Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.221/2007
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2C_221/2007 /FRA/leb

Verfügung vom 28. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Hotel X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Georg Friedli,

gegen

Seeländische Wasserversorgung Gemeindeverband, Hauptstrasse, 3252 Worben,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
Max Uhlmann, Postfach 1771, 2502 Biel/Bienne,
Regierungsstatthalter von Nidau,
Schloss, 2560 Nidau,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gebühr für Wasserbezug; Grundgebühr pro 2003,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 30. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Hotel
X.________ AG vom 15. Mai 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 30. März 2007 betreffend die Wassergrundgebühren für das
Jahr 2003,
in das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. Juni
2007, womit der Rückzug der Beschwerde vom 15. Mai 2007 erklärt und um
entsprechende Abschreibungsverfügung ersucht wird,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des
Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden
kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer
(allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung
mit Art. 71 BGG),
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vorbehaltlos erklärten
Beschwerderückzugs für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu
betrachten ist,
dass ihr die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
bis 3 BGG),
dass der als obsiegende Partei zu betrachtende Beschwerdegegner durch einen
Rechtsanwalt unter anderem eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung und eine Vernehmlassung zur Beschwerde ausarbeiten und einreichen
liess und ihm insofern durch den Rechtsstreit (notwendige) Kosten entstanden
sind, dass ihm aber als Gemeindeverband bzw. als einer mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
verfügt:

1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Regierungsstatthalter von Nidau
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: