Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.240/2007
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2C_240/2007 /leb

Urteil vom 20. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Werner Greiner,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 18. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich bewilligte dem pakistanischen
Staatsangehörigen X.________ (geb. 1971) am 30. September 2002 einen
Stellenantritt als Gastarzt am Universitätsspital Zürich. Die Direktion für
Soziales und Sicherheit erteilte ihm zu diesem Zweck eine
Aufenthaltsbewilligung bis zum 6. März 2004; sie wurde letztmals zur
Vorbereitung seiner Heirat bis zum 5. September 2004 verlängert.

Am 24. September 2004 heiratete X.________ die im Kanton Zürich
niedergelassene verwitwete, 35 Jahre ältere indische Staatsangehörige
Y.________, worauf ihm die kantonale Sicherheitsdirektion eine
Aufenthaltsbewilligung erteilte, die bis zum 23. September 2006 verlängert
wurde.

Nachdem die Ehefrau in einem Schreiben erklärt hatte, dass sie mit X.________
nie eine eheliche Gemeinschaft geführt und auch nicht bei diesem gewohnt habe
- was sie später widerrief -, verfügte die kantonale Sicherheitsdirektion am
18. April 2006 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes.

Die von X.________ gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung gerichteten Rechtsmittel
wurden vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
abgewiesen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt
X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 18. April 2007 aufzuheben und die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration
schliessen unter Verweisung auf die vorinstanzlichen Entscheide auf Abweisung
der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

C.
Am 30. Mai 2007 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die Nichtverlängerung der dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20)
erteilten Aufenthaltsbewilligung (angefochtenes Urteil E. 1.3).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit
begründet, dass der sich aus Art. 17 Abs. 2 ANAG ergebende Anspruch des
Beschwerdeführers auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 128 II 145 E. 2,
mit Hinweisen) erloschen sei. Dies, weil die Heirat aus ehefremden Zwecken
erfolgt und zu keinem Zeitpunkt die Begründung einer wirklichen
Ehegemeinschaft gewollt gewesen sei.

2.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, es bestünden - auch ohne die Erklärung
der Ehefrau vom 28. September 2005, die bloss Auslöser für die Abklärung der
tatsächlichen Verhältnisse bildete - genügend Indizien für das Bestehen einer
Scheinehe. Sie verweist dazu auf die Erwägungen des Regierungsrates, welcher
diesbezüglich festhielt, der Beschwerdeführer hätte - als Gastarzt ohne Lohn
- ohne Heirat keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, was der
Beschwerdeführer ausdrücklich zugesteht (Beschwerde S. 5); abgesehen vom
Altersunterschied bei der Heirat (Beschwerdeführer 33, Ehefrau 68 Jahre alt
und pflegebedürftig), hätten die Eheleute auch nicht in ehelicher
Wohngemeinschaft gelebt; die beiden Eheleute hätten sodann widersprüchliche
Angaben über die Umstände des Kennenlernens, den Anstoss zur Heirat, das
Hochzeitsfest und die gemeinsamen ehelichen Aktivitäten gemacht.

2.3 Was der Beschwerdeführer zur Erklärung der von ihm grundsätzlich nicht
bestrittenen unterschiedlichen Angaben vorbringt, erschöpft sich in einer
blossen Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge und lässt die
entsprechenden Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 105
Abs. 2 BGG) erscheinen.

2.4 Auch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die
Befragung seiner Ehefrau nicht in seiner Anwesenheit durchgeführt worden sei.

Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Befragung einer Drittperson,
sondern um die Befragung der Ehepartner selber. Dass deren Aussagen nur dann
für die gebotene zuverlässige Sachverhaltsermittlung taugen, wenn die
Anhörung der Eheleute getrennt erfolgt, liegt auf der Hand. Die
grundsätzliche Zulässigkeit der getrennten Befragung muss insbesondere in
Fällen wie dem Vorliegenden gelten, in welchem die Ehefrau ihre ursprüngliche
Erklärung, es liege keine eheliche Gemeinschaft vor und sie habe nie mit dem
Beschwerdeführer zusammen gewohnt, widerrufen hat. Der verfassungsrechtliche
Minimalanspruch auf rechtliches Gehör ist in diesem Fall ausreichend gewahrt,
wenn den Betroffenen im Anschluss an die Befragung Gelegenheit geboten wird,
zu den protokollierten Antworten des Ehepartners (schriftlich oder mündlich)
Stellung zu beziehen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Auf diese ihm
eingeräumte Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme hat der
Beschwerdeführer jedoch sogar verzichtet (kant. act. 53). Zu Recht weist die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Ehefrau nach
Darstellung des Beschwerdeführers ihre Erklärung aus Wut über die negativen
Folgen der Heirat (nach ihren Angaben: Kürzungen betreffend
Ergänzungsleistungen, Pensionskasse und AHV [kant.act. 49.1]) abgegeben haben
soll, statt die Situation zuerst mit ihrem Ehemann zu besprechen.

2.5 Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne Willkür und ohne
Verletzung von Bundesrecht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Ehefrau keine eheliche Gemeinschaft bildete und seine Berufung auf die
Ehe rechtsmissbräuchlich sei. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verletzt daher kein Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Da die gestellten
Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen, kann
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht
gewährt werden (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat er
deshalb die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: