Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.233/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_233/2007/ble

Entscheid vom 14. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung aus der Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 13. April 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________
vom 21. Mai 2007 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts
Zürich vom 13. April 2007, womit sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde,

in die Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. Mai
2007, wonach dieser am 25. Mai 2007 formlos aus der Ausschaffungshaft
entlassen und ins Empfangs- und Verfahrenszentrum P.________ verbracht worden
sei, womit der Gegenstand der Beschwerde dahingefallen sei,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch, es sei die Haftbestätigung dennoch auf
ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos
geworden sei, und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG
eine Parteientschädigung zuzusprechen,
in das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 6. Juni 2007,
worin um Abschreibung des Verfahrens unter Verzicht auf eine
Parteientschädigung ersucht wird,

in Erwägung,

dass der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse an
deren Behandlung nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dahingefallen
ist und die restriktiven Voraussetzungen dafür, die Beschwerde dennoch
materiell zu behandeln, nicht erfüllt sind (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36;
125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit Hinweisen; spezifisch zur ausländerrechtlichen
Haft s. Urteil 2A.423/2004 vom 2. August 2004 mit Hinweisen),
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des
Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei er
über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung
entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) und
nötigenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn keine Zweifel am
Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen bestehen (vgl. Art. 64 Abs. 3
Satz 3 BGG),
dass entgegen der von ihm geäusserten Ansicht die Haftentlassung für sich
allein nicht einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt, wie das
Migrationsamt in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt,
dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund der am 13. April 2007
(Zeitpunkt des Haftrichterentscheids) herrschenden Verhältnisse, insbesondere
was die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens betrifft, zu beurteilen
sind und die Beschwerde so gesehen zumindest keine überwiegenden
Erfolgsaussichten hatte, umgekehrt aber auch nicht als aussichtslos erschien,
dass der Beschwerdeführer somit für die Kostenregelung nicht als obsiegende
Partei betrachtet werden und keine Parteientschädigung beanspruchen kann,
hingegen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),

entschieden:

1.
Das Verfahren wird infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses
abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

3.
Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: