Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.248/2007
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2C_248/2007 /ble

Urteil vom 9. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________ AG,
Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Postfach, 8050 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36,
Postfach, 8090 Zürich.

Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (ungebührliche Rechtsschrift),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 20. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich schätzte den Schaden, der durch
einen abgebrochenen Ast eines Baums im März 2006 an der Liegenschaft der
Y.________ AG in Zürich-Höngg entstanden war, auf Fr. 6'600. Die Eigentümerin
und die X.________ AG als Nutzniesserin an der Liegenschaft fochten diese
Schätzung an. Die Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
trat am 14. Februar 2007 auf ihr Rechtsmittel nicht ein. Die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
am 20. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
Die X.________ AG und die Y.________ AG beantragen dem Bundesgericht mit
Beschwerde die Aufhebung des zuletzt genannten Entscheids und stellen
zahlreiche weitere Begehren (vgl. Eingaben vom 25. Mai, 20. Juni und 26. Juli
2007). Die Gebäudeversicherung stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.
Die Rekurskommission der Gebäudeversicherung trat auf das Rechtsmittel der
Beschwerdeführerinnen mit der Begründung nicht ein, die von ihr eingereichten
Rechtsschriften seien ungebührlich. Daher bildet Gegenstand des angefochtenen
Entscheids auch nur die Frage, ob die Rechtsschriften, welche die
Beschwerdeführerinnen bei der Rekurskommission einreichten, ungebührlich
waren. In der Beschwerde an das Bundesgericht legen die Beschwerdeführerinnen
nicht dar, inwiefern die Bejahung der Ungebührlichkeit durch das
Verwaltungsgericht Recht verletzt. Sie erheben lediglich allgemein gehaltene
Vorwürfe gegen die Behörden und beanstanden im Übrigen die Schätzung der
Gebäudeversicherung, welche indessen - wie erwähnt - nicht Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war. Die Begründung genügt damit den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wobei die Ansetzung einer
Nachfrist zur Verbesserung oder Ergänzung entsprechend Art. 42 Abs. 5 und 6
BGG insoweit nicht in Betracht kommt  (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4294-4296; zum Bundesrechtspflegegesetz vom
16. Dezember 1943 [OG]: BGE 131 II 470 E. 1.3 S. 475; 123 II 359 E. 6b/bb S.
369). Auf die Beschwerde kann das Bundesgericht demnach nicht eintreten.

3.
Wegen Aussichtslosigkeit der erhobenen Begehren ist das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführerinnen zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: