Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.226/2007
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2C_226/2007 /ble

Urteil vom 23. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 19. Februar 2007.

Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der nach behördlicher Erkenntnis aus Guinea stammende X.________ (geb. 1987)
befindet sich seit dem 19. November 2006 in Ausschaffungshaft. Nach
mündlicher Verhandlung verlängerte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III
Bern-Mittelland mit Entscheid vom 19. Februar 2007 die Ausschaffungshaft bis
zum 18. November 2007.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 14. Mai
(Postaufgabe 15. Mai, Eingang beim Bundesgericht am 21. Mai) 2007 beantragt
X.________ sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Haftrichters und die
Entlassung aus der Haft, damit er vor seiner Ausreise seine Sachen packen
könne.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Vorliegend ist die Frist zur Anfechtung des Entscheids des
Haftrichters vom 19. Februar 2007 längst abgelaufen. Auf die verspätete
Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Im Übrigen erwiese sie sich ohnehin als unbegründet, da die
Mitnahme der persönlichen Effekten bloss eine Frage der Organisation ist und
offensichtlich keine Haftentlassung zu rechtfertigen vermöchte.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig; auf die Erhebung von Kosten ist indessen ausnahmsweise zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: