Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.227/2007
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2C_227/2007 /ble

Urteil vom 24. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________ (alias Y.________),
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 11. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der nach behördlicher Erkenntnis aus Marokko stammende X.________, alias
Y.________, angeblich geboren 1979, wurde am 15. Oktober 2006 bei der
Autobahnzollanlage Basel-Weil aufgegriffen, nachdem er versucht hatte,
versteckt in einem deutschen Reisecar, von Italien über die Schweiz nach
Holland oder Belgien zu gelangen und von den deutschen Behörden an die
Schweiz rücküberstellt worden war.

X. ________ befindet sich seit dem 17. Oktober 2006 in Ausschaffungshaft,
welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt am 18. Oktober 2006 prüfte und bis zum 15. Januar 2007
genehmigte. Am 11. April 2007 bewilligte sie (ein weiteres Mal) die
Verlängerung der Haft bis zum 13. Juli 2007.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in französischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 13.
Mai 2007 (Postaufgabe 15. Mai 2007, Eingang beim Bundesgericht am 18. Mai
2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Entlassung aus
der Haft, damit er die Schweiz verlassen könne.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per
Fax das Urteil vom 11. April 2007 sowie Akten übermittelt.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner am 16. Oktober 2006 (Art. 12 Abs. 1 ANAG
[SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten
Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1
ANAG). Der Beschwerdeführer weigert sich vehement, in seine Heimat
zurückzukehren, hat in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben über
seine Identität und Herkunft gemacht und die Kontaktnahme mit der
mutmasslichen Heimatvertretung abgelehnt. Er erfüllt damit den Haftgrund von
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1
S. 58 f. mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner
Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer
Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II
56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat
der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung
- inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in
der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006
4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE
130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine Haft
verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert. Je schneller seine Papiere
beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin
mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen
zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E.
4 S. 492 mit Hinweis). Die Haftverlängerung verletzt somit kein Bundesrecht.
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2 Hinsichtlich des Angebots des Beschwerdeführers, er würde nach einer
Freilassung die Schweiz sofort verlassen, ist festzuhalten, dass der
Ausreisepflicht nur mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land
Folge geleistet wird: Die Schweiz darf zwischenstaatlich nicht bewusst zu
einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten; dies ergibt sich
ohne Weiteres aus den mit den Nachbarstaaten unterzeichneten
Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz regelmässig "im Bestreben, gegen
die illegale Einwanderung vorzugehen", dazu verpflichten, widerrechtlich von
ihrem Territorium in diese Staaten einreisende (Dritt-)Ausländer
zurückzunehmen (vgl. etwa das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die
Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Die
Erfüllung der Zusage, illegal (d.h. ohne Papiere und Visum) in einen
Drittstaat auszureisen, wäre im Übrigen durch die schweizerischen Behörden
naturgemäss auch kaum überprüfbar; der Betroffene könnte sich damit begnügen,
hier bloss unterzutauchen. Da der Beschwerdeführer über keine Papiere
verfügt, hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen.
Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130
II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: