Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.211/2007
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2C_211/2007 /leb

Urteil vom 31. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin,
Postfach, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin, vom 27. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer, der nach eigenen - vom ihm selbst teilweise
widersprochenen - Angaben X.________ heissen, im Jahre 1982 geboren und aus
dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion stammen soll, wurde am 5. Februar 2007
vom Strafvollzug in die Ausschaffungshaft überführt. Diese wurde vom
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 7. Februar 2007 bis zum 3. Mai 2007
bestätigt. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich bewilligte mit
Verfügung vom 27. April 2007 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum
3. August 2007. Hierauf ist X.________ mit der Post am 14. Mai 2007
aufgegebenem, undatiertem Schreiben an das Bundesgericht gelangt mit dem
sinngemässen Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen.

2.
Diese nicht näher bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom 27. April 2007
entgegenzunehmen (vgl. Art. 82 ff. BGG). Als solche kann sie nach Einholung
der Akten beim Bezirksgericht sowie beim Migrationsamt des Kantons Zürich
ohne Weiterungen erledigt werden.

3.
3.1 Auf das vom illegal eingereisten Beschwerdeführer im Jahre 1999 gestellte
Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 15. September 2000 gemäss Art. 32 Abs. 2
lit. a AsylG (SR 142.31; in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
vom 26. Juni 1998, AS 1999 2270) nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer unter Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise weggewiesen.
Die Schweizerische Asylrekurskommission trat auf die hiergegen gerichtete
Beschwerde mit Urteil vom 13. November 2000 nicht ein. Somit liegt ein
Wegweisungsentscheid nach Art. 13b Abs. 1 ANAG (SR 142.20) vor. Im
vorliegenden Verfahren ist nicht auf die vom Beschwerdeführer (zudem völlig
unsubstantiiert) erwähnte Angst vor einer Rückkehr in seine Heimat einzugehen
(vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2.1 S. 197).

3.2 Mit Blick auf den Ausgang des Asylverfahrens ist sodann der Haftgrund von
Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG erfüllt (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382).
Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass eine Untertauchensgefahr gegeben
sei, da er sich bisher (angeblich) nie dem behördlichen Zugriff entzogen
habe. Darauf kommt es hier indes nicht an. Im Übrigen erweist sich auch der
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG angesichts des Verhaltens des
Beschwerdeführers, der sich vor allem weigert, mit den Behörden bei der
Beschaffung von Reisepapieren zu kooperieren, und widersprüchliche Angaben zu
seiner Person und Herkunft macht, als gegeben (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2
und 3.3.3 S. 383 und 386).

3.3 Wohl befand sich der Beschwerdeführer bereits vom 3. April bis zum 26.
September 2001 in Ausschaffungshaft. Das steht der vorliegenden Verlängerung
der Ausschaffungshaft bis zum 3. August 2007 indes nicht entgegen. Für die
maximale Haftdauer ist auf die seit dem 1. Januar 2007 geltende Regelung
abzustellen, wonach die maximale Dauer der Ausschaffungshaft nun 18 Monate
und nicht mehr wie bisher 9 Monate beträgt (Art. 13b Abs. 2 ANAG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4770; BGE 133 II 1 E. 4 S. 2 ff.).
Selbst wenn die im Jahre 2001 erstandene Ausschaffungshaft auf die seit
Anfang 2007 erlaubte maximale Dauer der administrativen Haft nach Art. 13b
Abs. 2 bzw. Art. 13h ANAG (18 bzw. 24 Monate) anzurechnen sein sollte (vgl.
BGE 133 II 1 E. 5.2 und 5.3 S. 5 f.), wäre dieser Wert hier nicht erreicht.

3.4 Auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 E. 3a S. 50
f.) geht fehl. Seinen Beteuerungen, freiwillig auszureisen, sowie den
entsprechenden wiederholten Aufforderungen der Behörden kam er nicht nach.
Die einheimischen Behörden haben seit der ersten Ausschaffungshaft diverse
Massnahmen getroffen, um die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen,
ohne bisher jedoch Reisepapiere beschaffen zu können. Verzögerungen bei den
ausländischen Stellen sind ihnen nicht anzulasten. Der Beschwerdeführer hat
sodann mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht, die zu neuen Abklärungen
führten. Da seine wahre Identität noch nicht feststeht und anbegehrte
Auskünfte noch ausstehen, ist die Ausschaffung schliesslich auch nicht als
undurchführbar zu bezeichnen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56
E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 60 f.).
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet, weshalb sie nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG im
vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter ergänzendem
Hinweis auf die angefochtene Verfügung behandelt werden kann.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig. Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: