Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.236/2007
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2C_236/2007 /ble

Urteil vom 4. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 14. Mai 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus der Türkei stammende X.________ (geb. 1975) wurde nach zwei
erfolglosen Asylverfahren in der Schweiz am 29. Juni 1996 bzw. am 2. Oktober
2001 in seine Heimat ausgeschafft. Am 11. Mai 2007 wurde er in Basel aufgrund
seines illegalen Aufenthalts festgenommen und formlos weggewiesen, worauf er
ein drittes Asylgesuch stellte.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration, nahm ihn darauf am 11. Mai 2007 für sechs
Monate in Vorbereitungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese
und bestätigte sie aufgrund der ergangenen formlosen Wegweisung als
Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 10. August 2007 (Urteil vom
14. Mai 2007).
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in türkischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 15. Mai
2007 (Eingang beim Bundesgericht am 24. Mai 2007) beantragt X.________
sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, die Gutheissung des Asylgesuchs und die Entlassung aus der
Haft. Die Eingabe wurde von Amtes wegen übersetzt.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per
Fax das Urteil vom 14. Mai 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel
ist nicht angeordnet worden.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner formlosen Wegweisung (Art. 12 Abs. 1 ANAG
[SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) und mithin
einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Das nachträglich
eingereichte Asylgesuch, womit der Beschwerdeführer offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, lässt die Wegweisung nicht
dahinfallen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
97 Abs. 1 BGG) wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal nach erfolglosen
Asylverfahren in die Türkei ausgeschafft. Trotzdem ist er erneut illegal in
die Schweiz eingereist und hat sich nach eigenen Angaben bis zu seiner
Festnahme rund zwei Monate hier aufgehalten. Entschuldbare Gründe für das
verspätete Einreichen des Asylgesuchs liegen offensichtlich keine vor (vgl.
BBl 2002 S. 3816; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/ Genf/München
2002, FN. 103). Der Beschwerdeführer hat zudem eindeutig zum Ausdruck
gebracht, dass er nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren und
sich an behördliche Anordnungen zu halten. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit klarerweise gegeben. Im Übrigen
ist vorliegend mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der
Wegweisung innert kurzer Zeit zu rechnen, zumal es sich bereits um das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers handelt und wenig Aussicht auf Gutheissung
seines Gesuches bestehen dürfte. Da somit auch alle übrigen
Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere zurzeit nicht gesagt werden
kann, dass sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht in
absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II
56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen
Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49
ff.; 130 II 488 E. 4 S. 492) - verletzt das angefochtene Urteil kein
Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Da das Asylgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann auf
die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit er damit dessen Gutheissung
beantragt, nicht eingetreten werden. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang
entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz
1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: