Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.214/2007
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2C_214/2007

Urteil vom 11. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Lukas Küng,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Luzern, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Frank, .

Gebäudeversicherung (Legalitätsprinzip, Gewaltenteilungsprinzip,
Willkürverbot),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
28. März 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses in Luzern. Im
August 2005 regnete es während Tagen in der Schweiz heftig und ausgiebig.
Dies führte verbreitet zu Überschwemmungen und Hochwasser, was ab dem 21.
August 2005 auch in Luzern zutraf. Am 8. September 2005 meldete X.________
der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern einen Wasserschaden am Gebäude in
Luzern mit Schadensdatum vom 21. August 2005. Bei einer Besichtigung des
Schadens stellte der eingesetzte Experte fest, dass kein Oberflächenwasser in
das Gebäude eingedrungen, sondern dass der Wasserschaden durch Rückstau der
Hauskanalisation im Gebäudeinneren entstanden war. Am 11. Oktober 2005 lehnte
die Gebäudeversicherung ihre Leistungspflicht ab, weil kein Wasser ebenerdig
in das Gebäude eingedrungen sei und deshalb kein Elementarschaden gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen vorliege. Mit Entscheid vom 2. März 2006 wies die
Gebäudeversicherung eine dagegen erhobene Einsprache ab.

B.
Dagegen führte X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde am 28. März
2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2007 an
das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen und die
Gebäudeversicherung zu verpflichten, sämtliche gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen versicherten Schäden, unter Vorbehalt des gesetzlichen
Selbstbehaltes, vollumfänglich zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht wird
überdies ersucht, das Verfahren zu sistieren, bis in einem parallel hängigen,
ähnlich gelagerten Streitfall ein rechtskräftiges Urteil vorliege
(bundesgerichtliches Verfahren 2C_212/2007).

Die Gebäudeversicherung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht stellt, unter Verzicht auf eine begründete Vernehmlassung
und unter Hinweis auf die Erwägungen seines Urteils, ebenfalls Antrag auf
Abweisung.
Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Das
Verfahren untersteht daher dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und
nicht dem altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetz (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und stützt sich
auf das Gebäudeversicherungsgesetz vom 29. Juni 1976 (GVG) sowie die
Gebäudeversicherungsverordnung vom 10. September 1976 (GVV) des Kantons
Luzern. Er erging mithin in Anwendung von kantonalem öffentlichem Recht. Da
kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt, kann dagegen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden.

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, mit Hinweisen). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine
solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254).

2.
Die Beschwerdeführerin stellt Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen
Verfahrens bis zum Entscheid über einen ähnlich gelagerten Parallelfall. Mit
der Sistierung wird ein Verfahren ausgesetzt. In der Regel geht es dabei
darum, das Ergebnis anderer Verfahren oder besonderer Verfahrensschritte
abzuwarten, welche den weiteren Verfahrensablauf in prozessualer Hinsicht
beeinflussen könnten (beispielsweise das Ergebnis eines parallelen
Strafverfahrens oder von Einigungsverhandlungen zwischen den Parteien; vgl.
Art. 6 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Zu einer Sistierung besteht
indessen kein Anlass, ist der vorliegende Fall doch genauso liquid wie der
angerufene Parallelfall und hängt das Urteil, auch wenn selbstredend eine
einheitliche Rechtsprechung anzustreben ist, nicht von der vorherigen Fällung
des Entscheids im anderen Verfahren ab.

3.
3.1 Gemäss § 24 Abs. 1 lit. c GVG versichert die öffentlich-rechtliche
Gebäudeversicherung des Kantons Luzern Gebäude unter anderem gegen Schäden,
die durch Hochwasser, Überschwemmung oder Sturmflut entstanden sind. Nach §
24 Abs. 2 GVG nicht zu vergüten sind jedoch Schäden, die nicht durch ein in §
24 Abs. 1 GVG genanntes Elementarereignis verursacht worden sind (lit. a),
die nicht auf eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit
zurückzuführen sind (lit. b), die durch fortgesetztes Einwirken entstanden
sind (lit. c) oder die voraussehbar waren und rechtzeitig durch zumutbare
Massnahmen hätten verhindert werden können (lit. d). Nach § 23 GVV gelten
Schäden, die im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen
oder durch Grundwasser entstanden sind, nicht als Hochwasser- oder
Überschwemmungsschäden.

3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass die
fraglichen Schäden im Zusammenhang mit dem Hochwasser vom August 2005 stehen,
aber nicht durch das Eindringen von Oberflächenwasser, sondern durch einen
Kanalisationsrückstau hervorgerufen wurden. Die Beschwerdeführerin ist im
Ergebnis der Ansicht, die Gebäudeversicherung hafte auch für solche Schäden.
Entscheidend sei letztlich die allgemeine Hochwassersituation, welche die
Schäden verursacht habe, und nicht, ob konkret Oberflächenwasser eingedrungen
oder (nur) der Grundwasser- oder Kanalisationsdruck dermassen angestiegen
sei, dass Wasser durch die unterirdischen Aussenwände habe dringen können
bzw. zu einem Kanalisationsrückstau geführt habe. Die von der Vorinstanz
vorgenommene anderslautende Auslegung der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen sei verfassungswidrig.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf das Legalitätsprinzip.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
handelte es sich beim Legalitätsprinzip, mit Ausnahme von Sonderbereichen wie
dem Abgabe- oder dem Strafrecht, gleich wie beim
Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht um ein verfassungsmässiges Recht, das
selbständig angerufen, sondern um einen Verfassungsgrundsatz, der nur im
Zusammenhang mit einem (anderen) Grundrecht geltend gemacht werden konnte
(vgl. BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99; 127 I 60 E. 3a S. 67). Es stellt sich die
Frage, in welchem Sinne solche verfassungsmässigen Prinzipien zum
"Bundesrecht" gehören, dessen Verletzung nunmehr gemäss Art. 95 lit. a BGG
mit Beschwerde an das Bundesgericht gerügt werden kann (vgl. dazu etwa Peter
Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel/Genf/München 2006, S. 39 f.;
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, Art. 95 N 20; Matthias Suter, Der neue Rechtsschutz in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht, Zürich/St.
Gallen 2007, S. 254 ff.). Selbst wenn das Legalitätsprinzip selbständig
angerufen werden könnte, hätte dies aber nicht zur Folge, dass das
Bundesgericht das kantonale Recht frei überprüfen müsste, wäre dies doch mit
der abschliessenden Aufzählung der Beschwerdegründe in Art. 95 BGG nicht
vereinbar; darin wird nämlich die Verletzung von kantonalem Recht abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen (kantonale verfassungsmässige
Rechte, kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der
Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen,
interkantonales Recht) gerade nicht als zulässiger Beschwerdegrund genannt.
Es könnte also einzig darum gehen, die Einhaltung des Legalitätsprinzips im
weniger weit gehenden Sinne als Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung
dahingehend zu prüfen, ob sich ein staatlicher Akt auf eine
materiellgesetzliche Grundlage stützt, die hinreichend bestimmt und vom
staatsrechtlich dafür zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. BGE 130 I 1
E. 3.1 S. 5, mit Hinweisen). Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich indessen,
kann doch dieser in Art. 5 BV mitenthaltene verfassungsmässige Grundsatz
jedenfalls im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin auch
angerufenen Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 130 I
1 E. 3.1 S. 5; 128 I 113 E. 2c und 3c S. 116 und 121). Diesen Grundsatz
anerkennt das Bundesgericht als in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetztes und im
Übrigen durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit
garantiertes verfassungsmässiges Recht (BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5, mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach auf das
Gewaltenteilungsprinzip berufen, ohne dass näher zu analysieren wäre, wie
dieses genau im luzernischen Verfassungsrecht gewährleistet wird.

4.2 Im Zusammenhang mit der Gewaltenteilungsrüge prüft das Bundesgericht die
Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des
Gesetzesrechts dagegen lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE
130 I 1 E. 3.1 S. 5, mit Hinweisen).

4.3 § 23 GVV stützt sich nicht auf eine ausdrückliche spezifische
Delegationsnorm, die im direkten Zusammenhang mit § 24 GVG stünde bzw. sich
unmittelbar daraus ergäbe. Vielmehr stellt die Gebäudeversicherungsverordnung
eine Vollziehungsverordnung dar, die auf der entsprechenden allgemeinen
Kompetenzzuweisung an die Exekutive in § 3 Abs. 2 lit. a GVG beruht. Danach
erlässt der Regierungsrat des Kantons Luzern die Ausführungsbestimmungen zum
Gebäudeversicherungsgesetz. Bei § 23 GVV handelt es sich um eine solche
Ausführungsbestimmung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben
Vollziehungsverordnungen den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellung von
Detailvorschriften näher auszuführen und auf diese Weise die Anwendbarkeit
der Gesetze zu ermöglichen. Sie dürfen das auszuführende Gesetz - wie auch
alle anderen Gesetze - weder aufheben noch abändern; sie müssen der
Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die
in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und
weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger
grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch
den Gesetzeszweck gedeckt wären (BGE 130 I 140 E. 5.1 S. 149; 124 I 127 E. 3b
S. 132, mit Hinweisen).

4.4 Zu prüfen ist somit, ob sich der Regierungsrat des Kantons Luzern beim
Erlass von § 23 GVV an den Rahmen des Gesetzes hielt. Das hängt von der
Auslegung von § 24 GVG, also von einfachem kantonalem Gesetzesrecht, ab,
welches das Bundesgericht, wie dargelegt, auch bei einer
Gewaltenteilungsbeschwerde nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür
überprüfen kann. Ergibt sich dabei, dass der Regierungsrat in vertretbarer
Weise davon ausgehen durfte, der Begriff des Hochwasser- und
Überschwemmungsschadens gemäss § 24 Abs. 1 lit. c GVG erfasse die Schäden
nicht, die im Inneren eines Gebäudes durch Rückstau aus Kanalisation oder
durch Grundwassereintritt entstanden sind, verletzt § 23 GVV den Grundsatz
der Gewaltentrennung nicht. Die Rüge, das Gewaltenteilungsprinzip sei
verletzt, läuft demnach im vorliegenden Fall inhaltlich auf die von der
Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene Rüge hinaus, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich.

5.
5.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person unter anderem Anspruch darauf, von den
staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen
Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467
E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

5.2 Im vorliegenden Fall war das Hochwasser bzw. die Überschwemmung
unbestrittenermassen kausal für den Kanalisationsrückstau, der die fraglichen
Schäden zur Folge hatte. Strittig ist allenfalls die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges; obwohl einiges für deren Vorliegen spricht, braucht
darüber letztlich nicht entschieden zu werden. Bei den fraglichen Schäden
handelt es sich so oder so nur um eine indirekte Auswirkung des
Elementarereignisses, d.h. des Hochwassers bzw. der verbreitet aufgetretenen
Überschwemmungen. Der Gesetzeswortlaut schliesst nun aber nicht zwingend aus,
den versicherten Hochwasserschaden auf die Fälle der direkten
Schadensverursachung zu beschränken, d.h. auf solche Fälle, bei denen das
Wasser ebenerdig bzw. oberirdisch als Oberflächenwasser in das Gebäude
eindringt. Eine solche Auslegung erleichtert die Abgrenzung zu den nach § 24
Abs. 2 lit. b und c GVG nicht versicherten Grundwasserschäden, die nicht auf
eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen oder
die durch fortgesetztes Einwirken entstanden sind. Vereinfacht wird dadurch
auch die Unterscheidung von Schäden infolge von Kanalisationsrückstauungen,
die auf anderen Ursachen wie beispielsweise der Verstopfung des
Leitungssystems oder einer andersartigen Überbelastung, etwa wegen nicht
sachgemässer Benutzung, beruhen. Eine analoge Regelung kennen denn auch
etliche andere Kantone, so insbesondere der Kanton St. Gallen, wie sich aus
einem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Urteil des st. gallischen
Verwaltungsgerichts vom 23. April 2004 ergibt (vgl. auch allgemein Jürg
Hauswirth/Rudolf Suter, Sachversicherung, Zürich 1990, S. 160 ff. und 278; A.
Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherung, Interkantonaler
Rückversicherungsverband Bern/Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen,
Bern, Separatdruck aus "Mitteilungen", Jahrgänge 1978/1979, S. 68 ff. und 83
f.).
5.3 Die fraglichen Gesetzesbestimmungen dürfen sodann, wie dies die
Vorinstanz getan hat, mit Blick auf die analogen bzw. ergänzenden Regelungen
der privaten Elementarschadenversicherung ausgelegt werden, obwohl diese für
die öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung nicht direkt massgeblich sind.
Es erscheint nämlich sinnvoll, von einer in sich kohärenten Gesamtassekuranz
auszugehen, bei der privat- und öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherungen
ein logisches Ganzes bilden und identische Rechtsbegriffe verwenden. Gemäss
ausdrücklicher rechtlicher Regelung zählen indes in der privaten
Elementarschadenversicherung Grundwasserschäden und Schäden infolge von
Kanalisationsrückstau nicht zu den versicherten Elementarschäden (vgl. Art.
173 Abs. 3 lit. a und b der Verordnung vom 5. November 2005 über die
Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [AVO; SR 961.011]) und
werden damit insbesondere nicht den Schäden aus Hochwasser und
Überschwemmungen zugerechnet (vgl. Art. 173 Abs. 1 AVO). Für die
Rechtsüberzeugung der Branche spricht auch, dass Grundwasserschäden beim
Interkantonalen Rückversicherungsverband nicht rückversichert sind; obwohl es
im Verhältnis des Gebäudeversicherers zum Versicherten an sich unmassgeblich
ist, ob und wie die Versicherer rückversichert sind, darf dies bei der
Auslegung entsprechender Bestimmungen berücksichtigt werden. Im Übrigen
behauptet die Beschwerdegegnerin, die versicherungsrechtliche Abgrenzung
zwischen einem Schaden, den oberirdisch einfliessendes Wasser verursache, und
einem solchen, der auf unterirdisches Wasser zurückgehe, sei eine
"schweizweit geübte und gefestigte Praxis". Darauf hat die Vorinstanz unter
Verweis auf so genannte "Realien der Versicherungswirtschaft" jedenfalls
sinngemäss Bezug genommen. Dabei handelt es sich nicht um willkürliche
Kriterien. Selbst die Beschwerdeführerin bestreitet eine solche Praxis im
Wesentlichen nicht, sondern macht insoweit einzig geltend, sie dürfe ihr als
davon betroffener Drittperson nicht entgegengehalten werden. Entgegen ihrer
Auffassung dürfen jedoch solche Gesichtspunkte bei der Auslegung einer
kantonalen Gesetzesbestimmung sehr wohl mitberücksichtigt werden. Mangels
anderer Anhaltspunkte ist denn auch davon auszugehen, der kantonale
Gesetzgeber habe sich nicht von dem in der Schweiz allgemein Üblichen
entfernen, sondern die Rechtsbegriffe gleich wie andere Kantone mit eigener
Gebäudeversicherung und auch gleich wie die Privatversicherung verstehen
wollen.

5.4 Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid somit nicht unhaltbar, sondern
er beruht auf einer nachvollziehbaren und mithin nicht willkürlichen
Auslegung von § 24 Abs. 1 lit. c GVG. Damit ergibt sich auch kein Widerspruch
zwischen § 23 GVV und dem Gebäudeversicherungsgesetz, der im Sinne des
Gewaltenteilungsprinzips die Einhaltung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit
der Verwaltung in Frage stellen würde.

6.

Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die anwaltlich vertretene obsiegende
Beschwerdegegnerin beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung. Gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG wird unter anderem mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegen. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Organisation, und sie obsiegt vorliegend in ihrem
amtlichen Wirkungskreis. Im Unterschied zu Art. 66 Abs. 4 BGG, worin die
Verlegung der Gerichtskosten geregelt wird, enthält Art. 68 Abs. 3 BGG keine
Sonderregel für den (hier grundsätzlich vorliegenden) Fall, dass
Vermögensinteressen im Spiel stehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2007 vom
8. Oktober 2007, E. 4.3; vgl. Benoît Bovay, Les dispositions générales de
procédures, in: Urs Portmann [Hrsg.], La nouvelle loi sur le Tribunal
fédéral, Lausanne 2007, S. 49; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 68 N
25; vgl. auch zur altrechtlichen Rechtslage Thomas Geiser, § 1 Grundlagen,
in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2.
Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 1.30). Damit fragt sich einzig, ob eine
Ausnahme vom grundsätzlichen ("in der Regel") Ausschluss einer
Parteientschädigung greift. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag
jedoch nicht und macht nicht geltend, weshalb ihr ausnahmsweise eine
Parteientschädigung zuzusprechen wäre. Entsprechende Gründe sind im Übrigen
auch nicht ersichtlich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11.Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax