Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.213/2007
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2C_213/2007 /aka

Urteil vom 26. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. X.________,

B. X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokatin Dr. Magdalena Rutz,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Postfach 635, 4410 Liestal.

Familiennachzug (Wiedererwägung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die serbische Staatsangehörige A. X.________ (geb. 1966) reiste im Jahre 1991
im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann C.
X.________ ein. Im Februar 1993 wurde den Eheleuten der Nachzug ihres
gemeinsamen Sohnes B. X.________ (geb.13. April 1989) bewilligt. B.
X.________ lebte in der Folge einige Monate in der Schweiz; Mitte Januar 1994
wurde er wieder zu Verwandten in sein Heimatland zurückgebracht. 1997
erhielten seine Eltern die Niederlassungsbewilligung.
Der Ehemann und Vater C. X.________ verstarb im Februar 2000. A. X.________
ersuchte daraufhin mit Erfolg ein zweites Mal um die Bewilligung zum Nachzug
ihres Sohnes. Da B. X.________ jedoch nicht in die Schweiz einreiste, verfiel
die im Juni 2000 ausgestellte Einreiseerlaubnis.
Mit Schreiben vom 17. März 2004 beantragte A. X.________ schliesslich zum
dritten Mal den Nachzug von B. X.________. Dieses Gesuch wurde vom Amt für
Migration des Kantons Basel-Landschaft nun abgelehnt. Die gegen die
abschlägige Verfügung gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 ab. Der
Regierungsrat erwog im Wesentlichen, stichhaltige Gründe, welche eine
Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig gemacht hätten, seien nicht
rechtsgenüglich vorgebracht worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass
eine weitere altersgerechte Betreuung des bei der dritten Gesuchseinreichung
schon 15 Jahre alten Sohnes durch die Grossmutter nicht mehr möglich gewesen
wäre. Ferner habe A. X.________ schon zweimal die Gelegenheit gehabt, ihren
damals noch einfacher zu integrierenden Sohn in die Schweiz nachzuziehen,
worauf sie verzichtet habe. Der Regierungsrat zog den Schluss, beim aktuellen
Nachzugsgesuch gehe es A. X.________ nicht vorrangig um das familiäre
Zusammenleben, sondern bloss darum, für ihren Sohn auf möglichst einfache
Weise die Niederlassungsbewilligung zu erwirken. Dies erscheine
rechtsmissbräuchlich.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Am 10. Mai 2006 beantragten A. X.________ und ihr tags zuvor ohne behördliche
Bewilligung in die Schweiz eingereister Sohn B. X.________ erneut den
Familiennachzug. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 trat das Amt für Migration
des Kantons Basel-Landschaft auf dieses Gesuch nicht ein, im Wesentlichen mit
der Begründung, es würden keine neuen wesentlichen Tatsachen vorgebracht, die
nicht bereits in vorangegangenen Verfahren berücksichtigt worden wären. Es
bestehe keine Veranlassung, ein neues Verfahren zugunsten des mittlerweile
17-Jährigen durchzuführen. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 15. August 2006
ab.
Gegen diesen Beschluss erhoben A. und B. X.________ Beschwerde beim
Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft und verlangten, auf das Gesuch um
Familiennachzug sei einzutreten und es sei zu bewilligen, eventuell zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie legten
zahlreiche neue Beweismittel ins Recht, darunter ein fachärztliches Zeugnis
von Dr. Y.________ vom 11. Oktober 2006, wonach die 1934 geborene Grossmutter
von B. X.________ u. a. an einem "Hochdruckherz", an Verdauungsstörungen und
an einem zu hohen Cholesterinspiegel leide und "unfähig für ein selbständiges
Leben" sei bzw. "Hilfe durch eine zweite Person" brauche. Sodann wurden bei
ihr Fettleibigkeit und ein Bandscheibenschaden diagnostiziert. Aus einem
Schreiben des Zentrums für soziale Fürsorge Rekovac vom 10. Oktober 2006
ergibt sich ferner, dass die Grossmutter "weder im Stande noch in
Verpflichtung (ist), sich weiter um den Enkel B. X.________ zu kümmern" und
sich das "Fürsorgeorgan (...) gezwungen" sieht, "in der nahen Zukunft amtlich
zu intervenieren, um ihr die Unterkunft in einer Fürsorgeanstalt bzw. in
einem Heim für die alten und unversorgten Personen zu ermöglichen".
Ferner machten A. und B. X.________ unter Einreichung einer entsprechenden
Erklärung der Grossmutter vom 25. Mai 2006 geltend, der im Jahre 2000 bereits
einmal bewilligte Nachzug des Sohnes sei von eben dieser Grossmutter
verhindert worden. Diesen Umstand habe man bloss deshalb bis heute nicht
vorgetragen, weil sich die Mutter geschämt habe, auf das Verhalten ihrer
Schwiegermutter hinzuweisen.
Mit Urteil vom 14. Februar 2007 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft
(Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) die Beschwerde ab. Der
begründete Entscheid wurde am 16. April 2007 zugestellt.
Während des hängigen Verfahrens hatte B. X.________, dessen Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen (Abwarten des Entscheides des Kantonsgerichts in der
Schweiz) erfolglos geblieben war, das Land wieder verlassen.

C.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Mai 2007 führen A. und B. X.________ beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar
2007 aufzuheben und die kantonalen Migrationsbehörden anzuweisen, das
Familiennachzugsgesuch zu behandeln; eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz "zur neuen Überprüfung der Wiedererwägungsfrage" zurückzuweisen.
Eventualiter wird gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde
abzuweisen. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht) hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das
Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
Kantonsgerichts, mit dem das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch
gegen einen in Rechtskraft erwachsenen abschlägigen fremdenpolizeilichen
Bewilligungsentscheid geschützt wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet mithin die Frage, ob die kantonalen Behörden auf das
Familiennachzugsgesuch vom 10. Mai 2006 hätten eintreten und erneut einen
materiellen Entscheid fällen müssen.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die verlangte nochmalige
Beurteilung des Anspruches auf Familiennachzug (Art. 17 Abs. 2 ANAG [SR
142.20]) werde von den kantonalen Behörden durch eine bundesrechtswidrige
Anwendung der kantonalen Revisionsregeln oder durch Missachtung des
bundesverfassungsrechtlichen Anspruches auf Neubeurteilung (Wiedererwägung)
zu Unrecht verweigert, steht ihm hiefür die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Urteil 2C_159/2007 vom 2.
August 2007, E. 1.2; zur analogen Rechtslage unter der Herrschaft des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege [OG]: BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; Urteile 2A.476/2005 vom
9. Mai 2006, E. 1.2 und E. 2, sowie 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004, E. 2.2).
Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann
förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung
zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der
Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Letzteres ist dann der
Fall, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert
haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 127 I 133 E. 6 S. 137 f.,
je mit Hinweisen). Indessen hat, wer - wie vorliegend die Beschwerdeführer -
die formgerechte Anfechtung eines negativen fremdenpolizeilichen
Bewilligungsentscheids unterlässt, keinen Anspruch darauf, dass die
zuständige Behörde ohne qualifizierte Gründe über die gleiche Angelegenheit
noch einmal materiell entscheidet und den Rechtsmittelweg erneut öffnet; das
Institut der Wiedererwägung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse
nachzuholen (Urteile    2A.8/2004 vom 9. Januar 2004, E. 2.2.2; 2A.383/2001
vom 23. November 2001, E. 2e).

3.
Der Einwand, wonach der nachzuziehende Sohn B. X.________ beim rechtskräftig
abgewiesenen Gesuch aus dem Jahre 2004 nicht Partei gewesen sei und das
Ergebnis des damaligen Verfahrens ihm daher nicht entgegengehalten werden
könne, ist unbegründet. In Art. 17 Abs. 2 ANAG, der den Nachzug von Kindern
von in der Schweiz niedergelassenen Eltern regelt, ist zwar von einem
"Anspruch" der ledigen Kinder auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung
die Rede. Träger dieses Anspruches sind jedoch trotz dieser Formulierung
vorab die in der Schweiz niedergelassenen Eltern bzw. der hier
niedergelassene Elternteil, die gegenüber der schweizerischen Behörde, sei es
zusammen mit dem nachzuziehenden Kind oder allein, als verantwortliche
Gesuchsteller auftreten und ohne deren Einverständnis für ein Nachzugsgesuch
von vorherein kein Raum bestehen kann. Hinsichtlich der Erteilung von
(fakultativen) Aufenthaltsbewilligungen spricht Art. 17 Abs. 2bis ANAG denn
auch von der "Bewilligung des Nachzugs von ledigen Kindern". Es ist Sache der
das Gesuch stellenden Eltern bzw. Elternteils, die Gründe für den beantragten
Nachzug eines Kindes vorzubringen und zu belegen, und der hierüber ergehende
Entscheid entfaltet seine Rechtswirkungen auch gegenüber dem betreffenden
Kind, unabhängig davon, ob dieses formell ebenfalls als Gesuchsteller oder
Rechtsmittelkläger aufgetreten ist. Darin, dass das Kantonsgericht auf diesen
offensichtlich unbegründeten Einwand nicht ausdrücklich eingegangen ist,
liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der
Begründungspflicht (dazu ausführlich BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit
Hinweisen).

4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Kantonsgericht habe zu
Unrecht eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse, welche die
Wiedererwägung des Entscheides vom 12. Oktober 2004 gebieten würde, verneint.
Es habe sich ohne Grund über die ausdrückliche Feststellung des Arztes
hinweggesetzt, wonach die den Sohn bisher betreuende Grossmutter unfähig sei,
selbständig zu leben. Ebenso habe das Kantonsgericht die eindeutigen
Äusserungen des Zentrums für soziale Fürsorge in Rekovac (vgl. vorne "B.")
ausser Acht gelassen. Aus der dort erwähnten Unfähigkeit der Grossmutter, für
sich selber zu sorgen, ergebe sich, dass sie auch nicht mehr in der Lage sei,
die Obhut über ihren Enkel zu übernehmen. Darin sei eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse zu sehen, welche eine Wiedererwägung des
regierungsrätlichen Entscheides aus dem Jahre 2004 rechtfertige. Dies gelte
auch mit Bezug auf die nachgewiesene Verschlechterung des eigenen
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin "zufolge Unmöglichkeit, mit ihrem
Sohn in der Schweiz zusammenleben zu dürfen". Mit diesem Vorbringen habe sich
das angefochtene Urteil im Übrigen gar nicht auseinandergesetzt, worin
wiederum eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege (S. 9 der
Beschwerdeschrift).

4.2 Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, es seien keine Gründe
ersichtlich, welche das bis im Mai 2006 andauernde Schweigen der
Beschwerdeführerin über das Verhalten der Grossmutter von  B. X.________ bzw.
das verspätete Einreichen der diesbezüglichen Beweismittel zu rechtfertigen
vermöchten. Den übrigen Unterlagen könne zwar entnommen werden, dass sich der
Gesundheitszustand der Grossmutter seit dem regierungsrätlichen Entscheid von
2004 offensichtlich weiter verschlechtert habe. Weshalb und inwiefern die
Grossmutter aufgrund der diagnostizierten Beschwerden jedoch nicht mehr in
der Lage gewesen sein solle, ein selbständiges Leben zu führen und den mehr
als 17 Jahre alten Enkel - soweit überhaupt noch notwendig - zu betreuen,
gehe weder aus dem eingereichten Arztzeugnis noch aus den weiteren Unterlagen
hervor. Der Nachweis einer erheblichen, den Familiennachzug im Mai 2006
insgesamt rechtfertigenden Veränderung der Sachlage hätten die
Beschwerdeführer nicht erbracht, weshalb das kantonale Amt für Migration
nicht verpflichtet gewesen sei, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Mai
2006 einzutreten.

4.3 Aus diesen im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen durfte das
Kantonsgericht das Vorliegen von Revisionsgründen bzw. eines
verfassungsrechtlichen Anspruches auf Wiedererwägung ohne
Bundesrechtsverletzung verneinen. Insbesondere nicht zu beanstanden ist die
Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht: So belegt das eingereichte
Arztzeugnis über den im Oktober 2006 bestehenden Gesundheitszustand der
Grossmutter nicht, dass es dieser - unter Berücksichtigung des
diagnostizierten Krankheitsbildes (vgl. vorne "B.") - geradezu unmöglich
wäre, die weitere altersgerechte Betreuung bzw. Begleitung ihres zum
damaligen Zeitpunkt wenige Monate vor der Volljährigkeit stehenden Enkels für
diese kurze Zeit noch zu gewährleisten, und es durfte auch mit einbezogen
werden, dass dieses Zeugnis ausdrücklich "zum Zweck der Familie in der
Schweiz" ausgestellt worden ist. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den
weiteren, auf Veranlassung der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärungen:
Wieso die Grossmutter nicht imstande sein sollte, sich für die besagte kurze
Zeit noch "um sich selber" und damit auch um ihren Enkel zu kümmern, ist mit
Blick darauf, dass sich die Fürsorgebehörden erst "in der nahen Zukunft" um
die Organisation einer Unterkunft in einer Fürsorgeanstalt oder in einem Heim
bemühen wollten (Erklärung des Zentrums für die soziale Fürsorge Rekovac vom
10. Oktober 2006) - was wiederum Zeit beansprucht -, nicht ersichtlich.
Der Schluss des Kantonsgerichts, die im Zusammenhang mit der Betreuung des
Sohnes bzw. Enkels B. X.________ massgebenden Verhältnisse hätten sich seit
dem Nachzugsgesuch vom 17. März 2004 zwar verändert, der Nachweis einer
erheblichen, den Nachzug im Mai 2006 insgesamt rechtfertigenden Veränderung
der Sachlage sei aber nicht erbracht worden, lässt sich nach dem Gesagten
nicht beanstanden. Daran ändert - zumal dieser Punkt angesichts der kurz
bevorstehenden Volljährigkeit des Sohnes entsprechend geringes Gewicht
besitzt - auch der eigene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts,
die sich (was dem Kantonsgericht im Laufe des Verfahrens im Übrigen nicht
entgangen ist, wie in der Beschwerdeschrift [S. 9] selber eingeräumt wird)
seit September 2005 wegen "zunehmenden reaktiven psychischen Störungen (...)
in anhaltend schwieriger familiärer Situation (aufgezwungene mehrjährige
Trennung vom einzigen minderjährigen Sohn)" in psychiatrischer Behandlung
befindet (Zeugnis Dr. med. Lucijano Gorgievski vom 31. Mai 2006).

4.4 Die Beschwerdeführer können auch aus dem angerufenen Urteil 2A.601/2003
vom 13. April 2004 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Dort hatte das
Bundesgericht die Auffassung eines kantonalen Gerichts, wonach die
Aufrechterhaltung der bisherigen Betreuung des Kindes im Heimatland als im
Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs aufgrund eines sich
rapide verschlechternden Gesundheitszustandes der Grossmutter nicht mehr
gewährleistet sei, als noch bundesrechtskonform geschützt. Das Bundesgericht
bezeichnete diese Angelegenheit aber ausdrücklich als Grenzfall (E. 2.5), der
noch innerhalb des der kantonalen Rechtsmittelinstanz in solchen Fällen
zuzugestehenden Beurteilungsspielraums liege (E. 2.4.2). Um einen solchen
Grenzfall, der eine Wiedererwägung des rechtskräftig abgewiesenen
Familiennachzugsgesuches vom 17. März 2004 als verfassungsrechtlich geboten
erscheinen lassen würde, handelt es sich - nach den für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art.
105 Abs. 1 BGG) - vorliegend nicht.

5.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da sie mit Blick auf den
umfassend und sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz nicht ernsthaft
mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen durften (vgl. Art. 64 Abs. 1
BGG). Der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer wird bei der Bemessung
der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter
solidarischer Haftung.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Basel-Landschaft
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein