Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.220/2007
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2C_220/2007 /aka

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________ AG, c/o A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________ SA,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Postfach, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer,
Postfach 760, 6301 Zug.

Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG
(Wiederherstellung der Beschwerdefrist),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom
27. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG deklarierte für das Jahr 2000 einen steuerbaren Gewinn von
Fr. 252'513.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Steuerverwaltung Zug
veranlagte jedoch am 25. September 2006 einen solchen von Fr. 7'474'400.--,
da sie einen realisierten Kapitalgewinn berücksichtigte. Die dagegen erhobene
Einsprache wurde am 20. Dezember 2006 abgewiesen.

Die Y.________ SA in Genf erhob im Namen der X.________ AG gegen den
Einspracheentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Die
Beschwerdeschrift wurde am 24. Januar 2007 der Post übergeben. Da dem
Verwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zweifelhaft erschien,
gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern.
Die Y.________ SA teilte darauf dem Verwaltungsgericht mit, die X.________AG
habe ihr das Mandat zur Beschwerdeführung wegen Krankheit des einzigen
Verwaltungsrats erst am 23. Januar 2007 erteilen können. Das
Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 27. März 2007 auf die Beschwerde nicht
ein.

B.
Die X.________ AG beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das erwähnte Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zum Entscheid in der
Sache zurückzuweisen.

C.
Die Steuerverwaltung des Kantons Zug und die Eidgenössische Steuerverwaltung
ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den
Antrag, das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in der Regel in der Sprache des
angefochtenen Entscheids geführt. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht daher
in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeschrift auf Französisch
abgefasst ist.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, den für    die
Beurteilung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs massgeblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt und dadurch Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 143 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) verletzt zu haben. Nach ihrer Ansicht hätte die Vorinstanz nähere
Erhebungen über die geltend gemachte Krankheit ihres Verwaltungsrats
vornehmen müssen. Dass dieser während seiner ganzen krankheitsbedingten
Abwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, ein Mandat zur Beschwerdeführung
zu erteilen, hätte der behandelnde Arzt bestätigen können.

3.
Nach Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Einsprachen gegen
Veranlagungsverfügungen nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder
andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und
dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe
eingereicht wurde. Diese Regelung gilt auch im anschliessenden kantonalen
Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide (Art. 140 Abs. 4 DBG).

4.
Im angefochtenen Urteil wird die Fristwiederherstellung abgelehnt, weil weder
die Z.________ SA, welche die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren
vertreten hatte, noch die Y.________ SA, die als neue Vertreterin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren vorgesehen war, nach Eingang des
Einspracheentscheids die gebotenen Schritte unternommen hätten. Die
Vorinstanz bezweifelt aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse zwar
ausserdem, dass B.________ als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin
vor Ablauf der Beschwerdefrist ausser Stande war, die für das
Beschwerdeverfahren nötigen Instruktionen zu erteilen. Doch misst sie diesem
Umstand letztlich keine entscheidende Bedeutung zu, da die beiden erwähnten
Firmen die zur Fristwahrung notwendigen Vorkehrungen ohnehin nicht getroffen
hätten und daher nicht von einer unverschuldeten Säumnis gesprochen werden
könne. Unter diesen Umständen hatte die Vorinstanz keinen Anlass, nähere
Abklärungen zur Krankheit von B.________ zu treffen (vgl. im Übrigen auch
Urteil 2A.248/2003 vom 8. August 2003, E. 3). Die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Kritik erweist sich von vornherein als unbegründet, wenn die
Fristwiederherstellung bereits aufgrund des Verhaltens der beigezogenen
Treuhandgesellschaften abgelehnt werden durfte.

Es entspricht der ständigen Rechtspraxis, dass eine Fristwieder-
herstellung ausser Betracht fällt, wenn der vom Rechtsuchenden beauftragte
Vertreter das Fristversäumnis verschuldet hat (Urteil 2A.329/1990 vom 3.
September 1991, publ. in: ASA 60 S. 630, E. 2c, betreffend Art. 99 Abs. 4 des
Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer [BdBSt], der im Wesentlichen dem hier anwendbaren Art. 133 Abs.
3 DBG entspricht; vgl. ferner BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.). Nach den
unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid wurde der
Einspracheentscheid am 22. Dezember 2006 der damaligen Vertreterin der
Beschwerdeführerin - der Z.________ SA - zugestellt. Auf dem Eröffnungsblatt,
das Teil dieses Entscheids bildet, war die dreissigtägige Frist zur Erhebung
einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht angegeben. Weiter steht fest, dass
die Z.________ SA den Einspracheentscheid ohne Eröffnungsblatt der Y.________
SA weiterleitete und auf Nachfrage bemerkte, die Beschwerdeführerin könne ihr
zur Zeit kein Mandat zur Beschwerdeerhebung erteilen, da ihr Verwaltungsrat -
B.________, der im Übrigen auch Direktor der Z.________ SA ist - krank sei.
Die Vorinstanz erklärt zu Recht, dass die Z.________ SA als damalige
Rechtsvertreterin die Y.________ SA über den Fristenlauf hätte ins Bild
setzen und die nötigen Instruktionen einholen bzw. der vorgesehenen neuen
Vertreterin weitergeben müssen. Soweit dies wegen der Krankheit von
B.________ nicht möglich war, wäre es ihre Pflicht gewesen, die nötigen
Schritte zur Rechtswahrung - durch vorsorgliche Beschwerdeerhebung - zu
treffen, zumal eine Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgericht ins Auge
gefasst wurde. Ob auch die Y.________ SA hätte tätig werden müssen, kann
offen bleiben. Bereits aufgrund des Verhaltens der damaligen Vertreterin der
Beschwerdeführerin kann nicht von einem unverschuldeten Fristversäumnis
gesprochen werden.
Der angefochtene Entscheid verletzt demnach kein Bundesrecht.

5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons
Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer,
sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: