Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.247/2007
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2C_247/2007 /leb

Urteil vom 14. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Basel, Juristische Fakultät,
Maiengasse 51, 4051 Basel,
Rekurskommission der Universität Basel, Leimenstrasse 1, 4001 Basel.

Nichtzulassung zur Lizentiatsprüfung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Rekurskommission der Universität Basel vom 6. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
X. ________ studierte an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
Rechtswissenschaften. Im Herbst 2001 absolvierte er erfolglos die
Lizentiatsprüfungen. Im Herbst 2002 trat er nochmals zur Prüfung an. Am 4.
Dezember 2002 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfungen und
das Lizentiat erneut nicht bestanden habe; die entsprechende Verfügung der
Juristischen Fakultät wurde nicht angefochten. Unter Hinweis auf ein
Arztzeugnis vom 15. April 2003, welches sich zu gesundheitlichen Problemen
von X.________ im Zeitraum Oktober/November 2002 äusserte, stellte dieser am
27. April 2003 ein erstes Wiedererwägungsgesuch, welches die Juristische
Fakultät der Universität Basel am 30. Juni 2003 mit der Begründung abwies,
dass einerseits im Nachhinein eingereichte Arztzeugnisse in
Prüfungsangelegenheiten nicht akzeptiert würden und dass sich andererseits
der Prüfungskandidat trotz Kenntnis der krankheitsbedingt verminderten
Leistungsfähigkeit an der mündlichen Prüfung präsentiert habe. Gestützt auf
ein weiteres Arztzeugnis vom 4. Juli 2003 stellte X.________ am 7. Juli 2003
nochmals ein Wiedererwägungsgesuch, welches am 11. November 2003 abgewiesen
wurde. Ein letztes Wiedererwägungsgesuch vom 28. November 2004 wurde am 29.
April 2005 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. November 2006 lehnte die Juristische Fakultät der
Universität Basel das Begehren von X.________ um Zulassung zum
Lizentiatsexamen im Frühjahr 2007 unter Hinweis auf die nicht bestandene
Wiederholungsprüfung ab. Die Rekurskommission der Universität Basel wies den
gegen dieses Schreiben erhobenen Rekurs am 6. März 2007 ab.

Am 25. Mai 2007 hat X.________ den Entscheid der Rekurskommission mit einer
als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell
subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsschrift vom 20. Mai 2007
beim Bundesgericht angefochten. Am 26. Mai 2007 hat er einen Nachtrag zur
Beschwerde eingereicht.

Die juristische Fakultät und die Rekurskommission der Universität Basel haben
ihre Akten eingereicht. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Streitig ist die Zulassung des Beschwerdeführers zum Lizentiatsexamen
nach zwei gescheiterten früheren Versuchen. Im Wesentlichen stellt er das
Zustandekommen des Scheiterns der zweiten Prüfung (Wiederholungsprüfung) in
Frage, sodass der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG in Betracht fallen
könnte. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auf die Beschwerde
ohnehin nicht eingetreten werden kann. Sowohl das ordentliche Rechtsmittel
wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erfordern eine
Beschwerdeschrift, die eine Begründung enthält, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer behauptet, die Rekurskommission der Universität
Basel sei nur eine gerichtsähnliche Institution. Inwiefern sie den
Anforderungen an ein Gericht nicht genüge, legt er nicht dar. Auf die Rüge
ist schon darum nicht einzutreten, ohne dass näher auf die Rechtsnatur der in
diesem Zusammenhang angerufenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der
UNO vom 10. Dezember 1948 einzugehen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer weiter, dass die
Rekurskommission sich nicht mit der von ihm in der Rekursbegründung vom 5.
Januar 2007 aufgeworfenen Frage befasst habe, wie es sich mit der
Gleichwertigkeit des Vorlizentiats als Bachelor bzw. mit einer Zulassung zur
Bachelor-Prüfung verhalten würde. Warum die Rekurskommission dies hätte tun
müssen, nachdem Gegenstand der bei ihr angefochtenen Verfügung und damit des
Rekurses ausschliesslich der Bescheid der Fakultät war, dass der
Beschwerdeführer nicht ein drittes Mal zur Lizentiatsprüfung zugelassen
werde, erklärt dieser nicht. Schon darum ist den in Ziff. 5 und 6 des
Beschwerdenachtrags vom 26. Mai 2007 enthaltenen Begehren keine Folge zu
geben.

2.3 In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
zweimal erfolglos die Lizentiatsprüfungen absolviert und die jeweiligen
negativen Prüfungsentscheide nicht angefochten hat; wohl hat er drei
Wiedererwägungsentscheide erwirkt; diese sind aber negativ ausgefallen und
von ihm nie angefochten worden. Da unbestritten geblieben ist, dass nach der
einschlägigen Studienordnung ein dritter Prüfungsversuch nicht möglich ist,
hat die Rekurskommmission erkannt, dass der Rekurs bereits wegen dem
Vorliegen der zwei rechtskräftigen Verfügungen über das Nichtbestehen der
zwei ersten Prüfungen abzuweisen sei. Es handelt sich dabei um eine das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids selbständig rechtfertigende Erwägung.
Zu dieser äussert sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert, sodass auf
die Beschwerde in Bezug auf die materielle Frage von vornherein nicht
einzutreten ist: Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die ihn je für
sich allein rechtfertigen, müssen diese alle selbständig angefochten werden.
Es besteht kein Anlass, von der bereits unter der Herrschaft des bis Ende
2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) begründeten, langjährigen
Rechtsprechung (vgl. BGE 132 I 13 E. 3 S. 16 f. mit Hinweis) nach dem
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 abzuweichen. Nur
ergänzend ist daher zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die behauptete
Rechtsungleichheit und einen Verstoss gegen Treu und Glauben bezüglich der
Zulassung nachträglicher Arztzeugnisse in keiner Weise aufzeigt. Wohl macht
er, insbesondere im Beschwerdenachtrag vom 26. Mai 2007, geltend, dass er
nicht Einsicht in die Unterlagen über Vergleichsfälle habe nehmen können. Es
erscheint indessen als völlig unwahrscheinlich, dass je einmal eine Zulassung
zu einem dritten Prüfungsversuch gestützt auf ein erst mehrere Monate nach
Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses erstelltes Arztzeugnis und ein
entsprechendes Wiedererwägungsgesuch hin gewährt worden wäre, wie es der
Beschwerdeführer für sich beansprucht; dass in einem in dieser Hinsicht
vergleichbaren Fall eine zusätzliche Prüfungswiederholung bewilligt worden
wäre, behauptet er auch gar nicht. Schliesslich zeigt er mit seiner
Behauptung, dass die Wiedererwägungsgesuche sehr wohl Bestandteil seines
Rekurses gewesen seien, nicht auf, inwiefern die Rekurskommission
Bundes(verfassungs)recht verletzt haben könnte, wenn sie die
Wiedererwägungsgesuche als nicht zum Gegenstand des Rekurses gehörend
bezeichnete.

2.4 Da es in jeder Hinsicht an einer genügenden Beschwerdebegründung fehlt,
ist auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 lit. b BGG im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren gemäss Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Universität Basel, Juristische
Fakultät, und der Rekurskommission der Universität Basel schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: