Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.241/2007
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2C_241/2007 /zga

Urteil vom 12. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

2C_241/2007
X.________,
Beschwerdeführer 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Z.________,

2C_242/2007
Z.________,
Beschwerdeführer 2,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch das Amt für
öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Niederlassungsbewilligung (2C_241/2007) bzw. Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsvertreter (2C_242/2007),

Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Der ägyptische Staatsangehörige X.________, geb. ***1978, reiste am 24.
November 2000 in die Schweiz ein. Am 12. Januar 2001 heiratete er eine
Schweizer Bürgerin, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs erteilt und in der Folge jeweils verlängert wurde, letztmals
bis zum 11. Januar 2007. Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 stellte das
Richteramt Solothurn-Lebern im Eheschutzverfahren fest, dass die Ehegatten
seit dem 17. Oktober 2005 getrennt lebten, und teilte die Obhut über die aus
der Ehe hervorgegangenen beiden Kinder (geb. 12. Februar 2000 bzw. 11. Juni
2002) der Mutter zu, welcher auch die eheliche Wohnung zur alleinigen
Benutzung zugewiesen wurde; dem zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Vater
wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Am 29. Dezember 2005 und erneut am 14. Mai
2006 erstattete die Ehefrau Strafanzeige gegen X.________ wegen häuslicher
Gewalt zu ihrem bzw. zu ihrem und ihres Sohnes Nachteil. Ersteres
Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt, während letzteres zufolge
Rückzugs des Strafantrags durch die Ehefrau abgeschrieben wurde.

B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 lehnte es das Departement des Innern des
Kantons Solothurn ab, X.________ die Niederlassungsbewilligung zu erteilen,
verlängerte ihm jedoch die Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte es
an, die Ehe des Gesuchstellers sei als nur noch formell aufrechterhalten
anzusehen, weshalb sich die Berufung darauf als rechtsmissbräuchlich erweise.
Auch könne zum heutigen Zeitpunkt weder ein Anspruch aus der Garantie des
Familienlebens bejaht noch dem Gesuchsteller ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht eingeräumt werden. Hingegen sei dem Gesuchsteller "in
Abwägung sämtlicher Umstände" die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu
verlängern, wobei ihm die Einräumung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts
anlässlich der nächsten Verlängerung in Aussicht gestellt wurde für den Fall,
dass er regelmässig seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme, keine neuen
Schulden anhäufe, die bisherigen Schulden abzahle, kein Strafurteil gegen ihn
ergehe und er nicht wieder fürsorgeabhängig werde.

C.
Die von X.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher er um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte, wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. April 2007 ab. Der durch Verfügung
des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2007 in diesem Verfahren
als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzte Rechtsanwalt Z.________ wurde
vom Gericht mit "pauschal Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST)" entschädigt
(Dispositiv Ziff. 3).

D.
D.aMit Eingabe vom 24. Mai 2007 lässt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_241/2007)
erheben mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April
2007 sei aufzuheben und das Departement des Innern bzw. das Amt für
öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn anzuweisen,
ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Sodann wird um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht.

D.b Mit separater Eingabe vom 24. Mai 2007 erhebt Rechtsanwalt Z.________
beim Bundesgericht seinerseits in eigenem Namen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_242/2007), mit welcher
er darum ersucht, Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
18. April 2007 aufzuheben und den Kanton Solothurn zu verpflichten, ihn "als
unentgeltlichen Rechtsvertreter von X.________ im kantonalen
Beschwerdeverfahren mit mindestens Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) zu entschädigen".

E.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn schliesst in beiden
Verfahren, das Bundesamt für Migration im Verfahren 2C_241/2007 auf Abweisung
der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn stellt keine
ausdrücklichen Anträge, verweist indessen (für das Verfahren 2C_242/2007) auf
die kantonale Praxis zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wonach der Richter bei fehlender Kostennote die Parteientschädigung nach dem
Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und den
Vermögensverhältnissen der Parteien in einer Pauschalsumme festlege und nicht
verpflichtet sei, von Amtes wegen eine Honorarrechnung einzuverlangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die für den betroffenen Ausländer erhobene Beschwerde 2C_241/2007, mit
welcher die Verweigerung der anbegehrten Niederlassungsbewilligung als
bundesrechtswidrig angefochten wird, und die seitens seines Rechtsvertreters
in eigenem Namen eingereichte Beschwerde 2C_242/2007, worin dieser die
Festsetzung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im
kantonalen Rechtsmittelverfahren als willkürlich tief angesetzt rügt, richten
sich gegen das gleiche Urteil des Verwaltungsgerichts. Es rechtfertigt sich,
die beiden prozessual miteinander zusammenhängenden Verfahren zu vereinigen
und durch ein einziges Urteil darüber zu entscheiden (Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP).

Vorweg zu behandeln ist dabei die Beschwerde in der Sache selber (Verfahren
2C_241/2007).

2.
2.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen
könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich
Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 132 II
339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S.
148 mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2); der Anspruch erlischt, wenn
ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Für die Eintretensfrage ist im
Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe
besteht; anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe
intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 128 II 145 E. 1.1.2 S. 148 f. mit
Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer 1 ist nach wie vor mit seiner Schweizer Ehefrau
verheiratet, womit nach dem Gesagten das Vorliegen eines Rechtsanspruches aus
Art. 7 ANAG im Grundsatz zu bejahen ist. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich insoweit als zulässig.
Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in
Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das
Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern
bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266
mit Hinweisen).

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer 1 vorliegend
aus dem in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verankerten Recht auf Achtung
des Familienlebens. Dies ergibt sich im Verhältnis zu seiner Ehefrau schon
daraus, dass die Ehe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gelebt wird. Was die
Ausübung des Besuchsrechts zu seinen Kindern anbelangt, so ist zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer 1 lediglich die
Niederlassungsbewilligung verweigert, die Aufenthaltsbewilligung jedoch
verlängert wurde, womit er in der Lage ist, den Kontakt im bisherigen Umfang
und damit in angemessener Weise zu pflegen. Einzig darauf kommt es unter dem
Blickwinkel von Art. 8 EMRK an. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein
Anspruch auf eine bestimmte fremdenpolizeiliche Bewilligungskategorie (BGE
122 II 385 E. 1b S. 389 mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, um welchen es vorliegend
einzig geht, entsteht nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG).
Kein solcher Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2
ANAG). Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der
die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen.
Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies
jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt
ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist
diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als
rechtsmissbräuchlich erweist, was namentlich dann der Fall ist, wenn ein
Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche
nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel,
dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird
von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E.
2 S. 151 f.; 127 II 49 E. 4a/5a, je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht begründet die streitige Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung nicht damit, dass der Beschwerdeführer 1 das
Erfordernis eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen fünfjährigen
Aufenthaltes nicht erfülle oder eine Scheinehe eingegangen sei, sondern geht
von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inzwischen nur noch
formell bestehende Ehe aus.

3.2 Ein Rechtsmissbrauch darf im vorliegenden Zusammenhang nicht leichthin
angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht
mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet
worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des
schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf
verzichtet, die Erteilung der in Art. 7 Abs. 1 ANAG vorgesehenen
fremdenpolizeilichen Bewilligungen vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu
machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare
Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr
beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151;
127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen; Urteil 2A.245/2006 vom 31. August
2006, E. 2.2 sowie E. 3.2).

Ein entsprechender Sachverhalt muss - um in der hier zu beurteilenden
Konstellation massgeblich zu sein - zudem bereits vor Ablauf der
Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG, d.h. vor Erlangung
des grundsätzlichen Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung vorgelegen
haben (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.; Urteil 2A.245/2006 vom 31. August 2006,
E. 2.1 in fine). Ob die Ehe, auf welche sich der Ausländer beruft, seither
noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist grundsätzlich unerheblich. Immerhin
können aber nachträglich eingetretene Sachumstände Indizien bilden, welche
auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Rechtsmissbrauchs im
massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen.

3.3 Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung, es liege eine
rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe vor,
im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer 1 nicht mehr bei seiner
Ehefrau wohne, diese ihn wiederholt wegen häuslicher Gewalt angezeigt habe,
den Akten nicht entnommen werden könne, dass konkrete Bemühungen
irgendwelcher Art unternommen worden seien, um die Beziehung zu retten, und
die Ehefrau ihrem Scheidungswunsch durch eine Scheidungsklage Nachdruck
verliehen habe. Die "Gesamtheit der Umstände" lasse den Schluss zu, dass die
Ehe gescheitert sei und mit einer Wiedervereinigung nicht mehr gerechnet
werden könne. Zwar äusserten sich die Eheleute im Verfahren nicht durchwegs
negativ über einander, doch sei eine gewisse Distanz und ein Verharren in
Schuldzuweisungen - vor allem der Ehefrau - nicht zu übersehen. Es sei nicht
davon auszugehen, dass das Eheschutzverfahren noch zu einer gegenseitigen
Annäherung beitragen werde.

3.4 Im Falle des Beschwerdeführers 1 begann die Fünfjahresfrist gemäss Art. 7
Abs. 1 zweiter Satz ANAG im Zeitpunkt seiner Heirat nach erfolgter Einreise
in die Schweiz, d.h. am 12. Januar 2001 zu laufen und endete mithin am 12.
Januar 2006. Das angefochtene Urteil stellt für seine Feststellung, die Ehe
sei definitiv gescheitert, wesentlich auf Umstände und Erklärungen ab, die
später stattgefunden haben (Polizeiliche Einvernahmen der Eheleute vom 15.
Mai 2006). Dabei unterlässt es jedoch die erforderliche zeitliche Einordnung
der von ihm angeführten Indizien.

Nach eigener, unbestrittener Darstellung lebte der Beschwerdeführer 1 bereits
vor seiner Einreise in die Schweiz (November 2000) und der nachfolgenden
Heirat (Januar 2001) in seinem Heimatland mit seiner Ehefrau zusammen, mit
welcher er im Mai 1999 nach ägyptischem Recht die Ehe eingegangen war. Im
Februar 2000 kam das erste gemeinsame Kind zur Welt, welchem, nach
Übersiedelung der Familie in die Schweiz, im Juni 2002 ein zweites folgen
sollte. Bis zur Trennung im Oktober 2005 ist unstreitig von einer
langjährigen, ununterbrochen gelebten ehelichen Beziehung auszugehen. Die
Handgreiflichkeiten des Beschwerdeführers 1 gegenüber seiner Ehefrau am 10.
Oktober 2005 (Gegenstand der Strafanzeige vom 29. Dezember 2005) bildeten
zwar den Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und die Anrufung
des Eheschutzrichters, führten indessen noch nicht zum definitiven Bruch
zwischen den Ehegatten, wie dies bei einer weniger gefestigten ehelichen
Beziehung unter derartigen Umständen üblicherweise der Fall gewesen wäre.
Vielmehr haben sich die Ehegatten, wie seitens der Ehefrau bestätigt wurde,
danach auch weiterhin regelmässig gesehen (mindestens zu den Zeiten des
Besuchsrechts), wobei von einer "Wiederaufbauphase" die Rede war
(Stellungnahme der Ehefrau vom 16. Januar 2006 zuhanden des Amtes für
Ausländerfragen). Noch am 14. Mai 2006 (Muttertag), als es in der Folge zur
zweiten Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt kam, besuchte die Ehefrau den
Beschwerdeführer 1 in dessen Wohnung zum gemeinsamen Abendessen zusammen mit
den Kindern. Nach - unwidersprochen gebliebener - Darstellung des
Beschwerdeführers 1 soll es zwischen den Eheleuten auch nach der am 17.
Oktober 2005 erfolgten Trennung und auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist am
12. Januar 2006 zu intimen Beziehungen gekommen sein. Angesichts dieser
Umstände erscheint der Schluss der Vorinstanz, die Ehe sei bereits bei Ablauf
der Fünfjahresfrist definitiv gescheitert gewesen, nicht haltbar. Wohl mag
aufgrund der heutigen Verhältnisse, d.h. insbesondere nach dem neuerlichen
gewalttätigen Verhalten des Ehemannes am 14. Mai 2006, eine Wiedervereinigung
der Ehegatten unwahrscheinlich sein und die Ehefrau die Absicht einer
Scheidung allenfalls schon im Zeitpunkt der Trennung (Oktober 2005) gehabt
haben, auch wenn sie diesen Schritt aus Rücksicht auf die ausländerrechtliche
Situation ihres Ehemannes nicht sofort machen wollte (Protokoll vom 15. Mai
2006, Ziff. 3). Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen
erlauben aber noch nicht den Schluss, die Ehe sei schon im vorliegend
massgeblichen Zeitpunkt (Januar 2006) offensichtlich definitiv gescheitert
gewesen und die Berufung des Beschwerdeführers 1 auf Art. 7 ANAG daher
rechtsmissbräuchlich. Dazu bedürfte es klarer Hinweise und Indizien (vgl.
auch Urteil 2A.245/2006 vom 31. August 2006, E. 3.2).

4.
Das angefochtene Urteil verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht und ist mithin
in Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 2C_241/2007 aufzuheben.

4.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der
Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz
entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Vorliegend erscheint es angezeigt, dass das Bundesgericht das kantonale
Departement des Innern als zuständige Migrationsbehörde anweist, dem
Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66
Abs. 4 BGG).
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das für
dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung (Art. 66 BGG) erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Verwaltungsgericht wird ersucht, über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden (vgl. Art. 67
sowie Art. 68 Abs. 5 BGG).

5.
5.1 Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts
mitsamt seinem diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsentscheid wird die
vom Beschwerdeführer 2, dem damaligen und heutigen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers 1, in eigenem Namen eingelegte Beschwerde im Verfahren
2C_242/2007, welche sich gegen die als willkürlich tief festgesetzt gerügte
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen
Verfahren richtet, gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben.

5.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so ist mit summarischer Begründung
über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP;
Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 39 zu Art. 66).

Dem Beschwerdeführer 2 wurde als im Verfahren vor Verwaltungsgericht
beigeordneter unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine pauschale Entschädigung von Fr. 700.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese Entschädigung erscheint,
angesichts der Tragweite und Komplexität des Falles und mit Blick auf die
Tatsache, dass die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer Faustregel sich in der
Grössenordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen
muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8.7 S. 217 f.),
als tendenziell zu tief angesetzt. Die Beschwerde 2C_242/2007 hätte daher
voraussichtlich gutgeheissen werden müssen.

5.3 Unter diesen Umständen sind auch in diesem Verfahren vom Bundesgericht
keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Die Voraussetzung, wonach ein in eigener Sache handelnder Anwalt nur dann
Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat, wenn die Abfassung
der Beschwerde für ihn mit einem besonderen Aufwand verbunden war (vgl. BGE
129 II 297 E. 5 S. 304; zur Weiterführung dieser Rechtsprechung unter dem
Bundesgerichtsgesetz: Urteil 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007, E. 4), kommt dann
nicht zur Anwendung, wenn der Anwalt vor Bundesgericht um die Höhe seines
Honorars als amtlicher Rechtsbeistand streitet (BGE 125 I 518 E. 5b S. 520;
Seiler, a.a.O., N. 16 in fine zu Art. 68). Der Kanton Solothurn hat mithin
den Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_241/2007 und 2C_242/2007 werden vereinigt.

2.
2.1 Die Beschwerde 2C_241/2007 wird gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. April 2007 aufgehoben. Das
Departement des Innern des Kantons Solothurn wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

2.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens neu zu
entscheiden.

3.
Das Verfahren 2C_242/2007 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
5.1 Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche
Verfahren 2C_241/2007 mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.2 Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer 2 für das
bundesgerichtliche Verfahren 2C_242/2007 mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren
2C_241/2007 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern 1 und 2, dem Departement des Innern
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: