Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.244/2007
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2C_244/2007 /wim

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Urs Saxer,

gegen

Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14.

Rückerstattung von Zuschlägen für die Beförderung von im Ausland gedruckten
schweizerischen Zeitungen,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG ist Herausgeberin einer medizinischen Fachzeitschrift, die
in den Jahren 1998 bis 2004 in Deutschland gedruckt wurde. Für den Vertrieb
in der Schweiz beförderte die Schweizerische Post (nachfolgend: Post) die
Zeitschrift zu Vorzugspreisen, erhob aber einen Zuschlag für im Ausland
gedruckte Zeitungen. Am 20. Oktober 2005 erklärte die damalige Eidgenössische
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (im Folgenden: REKO/INUM) den
Zuschlag gegenüber einem anderen Vertreiber in einer analogen Sachlage als
unzulässig und verpflichtete die Post zur Rückerstattung der bezahlten
Zuschläge. Die X.________ AG wandte sich daraufhin an die Post und verlangte
ebenfalls die Rückerstattung der von ihr bezahlten Zuschläge in der Höhe von
Fr. 96'687.82.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 lehnte die Post dieses Begehren ab, wobei
sie ausführte, der Entscheid der REKO/INUM könne nicht rückwirkend auf andere
Fälle übertragen werden und die fraglichen Zuschläge seien vorbehaltlos
geleistet worden.

B.
Am 19. Januar 2006 verlangte die X.________ AG erneut die Rückzahlung der
bezahlten Zuschläge sowie die Behandlung ihres Anliegens in einer
anfechtbaren Verfügung. Am 2. März 2006 teilte ihr die Post mit, sie werde
den Zuschlag in Zukunft nicht mehr fordern, lehne aber eine Rückerstattung
der bereits geleisteten Zahlungen ab.

Mit Briefen vom 15. März 2006 und vom 22. Mai 2006 wandte sich die X.________
AG wiederum an die Post und verlangte den Erlass einer begründeten Verfügung.
Zugleich drohte sie an, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben und ihre
Forderung auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. Die Post verwies in ihren
Antworten vom 13. April 2006 und vom 2. Juni 2006 auf laufende Abklärungen
und bat die X.________ AG um Geduld.

C.
Am 28. Juli 2006 erhob die X.________ AG Beschwerde bei der REKO/INUM und
beantragte, die Post sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 96'687.82 zu
bezahlen. Dabei machte sie unter anderem geltend, die Post habe sich zwar
geweigert, eine formelle Verfügung zu treffen, inhaltlich aber bereits
verfügt.
Ebenfalls am 28. Juli 2006 reichte die X.________ AG beim Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine
Beschwerde ein. Darin beantragte sie die Feststellung, die Post habe mit
ihrer Weigerung, über den Rückerstattungsanspruch zu verfügen, eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen.

D.
In der Folge übernahm das Bundesverwaltungsgericht als Nachfolgebehörde der
REKO/INUM zuständigkeitshalber das vor dieser hängige Beschwerdeverfahren
sowie das vor dem Departement (UVEK) hängige Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsverfahren und vereinigte die beiden Verfahren.

E.
In ihren Vernehmlassungen vom 24. und 27. Oktober 2006 machte die Post unter
anderem geltend, sie habe in der Sache noch nicht verfügt, weshalb auch kein
Anfechtungsgegenstand vorliege. Angesichts der Bedeutung und der Komplexität
der Streitsache bedürften die erforderlichen Abklärungen längerer Zeit. Am 9.
Februar 2007 hielt die X.________ AG an ihren Begehren fest und führte aus,
die Post habe inhaltlich entschieden. Diese machte am 12. Februar 2007 erneut
geltend, noch nicht formell verfügt zu haben; überdies habe sie zur Klärung
der strittigen Rechtsfrage externe Spezialisten beiziehen müssen, weshalb
keine Rechtsverzögerung vorliege.

Mit Urteil vom 17. April 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf
die Beschwerde in der Sache (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs) als auch auf
die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Ziff. 2 des
Entscheiddispositivs) nicht ein. Es auferlegte der X.________ AG
Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs) und
sprach keiner Partei eine Entschädigung zu (Ziff. 4 des
Entscheiddispositivs). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im
Wesentlichen aus, die Schreiben der Post vom 16. Dezember 2005 und vom 2.
März 2006 wiesen die Strukturmerkmale einer Verfügung auf und bildeten daher
zulässige Anfechtungsobjekte. Die seit dem 7. März 2006 anwaltlich vertretene
X.________ AG hätte dies erkennen müssen und habe überdies auch selbst
geltend gemacht, materiell liege eine Verfügung vor. Die Beschwerde in der
Sache sei erst am 28. Juli 2006 und damit deutlich nach Ablauf der
Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht worden, wobei sich die X.________ AG
auf keine Vertrauensgrundlage berufen könne, welche die Fristauslösung
gehindert hätte. Da die Post inhaltlich verfügt habe, bestehe im Übrigen kein
Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde.

F.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Mai 2007 an
das Bundesgericht beantragt die X.________ AG, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei "festzustellen, dass die
Post dadurch, dass sie die verlangte Verfügung bis heute nicht erlassen hat,
eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begeht; ... im Übrigen sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen".

Die Post und das Bundesverwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Departement (UVEK) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Das
Verfahren untersteht daher dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und
nicht dem altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetz (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.2 Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, gegen den
gemäss Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen steht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist als direkte Adressatin vom angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Sie ist mithin nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde
legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher
einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern
es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. In
Anwendung dieser Übergangsbestimmung hat die Vorinstanz die vorliegenden zwei
Beschwerdeverfahren übernommen.

2.2 Nach Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG ist die Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einzureichen. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG
in Verbindung mit Art. 46a VwVG und Art. 37 VGG).

2.3 Anfechtungsobjekt einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bildet
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG; vgl. auch Art. 44
VwVG). Die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Post über die Gewährung von
Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften ergibt
sich aus Art. 18 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0).
2.4 Gemäss Art. 34 VwVG eröffnet eine Behörde ihre Verfügungen den Parteien
schriftlich. Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn sie in Briefform
ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter
Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG).

2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch der Empfänger einer
nicht als solche bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese
nicht einfach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der
gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist
nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den
Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will
(BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134; 119 IV 330 E. 1c S. 334). Gemäss einem aus dem
Prinzip von Treu und Glauben fliessenden und, wie dargelegt, in Art. 38 VwVG
ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den
Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung zwar kein
Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung
erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht
auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen
Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon
durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen
können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der
betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung
aufzuwiegen (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258).
Sinngemäss das Gleiche muss gelten, wenn wie hier umstritten ist, ob der
Verfügungscharakter eines Schreibens erkennbar war (BGE 129 II 125 E. 3.3 S.
135).

2.6 Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze galten analog bereits unter der
Geltung des alten Verfahrensrechts. Es spielt insoweit keine Rolle, dass die
Beschwerden noch bei anderen Behörden eingereicht und die Verfahren erst
später vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sind.

3.
3.1 Die Vorinstanz betrachtet die Schreiben der Post vom 16. Dezember 2005 und
vom 2. März 2006 als Verfügungen. Diese Briefe waren jedoch nicht als solche
bezeichnet und enthielten keine Rechtsmittelbelehrung und nur ganz dürftige
Begründungen; angesichts dieser Mängel genügten sie daher den Anforderungen
von Art. 35 VwVG nicht und waren auch nicht ohne weiteres als Verfügungen
erkennbar. Zwar kann der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, dass der
Empfänger gegenüber solchen Schriftstücken nicht untätig bleibt. Das traf im
vorliegenden Fall aber auch nicht zu, verlangte doch die Beschwerdeführerin
in beiden Fällen innerhalb der allenfalls in Frage kommenden
Rechtsmittelfrist die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Weder ergänzte
die Post in der Folge ihre fragliche Stellungnahmen, namentlich diejenige vom
2. März 2006, mit einer Rechtsmittelbelehrung und deklarierte sie sie als
förmliche Verfügung noch traf sie eine neue formgültige Verfügung. Im
Gegenteil hielt sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. April 2006
hin bzw. stellte eine förmliche Verfügung für später in Aussicht. Daraus
ergibt sich klarerweise, dass die Post selbst ihre früheren Schreiben nicht
als anfechtbare Verfügungen betrachtete. Gleich verhielt es sich mit dem
Schreiben der Post vom 2. Juni 2006, nachdem der Vertreter der
Beschwerdeführerin am 22. Mai 2006 nochmals nachgestossen hatte. Noch in
ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht hielt die Post daran
fest, sie habe bis dahin noch keine formelle Verfügung treffen können, da die
sich stellenden komplexen Rechtsfragen noch nicht im nötigen Umfang abgeklärt
worden seien; sie beantragte daher Nichteintreten auf die ordentliche
Beschwerde und Abweisung der Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde.

3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe das Schreiben
der Post vom 2. März 2006 schliesslich dennoch angefochten, woraus zu
schliessen sei, dass sie deren Verfügungscharakter erkannt habe. Wohl hätte
die Beschwerdeführerin entsprechende Überlegungen schon nach dem Eingang des
Briefs vom 2. März 2006 anstellen und diesen innert Frist vorsorglich
anfechten können. Mit ihrem unverzüglich erhobenen Gesuch um Zustellung einer
anfechtbaren Verfügung hat sie jedoch das ihr Zumutbare getan. Dass sie in
der Folge die Geduld verlor und, wenn auch verspätet, vorsorglicherweise in
Ergänzung der Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde doch noch
eine Beschwerde gegen das Schreiben vom 2. März 2006 erhob, ist
nachvollziehbar und hängt damit zusammen, dass sie nicht einen vollständigen
Verlust ihrer prozessualen Rechte riskieren wollte. Eine grobe Unsorgfalt ist
im Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu sehen. Es fragt sich vielmehr,
ob sich nicht gerade die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz berufen
kann.

3.3 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen
durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf
Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen
gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170, mit Hinweisen).

3.4 Mit ihrer Haltung begründete die Post bei der Beschwerdeführerin
erhebliche Zweifel, dass sie schon formell verfügt hatte, und die berechtigte
Erwartung, eine anfechtbare Verfügung werde noch ergehen. Es wäre, wenn
schon, dann nicht Sache der Beschwerdeführerin, sondern der Post gewesen, die
von ihr geschaffene Unsicherheit über die Tragweite des Schreibens vom 2.
März 2006 zu beseitigen, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ja
bereits am 15. März 2006 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte. Die Post
reagierte auf dieses Ersuchen aber erst am 13. April 2006 und damit nach
Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist. In diesem Schreiben bestätigte sie
im Übrigen ihre bereits früher vertretene Auffassung, sie habe noch nicht
formell verfügt. Noch am 2. Juni 2006 sowie vor der Vorinstanz machte sie
geltend, sie habe die sich stellenden Rechtsfragen noch nicht vollständig
beantwortet und müsse externe Fachleute konsultieren, bevor sie verfügen
könne. Auf diese Erklärungen ist die Post entgegen der Auffassung der
Vorinstanz zu behaften, haben sie doch die Beschwerdeführerin dazu verleitet,
gerade nicht rechtzeitig Beschwerde zu führen. Dieser nun entgegenzuhalten,
sie habe die Beschwerdefrist verpasst, verstösst daher gegen Treu und
Glauben. Geradezu stossend erscheint insofern das Verhalten der Post, die
sich vor dem Bundesgericht entgegen ihrer früher konsequent vertretenen
Meinung, sie habe noch nicht verfügt, nunmehr ausdrücklich dem Standpunkt des
Bundesverwaltungsgerichts anschliesst. Dessen Auffassung führt jedoch dazu,
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Überprüfung ihres
Anliegens nicht gewährleistet würde, weil ihr durch das insgesamt
widersprüchliche Verhalten der öffentlich-rechtlichen Entscheidträger der
Rechtsweg unterbunden wird. Damit wird ihr auch im Sinne von Art. 29 Abs. 1
BV das Recht verweigert. Schliesslich sind keine überwiegenden öffentlichen
Interessen ersichtlich, die gegen die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes
sprechen würden.

3.5 Zwar ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die
bei ihr erhobene ordentliche Beschwerde nicht eintrat (Ziff. 1 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheides). Das Nichteintreten beruht aber
nicht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht angerufenen Grund, die
Beschwerdeführerin habe die Beschwerdefrist verpasst, sondern darauf, dass
mangels gültiger Verfügung gar kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorlag.
Obwohl sich insoweit am Dispositiv des angefochtenen Entscheides nichts
ändert, erhält die Beschwerdeführerin in der Sache dennoch Recht. Dies
zeitigt auch rechtliche Auswirkungen, indem etwa eine rechtskräftige "res
iudicata" vorläge, würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt; in Tat und
Wahrheit erging aber noch gar kein Entscheid in der Sache.

4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht trat auch auf die Rechtsverweigerungs- bzw.
-verzögerungsbeschwerde nicht ein, weil es der Beschwerdeführerin das
schutzwürdige Interesse (nach Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG) daran absprach,
nachdem nach seiner Auffassung von einer gültigen förmlichen Verfügung
auszugehen war. Hat die Post indessen entgegen der Meinung der Vorinstanz bis
anhin noch nicht gültig verfügt, hätte das Bundesverwaltungsgericht auf die
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde eintreten und diese
prüfen müssen. Der angefochtene Entscheid verletzt insoweit Bundesrecht und
muss im entsprechenden Umfang aufgehoben werden. Aus prozessökonomischen
Gründen, d.h. insbesondere um eine weitere Verzögerung zu vermeiden,
rechtfertigt es sich, direkt reformatorisch über das Vorliegen einer
eventuellen Rechtsverweigerung oder -verzögerung zu entscheiden (vgl. Art.
107 Abs. 2 BGG) und die Sache nicht in diesem Punkt an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt insoweit offensichtlich nicht vor, nachdem
die Post sich ja mehrfach grundsätzlich bereit erklärte, eine förmliche
Verfügung zu treffen. Hingegen stellt sich die Frage einer Rechtsverzögerung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es unter anderem dann
gegen Art. 29 Abs. 1 BV, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich
zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der
Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der
übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist es für die
Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein
Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung
zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht
fristgerecht handelt (Urteil des Bundesgerichts U 217/02 vom 29. Oktober
2003, E. 3, in RKUV 2004 Nr. U 506 S. 252, mit Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdeführerin verlangte erstmals am 19. Januar 2006 von der Post
eine anfechtbare Verfügung. Dieses Anliegen wiederholte sie mehrfach. Bis zum
angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts verging bereits über
ein Jahr, ohne dass die Post verfügt hätte. Zwar mögen sich Rechtsfragen von
einer gewissen Komplexität stellen, doch erscheinen die Schwierigkeiten nicht
derart aussergewöhnlich, dass die nötigen Abklärungen mehr als ein Jahr
erfordern würden. Die Post verfügt im Übrigen selbst über einen Rechtsdienst
und damit über fachkundiges Personal. Es erscheint daher fraglich, ob der
Beizug externer Fachleute wirklich unerlässlich ist. So oder so wäre auch ein
solcher inzwischen möglich gewesen, und es stand genügend Zeit für eine
vertiefte rechtliche Analyse zur Verfügung. Unter diesen Umständen hätte die
Vorinstanz die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutheissen und die Post anhalten
müssen, die von ihr in Aussicht gestellte Verfügung innert nützlicher Frist
zu treffen. Inzwischen sind wegen des Rechtsmittelverfahrens weitere Monate
verstrichen, was unterstreicht, dass eine weitere Verzögerung zu vermeiden
ist.

4.4 Es genügt nicht, die Rechtsverzögerung einfach festzustellen, sondern es
sind, im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, geeignete Massnahmen zur
Behebung derselben zu treffen (vgl. BGE 107 III 3). Vorliegend stellen sich
insofern keine Probleme: Die Sache ist an die Post zurückzuweisen mit der
Anweisung, in der vorliegenden Rechtssache ohne weitere Verzögerung eine
formelle Verfügung zu treffen. Dabei handelt es sich nicht um einen sinnlosen
Leerlauf, wird es doch der Beschwerdeführerin erst in Kenntnis des
begründeten Standpunktes der Post möglich sein, allenfalls in der Sache
korrekt Beschwerde zu führen.

5.
5.1 Insgesamt ist die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen,
und die Ziffern 2-4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sind
aufzuheben. Die Sache ist an die Post zurückzuweisen verbunden mit der
Anweisung, ohne weitere Verzögerung formell korrekt zu verfügen. Unabhängig
davon wird das Bundesverwaltungsgericht über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der Vorinstanz neu zu entscheiden
haben.

5.2 Obschon Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nicht
aufzuheben ist, obsiegt die Beschwerdeführerin in der Sache vollumfänglich.
Im vorliegenden Verfahren stehen überdies Vermögensinteressen im Spiel. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind daher die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der unterliegenden Post aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Überdies hat die Post der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Ziffern
2-4 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April
2007 werden aufgehoben.

1.2 Die Angelegenheit wird an die Post zurückgewiesen mit der Anweisung, ohne
weitere Verzögerung in der Sache formell zu verfügen.

2.
Die Kosten und Entschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind
durch das Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Post auferlegt.

4.
Die Post hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Post und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, sowie dem Eidgenössischen Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: