gegen weitere Amtspersonen. Er lehnte auch alle
Verwaltungsrichter sowie Magistrats- und Amtspersonen in corpore ab und
verlangte deren Ausschluss vom hängigen Verfahren.

Am 19. April 2007 beschloss das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, auf
das Ausstandsbegehren nicht einzutreten und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozesspflege und Rechtsvertretung abzuweisen. Zugleich
entschied es, die Beschwerde abzuweisen, soweit es darauf eintrat.

Mit als "national wirksame" Beschwerde bzw. Rechtsverzögerungs- &
Rechtsverweigerungsbeschwerde betitelter Rechtsschrift vom 27. Mai
(Postaufgabe: 28. Mai) 2007 stellt Martin Kraska dem Bundesgericht
verschiedene Anträge, wobei er einerseits auf die vor Verwaltungsgericht
gestellten Anträge verweist und zusätzlich neue Begehren auflistet.
Insbesondere verlangt er die Revision, Nichtigerklärung und unverzügliche
Aufhebung der verschiedenen bis anhin gegen ihn ergangenen Verfügungen,
Entscheide und Urteile betreffend seine Berufsausübung als Arzt. Er beantragt
weiter unter anderem den Ausstand einer Anzahl namentlich genannter
"strafverzeigt und rückgriffsbeklagtischen" Magistrats-, Amtspersonen,
Verwaltungs- und Bundesrichter.

2.
Das Ausstandsbegehren gegen mehrere Bundesrichter und einen
Bundesgerichtsschreiber beruht ausschliesslich auf deren Mitwirkung in den
Verfahren, in welchen erkannt wurde, dass der Entzug der Praxisbewilligung
verfassungskonform und darauf revisionsweise nicht zurückzukommen sei. Auf
diese Weise begründete Ausstandsbegehren sind, gleich wie schon unter der
Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG), auch
nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 untauglich und mithin unzulässig, und die vom Begehren betroffenen
Gerichtspersonen dürfen an der Feststellung von deren Unzulässigkeit
mitwirken (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; sodann Urteil
2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2). Nicht anders verhält es sich, wenn
gegen die betroffenen Gerichtspersonen wegen ihrer Mitwirkung an früheren
Urteilen Strafanzeige eingereicht wird oder Schadenersatzforderungen
("Rückgriffsklagen") in Aussicht gestellt werden. Dem mit der Möglichkeit,
den Ausstand von Gerichtspersonen verlangen zu können, verfolgten Zweck würde
zuwidergehandelt, wenn durch das Einreichen offensichtlich haltloser
Strafanzeigen oder Klagebegehren die Durchführung eines Ausstandsverfahrens
gemäss Art. 37 BGG erzwungen und der ordentliche Verfahrensgang
beeinträchtigt werden könnte (Urteil 2F_2/2007 vom 25.April 2007 E. 3.2). Auf
das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 BV, wonach jedermann
Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu
und Glauben behandelt zu werden. Er erachtet dieses verfassungsmässige Recht
dadurch verletzt, dass am angefochtenen Entscheid Verwaltungsrichter
mitgewirkt haben, deren Ausstand er verlangt hatte. Das Verwaltungsgericht
hat in E. 1 seines Entscheids dargelegt, warum auf das Ausstandsbegehren
unter Mitwirkung der betroffenen Gerichtsmitglieder nicht einzutreten war.
Die entsprechenden Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden;
insbesondere kann aus einer früheren Mitwirkung eines Richters an einem für
eine Partei negativen Entscheid nicht auf Feindschaft oder sonst auf einen
Ausstandstatbestand geschlossen werden. Hierfür kann vorerst vollumfänglich
auf den angefochtenen Entscheid sowie auf E. 2 des vorliegenden Urteils
verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer beruft sich in dieser Hinsicht zusätzlich auf das
Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG). Näher
einzugehen ist nur auf § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG. Danach ist eine
Gerichtsperson von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen in eigener Sache,
in Sachen ihres Ehegatten oder Verlobten, ihrer Bluts- und Adoptivverwandten
oder Verschwägerten in gerader Linie und bis zum vierten Grad der
Seitenlinie; ferner wenn sie oder eine dieser Personen "mit einer
Rückgriffsklage rechnen müssen". Der Beschwerdeführer erachtet die in seiner
Sache handelnden Verwaltungsrichter als "rückgriffbeklagtische" Magistraten
im Sinne dieser Bestimmung, weil er im Zusammenhang mit dem Entzug der
Praxisbewilligung bzw. der Verweigerung einer sofortigen Neuzulassung gegen
sie vorgehen will. Diese Konstellation fällt offensichtlich nicht unter die
fragliche gesetzliche Ausstandsnorm. § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG erfasst das
Richten in eigener Sache oder in einer einen Angehörigen betreffenden
Angelegenheit; der Richter selber oder der Angehörige muss Partei am
Verfahren sein. Was die (drohende) Rückgriffsklage betrifft, muss diese sich
auf den unmittelbaren Streitgegenstand beziehen. Die Anwendbarkeit von § 95
Abs. 1 Ziff. 1 GVG ist nicht entgegen ihrem Wortlaut auch auf den Fall
auszudehnen, dass gegen eine Justizperson eine andere Zivilklage, eine
Betreibung oder ein Strafverfahren von einer Partei eingeleitet oder
angekündigt wird; denn sonst hätte es jede Partei in der Hand, die
betreffende Gerichtsperson nach ihrem Beilieben in den Ausschluss zu zwingen
(Robert Hauser/ Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen
Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Rz. 18 und 19 zu § 95). Auch hierfür
kann zudem auf die vorstehende E. 2 verwiesen werden.

3.2 Darüber, inwiefern dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinen
übrigen Erwägungen (insbesondere Verneinung des Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsvorwurfs; ferner Nichteintreten auf Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren) Rechtsverletzungen vorgeworfen werden könnten, lässt
sich der Beschwerdeschrift keine einschlägige Begründung entnehmen (vgl. Art.
42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.3 Für ein Zurückkommen auf die verschiedenen bisher im Zusammenhang mit dem
Entzug der Praxisbewilligung ergangenen Entscheidungen hat das Bundesgericht
keine Handhabe (s. dazu auch Revisionsurteil 2F_3/2007 vom 11. April 2007).

3.4 Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie
offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und im vereinfachten
Verfahren abzuweisen.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

3.6 Es bleibt vorbehalten, auf weitere gleichartige Eingaben des
Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c
BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Gesundheitsdirektion und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: