Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.251/2007
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2C_251/2007 /zga

Urteil vom 16. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin lic.iur. Claudia Stehli,

gegen

Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.

Briefkastenstandort; Verfügung der Schweizerischen Post vom
21. September 2006,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 21. September 2006 verpflichtete die Schweizerische Post
X.________, innert 30 Tagen einen regelkonformen Briefkasten an der
Grundstücksgrenze zu erstellen. Dagegen gelangte der Betroffene erfolglos an
die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt bzw. an das
Bundesverwaltungsgericht als Nachfolgebehörde.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Mai 2007
beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 aufzuheben. Die zur
Vernehmlassung eingeladenen Behörden schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2.
Eine Ausnahme von der Pflicht, über einen regelkonformen Briefkasten an der
Grundstücksgrenze zu verfügen (vgl. Art. 11 der Verordnung des UVEK zur
Postverordnung vom 18. März 1998 [Vo UVEK, SR 783.011], besteht gemäss Art.
15 Vo UVEK für die vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten dann, wenn sie -
nebst anderen Voraussetzungen - den Anforderungen von Art 16 Vo UVEK (u.a.
Briefkasten mit Ablagefach) genügen. Die Vorinstanz hat diese Bestimmungen
richtig ausgelegt, wenn sie zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer dürfe
nur dann von der Ausnahmeregelung für Altbauten profitieren, wenn er am
bisherigen Ort bereits über einen Briefkasten mit Ablagefach verfüge. Der
Briefkasten könne nicht nachträglich angepasst werden, um der
Versetzungspflicht zu entgehen.

Das allein entspricht Sinn und Zweck dieser Regelung. Sie zielt darauf, die
angestrebte Erleichterung der Zustellung für die Post möglichst rasch und
umfassend wirksam werden zu lassen. Deshalb lässt sie Ausnahmen von der
Versetzungspflicht nur in einem engen Rahmen zu.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Insbesondere kann von einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers
nicht die Rede sein. Dass einzelne Postkunden ihren Briefkasten - von der
Post unbemerkt - nachträglich den gesetzlichen Anforderungen angepasst haben
könnten und damit möglicherweise der Pflicht zur Versetzung an die
Grundstücksgrenze entgingen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Ausserdem mussten die Briefkästen schon mindestens seit 1974 über ein
Ablagefach verfügen (vgl. Art. 156 Abs. 3 der früheren Verordnung (1) zum
Postverkehrsgesetz vom 4. März 1974, AS 1974 S. 578), so dass derjenige des
Beschwerdeführers schon seit langem nicht mehr regelkonform war. Wenn er ihn
schon anpassen muss, soll dies gleich richtig geschehen.

3.
Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid und die
Vernehmlassungen verwiesen werden.

4.
Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Post und dem
Bundesverwaltungsgericht sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: