Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.234/2007
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2C_234/2007 /FRA /ble

Verfügung vom 19. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Mai 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das die
Ausschaffungshaft bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern vom 12. Mai 2007 entgegengenommene Eingabe von X.________ vom 22. Mai
2007,
in die schriftliche Erklärung des vom Beschwerdeführer bevollmächtigten
Rechtsanwalts vom 18. Juni 2007, die Beschwerde werde zurückgezogen,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des
Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden
kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer
(allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung
mit Art. 71 BGG),
dass es sich vorliegend rechtfertigt, entsprechend dem Antrag des
Beschwerdeführers auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 bis 3
BGG),

verfügt:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: