Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.238/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_238/2007 /fco

Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y.________,

gegen

Staat Aargau, vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Schadenersatz / Genugtuung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
X. ________ ist der Auffassung, ihm sei durch verschiedene Verfügungen des
Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamts des Kantons Aargau betreffend die
Einstufung in einen höheren Taggeldpauschalsatz sowie betreffend zwei
Kursbesuche widerrechtlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt
worden; dies soll sich daraus ergeben, dass die entsprechenden Verfügungen im
Rechtsmittelverfahren jeweilen aufgehoben worden seien (Entscheid des
Aargauischen Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2000 und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 305/00 vom 27. Februar 2002 [BGE 128
V 192]). X.________ reichte am 25. August 2003 beim Bezirksgericht Aarau eine
Klage gegen den Kanton Aargau ein und beantragte, dieser sei zur Bezahlung
von Schadenersatz und Genugtuung in vom Gericht zu bestimmender Höhe zu
verpflichten.

Noch während der Hängigkeit des Klageverfahrens vor erster Instanz gelangte
X.________ zweimal ans Bundesgericht. Mit Urteil 1P.266/2004 vom 7. September
2004 wurde seine staatsrechtliche Beschwerde betreffend die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Klageverfahren und mit Urteil 1P.690/2005 vom
17. Januar 2006 diejenige betreffend Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war; in beiden Fällen wurde das für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.

Am 22. Februar 2006 wies das Bezirksgericht Aarau die Klage ab, auferlegte
die Verfahrenskosten von Fr. 2'069.85 dem Kläger und verpflichtete diesen,
dem Beklagen (Kanton) eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen.

Nachdem es am 27. Juni 2006 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen hatte, wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20.
März 2007 die gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Appellation von
X.________ ab. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'129.--
auferlegte es dem Kläger, welchen es zudem zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 300.-- an den Beklagten verpflichtete.

X. ________ liess beim Bundesgericht von seinem ein Consultingbüro (unter
anderem mit Rechtsberatung) betreibenden Bruder zwei vom 15. Mai 2007
datierte Rechtsschriften ("Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Wiederherstellung der Frist" bzw. "Beschwerde in
Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde") einreichen.

2.
2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) entscheidet der
Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf
querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Ebenso sah Art. 36a
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
(Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]) vor, dass Rechtsmittel und Klagen,
die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen,
unzulässig sind. Mit Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG wollte der Gesetzgeber das
Bundesgericht von jeglicher Art von mutwilliger, trölerischer oder sonstwie
rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Die Anrufung des
Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen. Das
Bundesgericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz
verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen.
Dabei ist das von einer Partei im Verfahren (vor sämtlichen Instanzen)
insgesamt an den Tag gelegte Verhalten zu berücksichtigen (BGE 118 II 87 E. 4
S. 89; 118 IV 291, je zu Art. 36a Abs. 2 OG).

2.2 Das Obergericht hat in einem sorgfältig begründeten Urteil die
verschiedensten Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art des
Beschwerdeführers umfassend geprüft. Es ist minutiös auf verfahrens- und
materiellrechtliche Belange der Streitsache eingegangen. Was gewisse
verfahrensrechtliche Aspekte und die materielle Frage der Voraussetzungen der
Haftung des Kantons (gemäss § 75 Abs. 1 und 2 der Aargauer Kantonsverfassung)
im Zusammenhang mit den im Rechtsmittelverfahren korrigierten Verfügungen
betrifft, hat sich damit übrigens das Bundesgericht im Urteil 1P.266/2004 vom
7. September 2004 bereits recht weit gehend befasst. In seinen zwei Eingaben
legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht - einmal mehr - weitschweifig
seinen Standpunkt dar, ohne sich aber substantiiert mit den einleuchtenden
Erwägungen des Obergerichts (oder der beiden bundesgerichtlichen Urteile)
auseinanderzusetzen. So ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er die
Erwägungen des Obergerichts zur Frage der Verschiebung der Verhandlung bzw.
der gültigen Vertretung sowie zur Ablehnung weiterer Beweisabnahmen aufgrund
antizipierter Beweiswürdigung letztlich gar nicht wahrnimmt. Was das
behauptete Fehlen einer gültigen Rechtsverbeiständung im kantonalen Verfahren
betrifft, genügt der Hinweis auf § 67 Abs. 2 lit. a ZPO/AG. Bezeichnend für
die Art der Prozessführung ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
unvollständigen, einseitigen Lektüre des obergerichtlichen Urteils allein
wegen angeblicher Verfahrensfehler auf eine Voreingenommenheit bzw.
Parteilichkeit der Oberrichter schliessen will.

Der Beschwerdeführer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er unter den
gegebenen Umständen, bei Berücksichtigung der gesamten prozessualen
Vorgeschichte, auf die beschriebene Weise Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts führt. Unerheblich ist dabei, dass er sich ausserstande sieht,
selber Prozess zu führen. Die Rechtsschriften sind von seinem Bruder
verfasst, der auf dem Markt als Rechtsberater auftritt und welcher übrigens
vorliegend berechtigt ist, als sein Vertreter beim Bundesgericht eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzureichen (vgl. Art.
40 Abs. 1 BGG e contrario). Gegen das Urteil des Obergerichts steht dieses
Rechtsmittel offen, nicht die Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 85 Abs. 1
lit. a BGG). Die insofern unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im
angefochtenen Urteil hat für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Folgen:
Einerseits hat sein Vertreter für den Fall, dass das Gesuch um Beigabe eines
Rechtsanwalts und um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen werden
sollte, eine Beschwerdeschrift eingereicht, andererseits entfällt die Wertung
der zwei Rechtsschriften als rechtsmissbräuchlich nach dem vorstehend
Gesagten wegen der - theoretischen - Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung
nicht.

2.3 Auf die Beschwerde ist mithin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei rechtsmissbräuchlicher
Prozessführung ist auch auf weitere Begehren (Gesuch um
Fristwiederherstellung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung) nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG), wobei unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art.
66 Abs. 3 BGG). Der als Rechtskundiger auftretende Vertreter des von ihm als
handlungsunfähig bezeichneten Beschwerdeführers ist rechtsmissbräuchlich ans
Bundesgericht gelangt; insofern hat er unnötige Kosten verursacht, sodass die
Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 - 3 BGG) ihm aufzuerlegen ist.

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Vertreter des Beschwerdeführers,
Y.________, auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Aargau und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: