Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.237/2007
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2C_237/2007 /ble

Urteil vom 8. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1975) ist angeblich mit einem gefälschten Reisepapier per
Flugzeug von Italien nach Zürich gereist. Nach seiner Ankunft im Flughafen
Zürich will er das verwendete Identitätspapier vernichtet haben. Er gibt an,
aus Somalia zu stammen, was von den Behörden bezweifelt wird. Das Bundesamt
für Migration lehnte sein im Transitbereich am 28. April 2007 gestelltes
Asylgesuch am 10. Mai 2007 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Am 12. Mai 2007 wurde X.________ vom Migrationsamt des Kantons Zürich in
Ausschaffungshaft genommen, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich
prüfte und nach mündlicher Verhandlung bis zum 11. August 2007 genehmigte
(Verfügung vom 16. Mai 2007).
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 23. Mai
2007 (Eingang beim Bundesgericht am 24. Mai 2007) beantragt X.________
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters, die Entlassung aus
der Haft, die unverzügliche medizinische Behandlung, die Einbürgerung in der
Schweiz oder die Entlassung aus der Haft, um die Schweiz innert 24 Stunden zu
verlassen.
Das Bezirksgericht Zürich hat dem Bundesgericht per Fax seine Verfügung vom
16. Mai 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.)
asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in
seine Heimat zurückzukehren, hat seine Identität nicht belegt und die
Behörden möglicherweise hinsichtlich seiner Herkunft getäuscht, womit er den
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130
II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) erfüllt. Der Umstand allein, dass der
Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als
in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a
ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann
seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert und seine Herkunft
offen legt. Je schneller für ihn Papiere beschafft werden können, desto
kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen werden, die
Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die
Ausführungen betreffend Asylgründe und Fluchtweg sind für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft unbeachtlich; es ist darauf nicht
einzugehen. Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht. Für
alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich an den
ärztlichen Betreuungsdienst zu wenden und auf seine  Beschwerden im Bereich
Herz, Lungen, Leber und Nieren aufmerksam zu machen. Dies hat er offenbar
auch getan, worauf ihm eine Spritze verabreicht wurde. Daraus ergibt sich,
dass die ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers als sichergestellt gelten
kann. Welche medizinische Untersuchung bzw. Behandlung angezeigt ist,
entzieht sich der Prüfung des Bundesgerichts. Wenn die verschriebene
Behandlung, wie der Beschwerdeführer beanstandet, keine Besserung brachte,
ist es an ihm, beim ärztlichen Betreuungsdienst entsprechend vorstellig zu
werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Haftrichter unverzüglich eine ärztliche
Untersuchung hätte anordnen müssen, gibt es keine. Nichts deutet darauf hin,
dass er im Zeitpunkt der haftrichterlichen Verfügung nicht
hafterstehungsfähig gewesen wäre.

2.3 Zum Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die
Schweiz sofort verlassen, ist zu bemerken, dass der Ausreisepflicht nur mit
einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land Folge geleistet wird: Die
Schweiz darf zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in
einen Drittstaat Hand bieten; dies ergibt sich ohne Weiteres aus den mit den
Nachbarstaaten unterzeichneten Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz
regelmässig "im Bestreben, gegen die illegale Einwanderung vorzugehen", dazu
verpflichten, widerrechtlich von ihrem Territorium in diese Staaten
einreisende (Dritt-)Ausländer zurückzunehmen (vgl. etwa das Abkommen vom 10.
September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Die Erfüllung der Zusage, illegal (d.h. ohne
Papiere und Visum) in einen Drittstaat einzureisen, wäre im Übrigen durch die
schweizerischen Behörden naturgemäss auch kaum überprüfbar; der Betroffene
könnte sich damit begnügen, hier bloss unterzutauchen. Da der
Beschwerdeführer über keine Papiere verfügt, hat er keine legale Möglichkeit,
in ein Drittland auszureisen. Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn
wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).

2.4 Die vom Beschwerdeführer verlangte Einbürgerung in der Schweiz ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insoweit auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: