Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.219/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_219/2007 /leb

Urteil vom 22. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,
B.________
Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 21. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
A.________ und B.________ gelangten am 30. April/2. Mai 2007 mit als
staatsrechtlicher Beschwerde bezeichneter Rechtsschrift gegen zwei Entscheide
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007 betreffend
direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 ans
Bundesgericht. Die Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zu behandeln. Die Beschwerdeführer wurden erstmals am 24. Mai
2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- aufgefordert. Am
30. Juli 2007 wurde ihnen für die Vorschussleistung eine Nachfrist bis zum
16. August 2007 angesetzt. Am 16. August 2007 stellte der Beschwerdeführer
für sich und vertretend für die Beschwerdeführerin das Begehren, den
Vorschussbetrag zu erlassen, zu reduzieren oder allenfalls in Raten zu
bezahlen. Mit Verfügung vom 20. August 2007 wurde den Beschwerdeführern im
Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG gestattet, den
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- in zwei Raten zu bezahlen, die erste Rate
von Fr. 2'000.-- bis zum 3. September 2007, die zweite Rate von Fr. 2'000.--
bis zum 1. Oktober 2007. Zugleich wurden die Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, sofern der
Totalbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 1. Oktober 2007 dem Konto der
Bundesgerichtskasse gutgeschrieben bzw. der Nachweis der Rechtzeitigkeit der
Zahlung nicht innert weiterer zehn Tage erbracht werde.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss
Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der
Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur
Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist,
wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss
auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird. Bis zum heutigen Datum ist
der Kostenvorschuss nicht geleistet worden, weshalb auf die Beschwerde
gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten
ist.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den
Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: